Die Zuschüsse werden im Höchstausmaß bis zu 30% auf die anerkennbaren Kosten gewährt.
Im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2008/C 82/01) darf die Intensität der Zuschüsse, die gemäß Artikel 6 dieser Kriterien berechnet wird, folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
- bei Fernheizanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen:
- Großunternehmen 60%
- mittlere Unternehmen 70%
- kleine Unternehmen 80%
- bei Fernheizanlagen, die Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung nutzen:
- Großunternehmen 50%
- mittlere Unternehmen 60%
- kleine Unternehmen 70%.
Wird die oben angegebene Intensität überschritten, muss das Ausmaß des Zuschusses entsprechend reduziert werden.
Zuschüsse an Großunternehmen für den Bau von Fernheizanlagen können zudem nur dann im Höchstausmaß gewährt werden, wenn die Antragsteller aufgrund von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachweisen, dass die Rentabilität der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investition abgeschrieben ist, ohne Berücksichtigung des Zuschusses negativ ausfallen würde.
Zuschüsse über 7,5 Millionen Euro für einzelne Unternehmen für Einzelinvestitionen sind vor Gewährung im Sinne des Absatzes 160, Buchstabe b), Punkt i) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission zur Prüfung anzumelden.
Als Einzelinvestitionen gelten jene, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen in einem Zeitraum von drei Jahren getätigt werden und eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bilden.
Die Genehmigung der Zuschüsse erfolgt mit Dekret des Landesrates für Energie. Gesuche für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen werden als Gesuche von besonderem öffentlichem Interesse eingestuft und können demnach vorrangig bearbeitet und genehmigt werden.
Sollten die anerkennbaren Kosten eine Gesamtausgabe von 3.000.000 Euro überschreiten, behält sich die Verwaltung das Recht vor, die Zuschüsse in Finanzierungslose auf mehrere Haushaltsjahre aufzuteilen.
Die Aufteilung der Finanzierungslose erfolgt je nach Verfügbarkeit der finanziellen Bereitstellungen wie folgt:
- für anerkennbare Kosten von 3.000.000 Euro bis 10.000.000 Euro in zwei gleich hohen Raten
- für anerkennbare Kosten von 10.000.000 Euro bis 15.000.000 Euro in drei gleich hohen Raten
- für anerkennbare Kosten über 15.000.000 Euro in vier oder fünf gleich hohen Raten.
Die letzte Rate kann sich je nach effektiven Kosten vermindern.
Für jedes Finanzierungslos muss ein eigenes Gesuch, welches sich auf das ursprüngliche Ansuchen beziehen muss, eingereicht werden.
Anerkennbare Kosten für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen:
- mit erneuerbaren Energien betriebene Wärme-erzeuger
- Wärmeerzeuger zur Abdeckung der Spitzenlast und zur Ausfallreserve
- Brennstoffbeschickung
- Rauchgasanlage und Rauchgasreinigung
- Anlage zur Abwärmenutzung
- Thermohydraulische Anlage
- Elektroanlage inklusive Notstromversorgung
- Regelungsanlage
- Fernwärme- und Datennetz samt Grabungs- und Wiederherstellungsarbeiten
- Fernwärmeübergabestationen mit Primäranschluss
- Errichtung der Gebäude: Heizhaus, Brennstofflager, Verwaltungsgebäude (Einrichtung ausgenommen), Räume zur Unterbringung der technischen Anlagenteile, Garage, Werkstatt, Lagerräume
- Arbeitsleistung für die obgenannten Gewerke
- Technische Spesen bis zu insgesamt 8% der anerkannten Kosten: Planung, Bauleitung, technische Gutachten, Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht, Sicherheitskoordinierung, Brandschutzplanung und Kollaudierung.
Zuschüsse können nur auf fabrikneue Materialien und Anlagen gewährt werden.
Der Austausch von bereits geförderten Anlagenteilen kann nicht bezuschusst werden.
Für den Austausch von Wärmeerzeugern und entsprechenden Anlagenteilen kann nur der Kostenanteil für eine eventuelle Leistungserhöhung bezuschusst werden. Die Berechnung des Kostenanteiles erfolgt durch nachstehende Formel:
(Erhöhung der Nennleistung /
neue Nennleistung) x Gesamtkosten
Die bezuschussten Materialien und Anlagen dürfen nicht vor Ablauf von 15 Jahren vom Standort entfernt werden, ansonsten wird jener Teil des Zuschusses widerrufen, welcher der Restdauer des vorgenannten Zeitraums entspricht. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.