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In vigore al: 04/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 104 (Wohnungstausch)

(1) Wer eine Mietwohnung zugewiesen erhalten hat, kann um die Zuweisung einer anderen Wohnung, die für den Bedarf seiner Familie besser geeignet ist, ansuchen. Wer eine Mietwohnung im Tauschwege zugewiesen erhält, muß die bis dahin besetzte Wohnung innerhalb der für die Besetzung der neuen Wohnung festgelegten Frist frei von Personen und Sachen zurückgeben. Die Zuweisung der Wohnung im Tauschwege erfolgt mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstituts.

(2) Das Wohnbauinstitut erstellt ein Verzeichnis der Mieter, die Wohnungen besetzen, bei denen die Anzahl der Räume, unter Ausschluß der Nebenräume, höher ist als die Anzahl der Familienmitglieder, sofern die bewohnbare Nutzfläche insgesamt höher ist als 50 Quadratmeter für eine Person und weitere 15 Quadratmeter für jede zusätzliche Person.

(2/bis)Den über 65jährigen Mietern, welche im Verzeichnis laut Absatz 2 aufscheinen, weist der Präsident des Wohnbauinstitutes eine andere angemessene Wohnung in derselben Zone zu. Die Kosten für die Übersiedlung und die Ausgaben für die Freistellung der Wohnung sind in diesem Fall zu Lasten des Wohnbauinstitutes. Wird die zugewiesene Wohnung nicht angenommen, wird die Miete laut Artikel 113 angewandt. Vom Wohnungsaustausch sind die Zuweisungsempfänger ausgeschlossen, die schwerwiegende gesundheitliche Gründe mit diesbezüglicher Bescheinigung vorweisen.166)

(3) Dauert die Unterbelegung laut vorhergehendem Absatz 2 mehr als ein Jahr an, kann der Präsident des Wohnbauinstitutes nach Anhören der Zuweisungskommission die Zuweisung der Wohnung widerrufen und dem Mieter gleichzeitig eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung zuweisen. Die Kosten für die Übersiedlung gehen in diesem Fall zu Lasten des Wohnbauinstitutes und werden aus den Mieteinnahmen gedeckt.

(4) Um für alte Menschen den Tausch von Wohnungen zu erleichtern, kann das Wohnbauinstitut einen Teil der in den Bauprogrammen vorgesehenen Neubauwohnungen für Wohnungstausche laut Absatz 1 vorbehalten.167)

166)
Art. 104 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 27 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und dann so ersetzt durch Art. 1 Absatz 30 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
167)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 33 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
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