(1) Das Abgabeaufkommen wird den Tourismusvereinigungen und den Tourismusverbänden gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes zugewiesen, sofern diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes werden mindestens 10 Prozent der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusverbänden zweckbestimmt für Destinationsmarketing zugewiesen, während der verbleibende Anteil für die Tourismusvereinigungen bestimmt ist. 5)
(3)6)
(4) Tourismusvereinigungen sind jene örtlichen und überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 eingetragen sind sowie die bestehenden Kurverwaltungen und Verkehrsämter.
(5) Tourismusverbände sind jene überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 eingetragen sind.