In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 24. September 2010 , Nr. 111)
Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. September 2010, Nr. 39.

1. ABSCHNITT
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE OBERSTUFE DES BILDUNGSSYSTEMS

Art. 1 (Zielsetzungen der Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol)

(1) Die Oberstufe ist Teil des Bildungssystems des Landes laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, und umfasst die gleichwertigen Bildungswege der Gymnasien, der Fachoberschulen und der Berufsbildung. Die Besonderheiten des Landes, die Mehrsprachigkeit und die kulturelle Vielfalt finden unter Einhaltung des Artikels 19 des Autonomiestatuts in der Gestaltung der Bildungswege ihren Ausdruck.

(2) In der Oberstufe wird die Schulpflicht in gleichwertiger Art und Weise absolviert sowie Bildungsrecht und Bildungspflicht verwirklicht. Unter Beachtung der in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, festgelegten Grundsätze sowie der einschlägigen EU-Bestimmungen baut die Oberstufe auf die Unterstufe auf und verfolgt das Ziel, die bis dahin erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen zu festigen und weiter zu entwickeln. Die Oberstufe fördert die kognitiven, emotionalen, kreativen, persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und fordert Eigenverantwortung und persönlichen Einsatz. Die Absolventinnen und Absolventen tragen als mündige, in besonderer Weise der Landesgeschichte und der Südtirol-Autonomie kundige, mehrere Sprachen beherrschende, vernetzt denkende und medienkompetente Bürgerinnen und Bürger zur kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung eines demokratischen Gemeinwesens bei.

(3) Die Bildungswege der Oberstufe ermöglichen die Gestaltung der Lebensplanung der Jugendlichen. Mit Maßnahmen zur Individualisierung und Personalisierung des Lernens berücksichtigen sie die unterschiedlichen Lernrhythmen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler. Damit fördern sie die Entfaltung besonderer Interessen und Stärken und sichern den schulischen Bildungserfolg sowie die Chancengerechtigkeit auch für den Eintritt in die Arbeitswelt. Für die Schülerinnen und Schüler mit Benachteiligung oder Beeinträchtigung finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, Anwendung.

Art. 2 (Aufbau)

(1) Die Bildungswege der Gymnasien und der Fachoberschulen sind fünfjährig und gliedern sich in zwei Biennien und ein fünftes Jahr. Die Gymnasien und Fachoberschulen schließen mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.

(2) Die Bildungswege der Berufsbildung gliedern sich in:

  1. dreijährige Fachschulen, die mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses abschließen; dieses Berufsbefähigungszeugnis stellt den Zulassungstitel für das vierte Jahr der Fachschulen dar, das ein Spezialisierungsjahr ist,
  2. vierjährige Fachschulen, die mit der Erlangung des Berufsbildungsdiploms abschließen,
  3. ein Bildungsjahr, für das ein Berufsbildungsdiplom Zugangsvoraussetzung ist und das mit einer staatlichen Abschlussprüfung endet,
  4. Lehrlingsausbildungen im Rahmen der Schulpflicht, der Bildungspflicht und des Bildungsrechts, die mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses oder eines Berufsbildungsdiplomes abschließen;2)
  5. fünfjährige berufsbildende Oberschulen, gegliedert in zwei Biennien und ein fünftes Jahr, die mit einer staatlichen Abschlussprüfung enden.

(3) Der Zugang zur Oberstufe erfolgt nach dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe.

2)
Buchstabe d) des Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 4. Juli 2012, Nr. 12.

Art. 3 (Gymnasien)

(1) Die Gymnasien bieten den Schülerinnen und Schülern breite Allgemeinbildung und die kulturellen und methodischen Voraussetzungen zum vertieften Verständnis der Gegenwart, damit sie sich in rationaler, kreativer, planender und kritisch-reflexiver Haltung den Entwicklungen und Herausforderungen der modernen Welt stellen können. Die Gymnasien ermöglichen den Erwerb allgemeiner und spezifischer Kenntnisse und Kompetenzen, die zum Weiterstudium und zur Gestaltung der beruflichen Laufbahn befähigen.

(2) Es können folgende Gymnasien errichtet werden, gegliedert nach den angeführten Fachrichtungen und Schwerpunkten:

  1. Klassisches Gymnasium,
  2. Realgymnasium und Realgymnasium mit Schwerpunkt angewandte Naturwissenschaften,
  3. Sprachengymnasium,
  4. Kunstgymnasium mit den Fachrichtungen
    1. darstellende Kunst,
    2. Architektur und Umwelt,
    3. audiovisuelle Medien und Multimedia,
    4. Design,
    5. Grafik,
    6. Bühnenbild,
  5. Gymnasium für Musik und Tanz mit dem Schwerpunkt Musik und dem Schwerpunkt Tanz,
  6. Sozialwissenschaftliches Gymnasium und Sozialwissenschaftliches Gymnasium mit Schwerpunkt Volkswirtschaft.

(3) Die Gymnasien verwirklichen ihr Bildungsprofil aufgrund der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9.

Art. 4 (Fachoberschulen)

(1) Die Fachoberschulen vermitteln durch das Erlernen, Vertiefen und Anwenden allgemeiner und spezifischer Methoden, bei enger Verzahnung von Theorie und Praxis, eine kulturelle, wirtschaftliche wissenschaftliche und technologische Grundbildung. In den Fachoberschulen erwerben die Schülerinnen und Schüler die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen, um die wirtschaftlichen, technologischen, sozialen und institutionellen Zusammenhänge und Regelwerke zu verstehen und sachgerecht anzuwenden. Die Fachoberschulen ermöglichen den Einstieg in die Arbeitswelt und das Weiterstudium.

(2) Es können folgende Fachoberschulen errichtet werden, gegliedert nach den angeführten Fachrichtungen und Schwerpunkten:

  1. Fachoberschulen für den wirtschaftlichen Bereich:
    1. Verwaltung, Finanzwesen und Marketing mit den Schwerpunkten
      1. Verwaltung, Finanzwesen und Marketing,
      2. Weltwirtschaft und Handel,
      3. Wirtschaftsinformatik,
    2. Tourismus.
  2. Fachoberschulen für den technologischen Bereich:
    1. Maschinenbau, Mechatronik und Energie mit den Schwerpunkten
      1. Maschinenbau und Mechatronik,
      2. Energie,
    2. Transport und Logistik mit den Schwerpunkten
      1. Konstruktion der Transportmittel,
      2. Betrieb der Transportmittel,
      3. Logistik,
    3. Elektronik und Elektrotechnik mit den Schwerpunkten
      1. Elektronik,
      2. Elektrotechnik,
      3. Automation,
    4. Informatik und Telekommunikation mit den Schwerpunkten
      1. Informatik,
      2. Telekommunikation,
    5. Grafik und Kommunikation,
    6. Chemie, Werkstoffe und Biotechnologien mit den Schwerpunkten
      1. Chemie und Werkstoffe,
      2. Umwelt-Biotechnologien,
      3. Biotechnologien im Sanitätsbereich,
    7. Mode mit den Schwerpunkten
      1. Textil, Bekleidung und Mode,
      2. Schuhwerk und Mode,
    8. Landwirtschaft, Lebensmittel und Verarbeitung mit den Schwerpunkten
      1. Produktion und Verarbeitung,
      2. Landwirtschaft und Umwelt,
      3. Weinbau und Önologie,
    9. Bauwesen, Umwelt und Raumplanung mit den Schwerpunkten
      1. Bauwesen, Umwelt und Raumplanung,
      2. Geotechnik.

(3) Die Fachoberschulen verwirklichen ihr Bildungsprofil aufgrund der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9.

Art. 5 (Berufsbildung)

(1) Die Bildungswege der Berufsbildung setzen sich zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, eine berufliche Tätigkeit mit Kompetenz und reflexiver Handlungsfähigkeit durchzuführen. Diese Bildungswege ermöglichen den Erwerb von Berufsbefähigungen unterschiedlichen Niveaus bis hin zur staatlichen Abschlussprüfung.

(2) Die Bildungswege zum Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses oder eines Berufsbildungsdiploms laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) werden an verschiedenen Lernorten umgesetzt und verbinden Theorie und Praxis in einem bestimmten Berufsbild. Sie fördern und entwickeln durch praxisbezogene und handlungsorientierte Lernwege die technisch-praktischen sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen. In Zusammenarbeit mit Betrieben werden Praktika und Projekte mit Arbeitsaufträgen verwirklicht. Dem systematisch erhobenen Ausbildungsbedarf wird in spezifischen Berufsbildern Rechnung getragen.

(3) Das Bildungsjahr laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) ermöglicht eine vertiefte Allgemeinbildung und die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Die allgemeinen Kriterien für die Durchführung des genannten Bildungsjahres werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministeriumunter Berücksichtigung der autonomen Befugnisse und lokalen Gegebenheiten festgelegt.

(4) Die Lehrlingsausbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) ist ein gleichwertiges Bildungssegment für die Erfüllung des Bildungsrechts und der Bildungspflicht sowie der Schulpflicht im Rahmen der geltenden staatlichen Bestimmungen. Die Lehrlingsausbildung erfolgt im Wechsel der Lernorte Schule und Betrieb, die gemeinsam die Ausbildungsverantwortung für die Jugendlichen tragen.

(5) Die Bildungswege der berufsbildenden Oberschulen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) bezwecken den Erwerb allgemeiner und technisch-praktischer Bildung, die es ermöglicht, handlungsorientiert Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, um den Anforderungen der Berufs-und Arbeitswelt gerecht zu werden, aber auch ein Weiterstudium ermöglicht. Die berufsbildenden Oberschulen umfassen die in den geltenden staatlichen Bestimmungen im Schulbereichvorgesehenen Arten von Schulen mit den entsprechenden Fachrichtungen und Schwerpunkten und werden mit Bezug auf die bildungspolitischen Leitlinien laut Artikel 8 sowie aufgrund der Nachfrage und des spezifischen Bedarfs der drei Sprachgruppen errichtet.

(6) Die Bildungswege der Berufsbildung, die zum Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses, eines Berufsbildungsdiploms und eines Studientitels führen, gestalten ihr Profil auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 10.

(7) Unbeschadet der den berufsbildenden Oberschulen im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000 Nr. 12, in geltender Fassung, zuerkannten Autonomie, erhalten die Schulen der Berufsbildung organisatorische und didaktische Autonomie sowie Finanz- und Verwaltungsautonomie. Mit Durchführungsverordnung werden der Rahmen und die Modalitäten für die Ausübung der erwähnten Autonomie, samt Mitbestimmungsgremien, festgelegt.

Art. 6 (Kurse für Erwachsene)

(1) Die Kurse für Erwachsene erfolgen nach eigenen Ausbildungsmodellen, deren Kriterien und Organisationsformen für das Erlangen eines Studientitels in den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 festgelegt werden.

(2) Kurse für Erwachsene, die zum Erwerb von Berufsbefähigungszeugnissen, Berufsbildungsdiplo­men und Studientiteln führen, die von den Schulen der Berufsbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) vergeben werden, sind im Sinne der einschlägigen Landesbestimmungen organisiert.

Art. 7 (Orientierung, Bildungskontinuität und Durchlässigkeit)

(1) Die Schulen der Unter- und Oberstufe erleichtern durch gemeinsame Orientierungsmaßnahmen den Schülerinnen und Schülern die Wahl der geeigneten weiterführenden Schule. Dadurch unterstützen sie die Bildungs- und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und beugen Schulabbrüchen vor.

(2) Die Schulen der Oberstufe verwirklichen Maßnahmen zur Orientierung, um eine geeignete Wahl für das Weiterstudium und die Eingliederung in die Arbeitswelt zu unterstützen.

(3)Der erfolgreiche Besuch eines jeden Bildungsweges oder -abschnitts der Oberstufe bringt den Erwerb von Bildungsguthaben mit sich.

(4) Die Landesregierung legt die allgemeinen Kriterien für die Anerkennung der Bildungsguthaben durch die Gymnasien, Fachoberschulen und Schulen der Berufsbildung fest und definiert Kriterien für die Bescheinigung der an der Oberstufe erworbenen Kompetenzen. Weiters legt sie auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes laut den Artikeln 9 und 10 die Kriterien für die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen der Oberstufe sowie die Voraussetzungen für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Oberschulen zu den Prüfungen für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation fest.

(5) In den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 und 10 wird unter Berücksichtigung des Bildungsangebotes und der Ziele, welche die verschiedenen Schulen prägen, die Gleichwertigkeit des Pflichtbienniums gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen durch den Bezug auf gemeinsame Bildungsgrundsätze sichergestellt.

(6) Für das Pflichtbiennium der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie der berufsbildenden Oberschulen wird in den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 bzw. laut Artikel 10 Absatz 4 ein gemeinsamer Anteil an Fächern vorgesehen, um die Durchlässigkeit zu ermöglichen.

(7) Die Schulen unterstützen die Übertritte zwischen allen Bildungswegen der Oberstufe. Sie ergreifen didaktische Maßnahmen für eine angemessene Vorbereitung des geplanten Umstiegs. Die Schulen eines bestimmten Gebiets, auch unterschiedlicher Unterrichtssprache, arbeiten zur Umsetzung gemeinsamer Projekte zusammen. Sie dienen der Unterstützung der Durchlässigkeit, der Weiterentwicklung und Aufwertung des Bildungsangebots. Dem Erlernen der zweiten Sprache und zusätzlicher Fremdsprachen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Hierzu fördern die Schulen die Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt, der örtlichen Wirtschaft, den lokalen Bildungs- und Forschungseinrichtungen und den Jugendorganisationen sowie den Schüleraustausch mit Schulen des In- und Auslandes.

Art. 8 (Planung des Bildungsangebotes)

(1) Die Landesregierung bestimmt bildungspolitische Leitlinien und genehmigt den Verteilungsplan des Bildungsangebotes der Oberstufe. Dabei berücksichtigt sie die jeweilige Eigenart und den speziellen Bedarf der drei Sprachgruppen.

(2) Direktionen können alle Bildungsstufen und Schularten umfassen.

Art. 9 (Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den Gymnasien und Fachoberschulen)

(1) Unter Beachtung der kulturellen Identität der drei Sprachgruppen genehmigt die Landesregierung für die Schulen der drei Sprachgruppen die jeweiligen Rahmenrichtlinien für die Festlegung der Curricula der Gymnasien und Fachoberschulen. Diese Rahmenrichtlinien legen Folgendes fest:

  1. die allgemeinen Bildungsziele und das Bildungsprofil der Schülerinnen und Schüler beim Abschluss der Gymnasien und der Fachoberschulen, wie auch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Bienniums und des fünften Jahres,
  2. die Unterrichtszeit einschließlich der Stundenkontingente der einzelnen Fächer und didaktischen Tätigkeiten der verpflichtenden Grundquote und gegebenenfalls des Wahlbereichs,
  3. die den Schulen zuerkannte autonome Quote der Curricula und die Kriterien für deren Nutzung sowie die Kriterien zur Einführung innovativer didaktischer Vorhaben, unter besonderer Berücksichtigung des Sprachenunterrichts und des wissenschaftlich-technologischen Bereichs,
  4. die Kriterien für die Nutzung der Flexibilitätsquote, um den örtlichen Anforderungen und Bildungsbedürfnissen der Arbeits- und Berufswelt zu entsprechen,
  5. die Kriterien für die Erwachsenenkurse laut Artikel 6 Absatz 1.

(2) Die Beschlüsse der Landesregierung laut Absatz 1 werden für die Zwecke laut Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem zuständigen Ministerium übermittelt.

Art. 10 (Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in der Berufsbildung)

(1) Die Landesregierung genehmigt die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in der Berufsbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d). Diese Rahmenrichtlinien verfolgen das Ziel, die persönliche und berufliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie bei der Planung und aktiven Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn zu unterstützen.

(2) Für die Ziele laut Absatz 1 hat das Prinzip der Beruflichkeit eine zentrale Bedeutung. Demgemäß bezieht sich die Planung der Bildungswege auf berufliche Qualifikationen und auf anerkannte und neu zu gestaltende Berufsbilder.

(3) Die Arbeitsprozesse und die nach Kompetenzen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten bilden die Bezugspunkte für die Planung der Lernprozesse zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Aneignung von berufsfachlichen Kompetenzen erfolgt vernetzt mit der Entwicklung der persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen.

(4) Wie im Artikel 9 für die Gymnasien und die Fachoberschulen vorgesehen, legt die Landesregierung die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den berufsbildenden Oberschulen fest.

Art. 11 (Unterrichtszeit)

(1) Die Unterrichtszeit umfasst eine verpflichtende Grundquote sowie gegebenenfalls einen Wahlbereich und wird in den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 und laut Artikel 10 Absatz 4 festgelegt.

(2) In den deutsch- und italienischsprachigen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen beträgt das Mindestkontingent im Rahmen des Fünfjahreszeitraums 4590 Stunden.

(3) In den ladinischen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen beträgt das Mindestkontingent im Rahmen des Fünfjahreszeitraums 4760 Stunden.

(4) Das Mindeststundenkontingent laut den Absätzen 2 und 3 gliedert sich nach dem geltenden Schulkalender und stellt eine gesetzlich garantierte Mindestdienstleistung im Fünfjahreszeitraum für alle Schülerinnen und Schüler dar. Es kann in den Rahmenrichtlinien des Landes und von den autonomen Schulen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen erhöht werden.

(5) Das Ausmaß des Unterrichts, der didaktischen Tätigkeiten und des Praxisanteils kann für die berufsbildenden Oberschulen so festgelegt und strukturiert werden, dass diese auch den Erwerb einer beruflichen Qualifikation ermöglichen.

Art. 12 (Bewertung)  delibera sentenza

(1) Für die Gültigkeit und die Bewertung eines Schuljahres an den Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen ist es erforderlich, dass die Schülerinnen und Schüler an mindestens drei Vierteln des persönlichen Jahresstundenplans teilnehmen. Wenn triftige Gründe vorliegen, können die Schulen in Ausnahmefällen davon abweichen, sofern laut Klassenrat trotz ihrer Abwesenheiten eine angemessene Bewertung der Schülerinnen und Schüler möglich ist.

(2) In den Schulen laut Absatz 1 ist der Klassenrat aufgrund der vom Lehrerkollegium festgelegten allgemeinen Kriterien zuständig für:

  1. die Bewertung der Lernerfolge in der verpflichtenden Grundquote und gegebenenfalls im Wahlbereich,
  2. die Bewertung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler,
  3. die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen,
  4. die Versetzung in die nächste Klasse oder in den nächsten Bildungsabschnitt.

(3) Der Klassenrat ergreift die Maßnahmen laut Absatz 2 auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes, der vom Lehrerkollegium festgelegten allgemeinen Kriterien und der von der Landesregierung definierten allgemeinen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Bewertung. Diese Bestimmungen legen auch die Voraussetzungen für pädagogisch-didaktische Maßnahmen fest, die für das Nachholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs als notwendig erachtet werden, sowie die Modalitäten für deren Durchführung und die Regelung der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen.

(4) In den Schulen der Berufsbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) erfolgen die Bewertung und Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen nach den Bestimmungen der Artikel 10 und 12 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung.

massimeBeschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164 - Vordrucke der Zeugnisse für die Oberschulen - teilweiser Widerruf von Beschlüssen der Landesregierung – Bewertung der Schülerinnen und Schüler – Abänderung von Beschlüssen der Landesregierung
massimeBeschluss vom 4. Juli 2011, Nr. 1020 - Landesgesetz vom 24. September 2010, Nr. 11 - Festlegung allgemeiner und verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Schulen Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 164 vom 06.02.2012)

Art. 13 (Staatliche Abschlussprüfungen)

(1) Für die Zulassung und Durchführung der staatlichen Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Fachoberschulen und der Schulen der Berufsbildung finden die Bestimmungen laut Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, Anwendung.

2. ABSCHNITT
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „AllgemeineBildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis (Evaluation des Bildungssystems)

1. Unter Beachtung der Grundsätze laut den Absätzen 2, 3 und 4 wird die Evaluation der Kindergärten und der Unter- und Oberstufe des Landes mit Durchführungsverordnung organisch neu geregelt.

(2) Die Evaluation der Kindergärten und der Schulen der Unter- und Oberstufe erfolgt in Form von interner Evaluation und in Form von externer Evaluation.

(3) Die Kindergärten und Schulen der Unter- und Oberstufe überprüfen die Qualität und Wirksamkeit ihres Bildungsangebotes mit geeigneten Verfahren und Mitteln der internen Evaluation.

(4) Die externe Evaluation überprüft die Wirksamkeit und Effizienz der einzelnen Kindergärten und Schulen sowie die Qualität des gesamten Bildungssystems. Dies erfolgt auch in Zusammenarbeit mit staatlichen und internationalen Institutionen und Einrichtungen.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„a) die Erstellung von Ranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals,“.

3. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 16 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 4 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der von den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Rahmenrichtlinien des Landes erlassen.

(2) Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildung im Besitz des von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Laureatsdiploms haben den Rechtstitel, mit der Führung einer Schule der Oberstufe betraut zu werden. Die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen haben den Rechtstitel, mit der Führung einer Schule der Berufsbildung betraut zu werden. In beiden Fällen ist der Besuch einer eigens von der Landesregierung definierten Ausbildung vorgesehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die gleichgestellten Schulen.

(4) Die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Beschlüsse der Landesregierung und Durchführungsverordnungen werden dem Landesschulrat vorab zur Begutachtung unterbreitet.

(5) Die Amtsdauer des Landesschulrates ist bis zum 31. August 2012 verlängert. Im Schuljahr 2010/2011 steht der Vorsitz der deutschen Abteilung und im Schuljahr 2011/2012 der italienischen Abteilung zu.

Art. 17 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind mit 1. September 2014 aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 22. November 1983, Nr. 47,
  2. Landesgesetz vom 26. Juli 1985, Nr. 11,
  3. Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 32,
  4. Landesgesetz vom 2. August 1989, Nr. 3, in geltender Fassung,
  5. Landesgesetz vom 9. August 1994, Nr. 5,
  6. Landesgesetz vom 1. Juni 1995, Nr. 13, in geltender Fassung,
  7. Landesgesetz vom 16. Dezember 1999, Nr. 11,
  8. Landesgesetz vom 29. April 2003, Nr. 6.

(2) Mit Inkrafttreten der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 4 finden die Bestimmungen laut Absatz 1 für die Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen keine Anwendung mehr:

  1. im Schuljahr 2011/2012, für die ersten Klassen,
  2. im Schuljahr 2012/2013, für die ersten, zweiten und dritten Klassen,
  3. im Schuljahr 2013/2014, für die ersten, zweiten, dritten und vierten Klassen.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung laut Artikel 14 Absatz 1 sind die Artikel 16 und 17 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und der Artikel 9 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, aufgehoben.

(4) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung,
  2. Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung.

Art. 18 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden für die ersten Klassen der Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen ab dem Schuljahr 2011/2012 Anwendung. Im Schuljahr 2012/2013 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich zu den ersten und zweiten Klassen auch für die dritten Klassen Anwendung. Ab den Schuljahren 2013/2014 beziehungsweise 2014/2015 gelten sie auch für die vierten beziehungsweise fünften Klassen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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