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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 24. September 2010 , Nr. 111)
Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. September 2010, Nr. 39.

Art. 7 (Orientierung, Bildungskontinuität und Durchlässigkeit)

(1) Die Schulen der Unter- und Oberstufe erleichtern durch gemeinsame Orientierungsmaßnahmen den Schülerinnen und Schülern die Wahl der geeigneten weiterführenden Schule. Dadurch unterstützen sie die Bildungs- und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und beugen Schulabbrüchen vor.

(2) Die Schulen der Oberstufe verwirklichen Maßnahmen zur Orientierung, um eine geeignete Wahl für das Weiterstudium und die Eingliederung in die Arbeitswelt zu unterstützen.

(3)Der erfolgreiche Besuch eines jeden Bildungsweges oder -abschnitts der Oberstufe bringt den Erwerb von Bildungsguthaben mit sich.

(4) Die Landesregierung legt die allgemeinen Kriterien für die Anerkennung der Bildungsguthaben durch die Gymnasien, Fachoberschulen und Schulen der Berufsbildung fest und definiert Kriterien für die Bescheinigung der an der Oberstufe erworbenen Kompetenzen. Weiters legt sie auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes laut den Artikeln 9 und 10 die Kriterien für die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen der Oberstufe sowie die Voraussetzungen für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Oberschulen zu den Prüfungen für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation fest.

(5) In den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 und 10 wird unter Berücksichtigung des Bildungsangebotes und der Ziele, welche die verschiedenen Schulen prägen, die Gleichwertigkeit des Pflichtbienniums gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen durch den Bezug auf gemeinsame Bildungsgrundsätze sichergestellt.

(6) Für das Pflichtbiennium der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie der berufsbildenden Oberschulen wird in den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 bzw. laut Artikel 10 Absatz 4 ein gemeinsamer Anteil an Fächern vorgesehen, um die Durchlässigkeit zu ermöglichen.

(7) Die Schulen unterstützen die Übertritte zwischen allen Bildungswegen der Oberstufe. Sie ergreifen didaktische Maßnahmen für eine angemessene Vorbereitung des geplanten Umstiegs. Die Schulen eines bestimmten Gebiets, auch unterschiedlicher Unterrichtssprache, arbeiten zur Umsetzung gemeinsamer Projekte zusammen. Sie dienen der Unterstützung der Durchlässigkeit, der Weiterentwicklung und Aufwertung des Bildungsangebots. Dem Erlernen der zweiten Sprache und zusätzlicher Fremdsprachen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Hierzu fördern die Schulen die Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt, der örtlichen Wirtschaft, den lokalen Bildungs- und Forschungseinrichtungen und den Jugendorganisationen sowie den Schüleraustausch mit Schulen des In- und Auslandes.

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