(1) Das Zentrum benutzt und verwaltet die für die Durchführung seiner Tätigkeit erforderlichen unbeweglichen Güter, die es bereits besitzt oder die ihm das Land zur Verfügung stellt.
(2) Das unbewegliche Vermögen bleibt im Eigentum des Landes und wird vom Zentrum auf eigene Kosten verwaltet. Das bewegliche Vermögen, einschließlich registrierter beweglicher Güter, geht in das Eigentum des Zentrums über, das dieses Vermögen inventarisiert und verwaltet.
(3) Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude sowie für den Ankauf von unbeweglichen Gütern für Versuche gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.
(4) Den Bau von Gebäuden sowie ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten führt in der Regel das zuständige Amt der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst durch. Falls notwendig, kann das Zentrum diese Arbeiten auch in Eigenregie und auf eigene Kosten durchführen. In diesen Fällen kann der Verwaltungsrat einen Bauleiter oder eine Bauleiterin ernennen.
(5) Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten auch auf Grundstücken, die für mindestens neun Jahre gepachtet wurden, Schuppen und andere kleinere provisorische Gebäude errichten, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin zustimmt und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.