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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 22 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Wenn Personen in Mobilität mit einem Lehrvertrag angestellt werden, müssen die Ausbildungsstandards des Landes für die verschiedenen Typen von Lehre eingehalten werden.

(2) Die Standards für die betriebliche Ausbildung gemäß Artikel 8 Absatz 3 gelten für alle Betriebe als erfüllt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung zur Einstellung von Lehrlingen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, im betreffenden Lehrberuf verfügen.

(3) Solange die Meldung des Lehrverhältnisses laut Artikel 3 dieses Gesetzes nicht umsetzbar ist, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin innerhalb von 30 Tagen nach Einstellung des Lehrlings der zuständigen Landesabteilung eine Kopie des Lehrvertrags übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein Bußgeld von 75,00 bis 450,00 Euro bezahlen. Das Bußgeld wird auf die Hälfte reduziert, wenn die Verspätung 30 Tage nicht überschreitet.

(4) Bis zur Verabschiedung der Bildungsordnungen laut Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 haben die geltenden Bildungsordnungen, Lehrpläne und betrieblichen Ausbildungsrahmenpläne weiterhin Gültigkeit. Für die laufenden Lehrverträge werden in der Lehrberufsliste die Übergangs- und Auslauffristen festgelegt.