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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 15 (Aufsicht und Verwaltungsstrafen)

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde.

(2) Wird eine Tätigkeit laut Artikel 2 ohne vorherige Meldung ausgeübt, so wird das Verbot der Fortführung der Tätigkeit verfügt. Außerdem wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 300,00 Euro bis 1.800,00 Euro verhängt.

(3) Die verspätete oder unterlassene Meldung von Änderungen laut Artikel 9 Absatz 1 wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 Euro bis 400,00 Euro bestraft.

(4) Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 und der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 Euro bis 400,00 Euro bestraft. Außerdem wird das Verbot der Fortführung der Tätigkeit für so lange verfügt, bis der Betroffene die Tätigkeit mit den geltenden Vorschriften in Einklang gebracht hat.

(5) Auf die Beherbergungstätigkeit laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) finden außerdem die Bestimmungen laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, Anwendung.

(6) Für die Verstöße laut diesem Artikel ist jene Gemeinde behördlich zuständig, in deren Gebiet die Übertretung begangen wurde; sie nimmt die eingehobenen Strafbeträge ein.