(1) Das Land ist ermächtigt, die beweglichen und unbeweglichen Güter, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, in dessen Eigentum zu übertragen oder jedenfalls zu gewährleisten, dass das Zentrum diese Güter in Anspruch nehmen kann. Die übrigen Ausgaben für den Betrieb und für die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des Zentrums.