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In vigore al: 04/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 101 (Zuweisung und Besetzung der Wohnungen)  delibera sentenza

(1) Die Wohnungen, die während der Geltungsdauer der Rangordnung für die Zuweisung verfügbar werden, werden mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes an die berechtigten Bewerber zugewiesen.

(1/bis) Ist die Rangordnung in einer Gemeinde erschöpft, können die Wohnungen, die nicht zugewiesen wurden, in Abweichung von der Bestimmung laut Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a) an Bewerber zugewiesen werden, die in den Rangordnungen der Nachbargemeinden aufscheinen.159)

(2)  Bei der Zuweisung der Wohnungen berücksichtigt der Präsident des Wohnbauinstitutes die Anzahl der Räume einer jeden Wohnung und den zahlenmäßigen Bestand der Familien der zugelassenen Antragsteller. Sollte ein zugelassener Antragsteller die angebotene Wohnung nicht annehmen, obwohl diese über alle Merkmale verfügt, die den Erfordernissen des Antragstellers entsprechen, wird er aus der Rangordnung gestrichen; er kann für acht Jahre nicht mehr um die Zuweisung einer Mietwohnung ansuchen.160)

(2/bis) Um die Integration der Einwanderer zu fördern, sind die Wohnungszuweisungen auch in Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 2 so durchzuführen, dass in keinem Gebäude des Wohnbauinstitutes der Anteil der Einwanderer in der Regel mehr als 10 Prozent der Zuweisungsbegünstigten beträgt. Besteht ein Gebäude aus weniger als zehn Wohnungen, kann jedenfalls eine Wohnung an Einwanderer zugewiesen werden.161)

(3) Gleichzeitig mit der Einladung zur Auswahl der Wohnung oder mit gesonderter Maßnahme wird den Zugelassenen eine Frist gesetzt, innerhalb der sie, bei sonstigem Verfall, erklären müssen, daß sie die zugewiesene Wohnung annehmen.

(4) In der Einladung zum Vertragsabschluß wird eine Frist von nicht weniger als acht Tagen und nicht mehr als 30 Tagen festgesetzt, innerhalb der die Wohnung endgültig bezogen und dauerhaft bewohnt werden muß. Für die Heimatfernen beträgt die Frist, die Wohnung zu beziehen und dauerhaft zu bewohnen, 90 Tage. Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann aus Gründen höherer Gewalt, die vor Ablauf der bezeichneten Fristen eingetreten sind, einen Aufschub gewähren, der ausführlich zu begründen ist.

(5) Für die Zuweisung von Wohnungen an die in Artikel 22 Absatz 3 genannten besonderen sozialen Kategorien gelten die Richtlinien, die gemäß der genannten Bestimmung von der Landesregierung festgelegt werden.

(6) Die zugewiesene Wohnung darf nur von jenen Personen bewohnt werden, die im Gesuch um Wohnungszuweisung angegeben sind. Andere Personen dürfen nur auf begründeten Antrag und nach vorheriger Ermächtigung seitens des Wohnbauinstitutes in die Wohnung aufgenommen werden. Die Ermächtigung ist nicht erforderlich für die minderjährigen Kinder des Bewerbers und im Falle der Heirat für den Ehegatten.

(7) Personen, denen eine Wohnung des Wohnbauinstitutes zugewiesen wurde und die von der Durchführung der Zwangsräumung betroffen sind, können für die Zeit bis zur Übergabe der Wohnung in Behelfswohnungen des Wohnbauinstitutes selbst oder in Gebäuden untergebracht werden, die die Landesverwaltung dem Wohnbauinstitut zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

massimeBeschluss Nr. 2580 vom 28.07.2003 - Geförderter Wohnbau: Kriterien für die Zuweisung von Wohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau, die mangels Bedarf nicht nach Maßgabe des Abschnittes 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember1998, Nr. 13, in geltender Fassung, zugewiesen werden können
159)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 29 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
160)
Art. 101 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 28 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11, so ersetzt.
161)
Art. 101 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 26 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
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