(1) Die Skigebiete sind vom Betreiber derselben mit der erforderlichen Beschilderung laut geltender UNI Norm auszustatten.
(2) Bei den Hauptzugängen zum Skigebiet muss gut sichtbar eine Tafel angebracht sein, auf der die Anlagen und Pisten, Name und Schwierigkeitsgrad sowie deren Befahrbarkeit angegeben sind. Auf der Tafel müssen weiters die Öffnungs- und Schließungszeiten der Anlagen, der Zeitpunkt der letzten Kontrollfahrt des Pistendienstes und der übliche Zeitpunkt der Pistenpräparierung und -instandhaltung mit mechanischen Fahrzeugen oder anderen technischen Hilfsmitteln angegeben sein.
(3) Die Beschilderung erfüllt im Einzelnen folgende Erfordernisse:
(4) Nähere Bestimmungen zur Beschilderung und zu den Informationstafeln werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.