(1) Der Betreiber des Skigebietes sorgt für die seitliche Begrenzung der Skipisten in der Weise, dass die Strecke und die Grenze zwischen dem Skigebiet und dem nicht dazugehörigen Gebiet, auch bei schlechter Sicht, klar erkennbar sind.
(2) Wo die Pistenbegrenzung nicht durch natürliche Elemente sichtbar ist, wird diese durch künstliche Elemente wie Schilder, Farbbänder oder Ähnliches angezeigt. Die Pistenbegrenzung kann auch durch einen erhöhten Pistenrand gekennzeichnet werden, der den Übergang von der präparierten Piste in nicht präpariertes Gelände klar erkennen lässt.
(3) Der Betreiber des Skigebietes muss die an die Pistenränder angrenzende Fläche gegen atypische Gefahren angemessen absichern.
(4) Die künstliche Begrenzung der Piste kann in folgenden Fällen unterbleiben:
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Schutzvorrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die in der Lage sind, einen etwaigen Aufprall zu dämpfen.