(1) Alle Informationen, die nach den eingangs beschriebenen Anweisungen gesammelt wurden sowie die Bemessungen, die sich aus der Planung des Zugangsnetzes ableiten lassen, müssen in einer einzigen Unterlage zusammengefasst werden, wo in klarer Weise das Endresultat, d.h. das vollständige Netz geschildert wird.
(2) Diese Daten müssen sowohl in Form eines Lageplans als auch in digitaler Form (CAD-Format) zur Verfügung gestellt werden, damit sie in das Geographische Informationssystem (GIS) eingefügt werden können.
(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 2012, Nr. 2, müssen die Pläne nach deren Genehmigung der Landesregierung übermittelt werden, welche daraufhin den Masterplan erstellt. Hierfür müssen die Pläne im CAD-Format mit den Daten der georeferenzierten Lage im Koordinatensystem UTM WGS84-ETRS89 ausgearbeitet werden.
(4) Dem graphischen Teil sind ein technischer Bericht und etwaige andere Unterlagen (fotografische Dokumentation usw.) beizulegen, die eine genaue und klare Beschreibung der Arbeitsschritte zur Erstellung des Plans sowie eine Endbeschreibung desselben enthalten sollen.
(5) Die verschiedenen Phasen der Verwirklichung des Plans müssen in einem entsprechenden Terminplan zusammengefasst werden.
(6) Gemäß Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 2, ist eine Schätzung der Kosten für die Verwirklichung des Zugangsnetzes vorzunehmen.
(7) Die von den einzelnen Gemeinden vorgelegten Unterlagen werden auf einer Webseite veröffentlicht, die vom Land zur Verfügung gestellt wird. Dabei sind folgende Schritte zu befolgen:
- Zugang zum System mittels Login, wobei nur in das in die eigene Zuständigkeit fallende Gemeindegebiet Einsicht genommen werden kann,
- Eingabe der graphischen Daten und GIS-Informationen gemäß den vom System vorgeschlagenen Eingabemasken,
- „vorläufige“ Veröffentlichung der eingegebenen, den Masterplan betreffenden Daten,
- Bekanntmachung der Veröffentlichung des Masterplans für angrenzende Gemeinden, Körperschaften und Gesellschaften, die auf dem betreffenden Gebiet wirken, mit der Aufforderung, deren Einwände innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen,
- Einholen der von den betroffenen Parteien vorgebrachten Beobachtungen oder Vorschläge durch die Gemeinde und Vorbereitung der erforderlichen Änderungen,
- Überprüfung der eingegebenen Daten durch das Landesamt für Infrastrukturen und Umweltanlagen und anschließende Validierung des Masterplans, der somit in der „endgültigen“ Fassung veröffentlicht wird.
(8) Sollte es für eine Gemeinde im Laufe der Zeit erforderlich sein, Änderungen beim eigenen Plan vorzunehmen, so ist die Vorgehensweise im Wesentlichen ähnlich wie bei der ersten Veröffentlichung; in diesem Fall wird aber nur die neue Eingabe bis zu deren Validierung als provisorisch hervorgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.