(1) Die Pisten müssen sich in Gebieten befinden, die vor Erdrutschen und Lawinen sicher oder vor diesen Gefahren auf jeden Fall geschützt sind oder in denen diese Gefahren laufend überwacht werden; die Gebiete müssen in hydrogeologischer Hinsicht geeignet sein.
(2) Die Pisten müssen möglichst frei sein von atypischen Hindernissen, die während der Öffnungszeiten der Pisten eine Gefahr für die Benutzer und Benutzerinnen darstellen. Falls sich die atypischen Hindernisse nicht beseitigen lassen, müssen diese angemessen gekennzeichnet und abgesichert werden.
(3) Die Breite und die Neigung des Geländes, das für mehrere Pisten bestimmt ist, müssen ein problemloses Befahren für die Benutzer und Benutzerinnen gestatten, die von den zusammenlaufenden Pisten einfahren.