In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Land Südtirol unterstützt im Einklang mit den Programmen für die ländliche Entwicklung der europäischen Union und des Staates den "Urlaub auf dem Bauernhof", der darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung und die Wiedergewinnung des Gleichgewichts in landwirtschaftlich genutzten Gebieten und den Verbleib der Landwirte im ländlichen Raum zu fördern, die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung der landwirtschaftlichen Einkommen zu unterstützen, die heimischen Produkte und das ortsgebundene Brauchtum aufzuwerten sowie die ländliche Kultur und die Erziehung zu einer gesunden Ernährung zu begünstigen.

Art. 2 (Definition der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten)  delibera sentenza

(1) Unter "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten versteht man die Bewirtung und Beherbergung von Gästen durch landwirtschaftliche Unternehmer laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, auch in Form von Personengesellschaften oder in Form eines Zusammenschlusses, in der Folge landwirtschaftliche Unternehmer genannt, durch die Nutzung des eigenen Betriebes in Verbindung mit der Bearbeitung des Grundes, mit der Wald- und mit der Viehwirtschaft.

(2) Zur Durchführung der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten müssen vorwiegend der landwirtschaftliche Unternehmer und seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230-bis des Zivilgesetzbuches bestimmt sein. Die Personen, die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten ausüben, gelten für die Vorsorge-, versicherungsmäßige und steuerliche Behandlung als landwirtschaftliche Arbeiter im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.

(3) Zu den "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten zählen:

  1. die Beherbergung von Gästen in Gebäuden;
  2. die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle (Hofschank), auf bewirtschafteten Almen (Almschank), in Buschenschänken, entlang des Radwegenetzes laut der geltenden Bestimmungen oder als Party-Service,
  3. die Organisation, auch außerhalb von Grundstücken, die dem Betrieb zur Verfügung stehen, von Freizeit-, Lehr-, Sport-, Wander-, Reit- und kulturellen Tätigkeiten, und die Organisation beim Betrieb von Verkostungen eigener landwirtschaftlicher Produkte und jener des umliegenden Gebiets sowie die Betreuung von Personen, auch aufgrund von Vereinbarungen mit den örtlichen Körperschaften, zur Aufwertung des ländlichen Gebietes und Kulturgutes.

(4) Die Tätigkeiten laut Absatz 3 können kombiniert oder unabhängig voneinander ausgeübt werden. Die Tätigkeiten "Hofschank" und "Buschenschank" sind nicht miteinander vereinbar.

(5) Als landwirtschaftliche Betriebe des umliegenden Gebietes versteht man jene, die sich im Landesgebiet befinden, Verarbeitungs- und Verkaufsgenossenschaften landwirtschaftlicher Produkte eingeschlossen.

(6) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2006, Nr. 96, wird das Einkommen aus der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit zum Zwecke der Anerkennung der verschiedenen Qualifikationen als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie des Vorranges bei der Gewährung von Beiträgen und, jedenfalls, zu jedem anderen Zweck, der nicht steuerlicher Natur ist, als landwirtschaftliches Einkommen angesehen.

massimeBeschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617 - Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof" Tätigkeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 526 vom 10.04.2012)

Art. 3 (Verbindung zur Landwirtschaft)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Bewertung des Verhältnisses zwischen "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit und landwirtschaftlicher Tätigkeit fest.

(2) Das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird ausschließlich am notwendigen Zeitaufwand für die Ausübung dieser Tätigkeit gemessen; die landwirtschaftliche Tätigkeit muss in jedem Fall gegenüber der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit überwiegen.

(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird auf jeden Fall als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.

massimeBeschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617 - Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof" Tätigkeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 526 vom 10.04.2012)

Art. 4 (Räumlichkeiten)  delibera sentenza

(1) Die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten können auf Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie in Gebäuden oder Teilen derselben ausgeübt werden, die sich auf diesen befinden und für die Führung desselben nicht benötigt werden. Die Tätigkeit "Beherbergung auf Almen" darf nur von jenen landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeübt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis der Unternehmer, die "Urlaub auf dem Bauernhof" anbieten, für diese Tätigkeit bereits eingetragen sind.

(2) Die für die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten sind in jeder Hinsicht als landwirtschaftliche Wohngebäude anzusehen.

(3) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 müssen geeignete Voraussetzungen in Hinsicht auf Stabilität, Sicherheit und Ausstattung aufweisen und mit angemessenen hygienisch-sanitären Anlagen ausgestattet sein, welche den Tätigkeiten und der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen.

(4) Für die Ausübung der Schanktätigkeit in Form von Party-Service müssen geeignete Räumlichkeiten für die Zubereitung von Speisen und Getränken vorhanden sein. Die für diese Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten müssen den Landesbestimmungen entsprechen, die für die Räumlichkeiten gelten, die für die Verarbeitung und Zubereitung landwirtschaftlicher Produkte vorgesehen sind.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 54 vom 14.03.2001 - Baugenehmigung - landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden - Zweckbestimmung: Buschenschank - Einhaltung der urbanistischen Vorschriften

Art. 5 (Beherbergung)

(1) Die Beherbergung von Gästen in Unterkünften unterliegt den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung. Die Tätigkeit darf im Rahmen des gemäß den Bestimmungen über die Raumordnung zulässigen Wohnvolumens ausgeübt werden.

(2) Die Beherbergungstätigkeit kann auch zugunsten der Gäste, die gemäß Absatz 1 beherbergt werden, eine Schanktätigkeit beinhalten. In diesem Falle stellt die Schanktätigkeit für beherbergte Gäste keine eigene Tätigkeit dar; die verabreichten Speisen, ausgenommen Brot und Backwaren, müssen mindestens zu 80 Prozent aus eigenen Produkten und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe, auch zusammengeschlossener, des umliegenden Gebietes stammen. Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf den Jahreswert der für diese Tätigkeit verwendeten Produkte.

Art. 6 (Schanktätigkeit)

(1) Die Speisen und Getränke, die verabreicht werden, müssen mindestens zu 80 Prozent aus eigenen Produkten und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe, auch zusammengeschlossener, des umliegenden Gebietes stammen; dies gilt auch für alkoholische und hochgradig alkoholische Getränke. Die Eigenprodukte müssen mindestens 30 Prozent der insgesamt eingesetzten Produkte ausmachen; der restliche Teil der Produkte kann anderer Herkunft sein. Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf den Jahreswert der für diese Tätigkeit verwendeten Produkte.

(2) Als Eigenprodukte werden all jene Speisen und Getränke angesehen, die am landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt, verarbeitet und veredelt werden; weiters zählen dazu auch jene Rohprodukte des Betriebes, die außerhalb desselben, auch bei Verarbeitungs- und Verkaufsgenossenschaften landwirtschaftlicher Produkte, verarbeitet werden.

(3) Falls die Prozentsätze laut Absatz 1 wegen höherer Gewalt, wie Umweltkatastrophen, Pflanzen- oder Tierseuchen, die vom Land festgestellt werden, nicht eingehalten werden können, so muss dies der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, mitgeteilt werden; nach Überprüfung der entsprechenden Mitteilung erlaubt die Gemeinde vorübergehend, dass die Tätigkeit in Abweichung von den in Absatz 1 festgelegten Prozentsätzen ausgeübt wird.

(4) Die Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen der Buschenschanktätigkeit ist nur in den von der Landesabteilung Landwirtschaft ausgewiesenen Weinbaugebieten zulässig. Für diese Tätigkeit muss auch Wein aus eigenen Trauben produziert und verwendet werden. Der restliche Teil des verabreichten Weines muss aus dem umliegenden Gebiet stammen. Die maximalen Öffnungszeiten dürfen jene, wie sie in der Gastgewerbeordnung festgelegt sind, nicht überschreiten. Die maximale Öffnungsdauer für die Buschenschanktätigkeit beträgt 180 Tage im Jahr.

(5) Die Schanktätigkeit auf Almen kann ganzjährig ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass auch im Winter die in Absatz 1 festgelegten Prozentsätze eingehalten werden. Wird die Alm von einer Agrargemeinschaft, Interessentschaft oder ähnlichen Organisationen selbst bewirtschaftet, so werden die Produkte der Mitglieder als Eigenprodukte für die Zwecke laut Absatz 1 anerkannt. Die für diese Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten müssen den Landesbestimmungen entsprechen, die für Räumlichkeiten gelten, die für die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln auf Almen vorgesehen sind.

(6) Für die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle (Hofschank) oder auf bewirtschafteten Almen (Almschank) dürfen in geschlossenen Räumen höchstens 30 Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die maximalen Öffnungszeiten dürfen jene, wie sie in der Gastgewebeordnung festgelegt sind, nicht überschreiten.

(7) Die Landesregierung bestimmt mit Bezug auf die als Party-Service ausgeübte Schanktätigkeit die Speisen und Getränke, die verabreicht werden können.

Art. 7 (Freizeit und Kultur)

(1) Die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen nur so weit gesondert ausgeübt werden, als sie objektiv mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit dem Kennenlernen des historisch-landschaftlichen Kulturguts ausgeübt werden.

(2) Falls die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Verbindung zur Landwirtschaft stehen, so können sie ausschließlich als Zusatzdienste für die am Betrieb beherbergten Gäste ausgeübt werden. Für die, auch freiwillige, Teilnahme an diesen Tätigkeiten darf keine eigene Vergütung vorgesehen werden.

Art. 8 (Meldung des Tätigkeitsbeginns)

(1) Die Tätigkeiten laut Artikel 2 können unmittelbar aufgenommen werden, sobald der Betroffene den Beginn der Tätigkeit der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet hat. Diese Meldung muss Folgendes beinhalten:

  1. die Erklärung betreffend die Qualifikation als landwirtschaftlicher Unternehmer laut Artikel 2 Absatz 1,
  2. eine genaue Beschreibung der geplanten Tätigkeiten,
  3. die Angabe der Gebäude und der Flächen, die für die Tätigkeit verwendet werden,
  4. die Angabe der Aufnahmekapazität,
  5. die Angabe des Öffnungszeitraumes,
  6. falls verlangt, Angaben über die Eigenprodukte und die Produkte landwirtschaftlicher Betriebe des umliegenden Gebietes.

(2) Der Meldung sind beizulegen:

  1. geeignete Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes,
  2. der Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers oder eines der Familienmitglieder, das aktiv an der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit teilnimmt.

(3) Nach Vornahme der nötigen Überprüfun-gen kann die Gemeinde innerhalb von 60 Tagen begründete Einwände erheben und eine Frist für eventuelle Anpassungen setzen. Bei nur geringfügigen Mängeln und Unregelmäßigkeiten kann die Tätigkeit fortgeführt werden. Treten jedoch schwerwiegende Mängel und Unregelmäßigkeiten auf, kann die Gemeinde die sofortige Einstellung der Tätigkeit so lange verfügen, bis der Betroffene die Mängel und Unregelmäßigkeiten innerhalb der ihm von der Gemeinde gesetzten Frist beseitigt hat und dies von der Gemeinde festgestellt wurde.

(4) Die Gemeinde stellt die Bestätigung über die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betreiber aus, wenn bei den durchgeführten Überprüfungen keine Mängel und Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden bzw. nachdem diese beseitigt wurden.

(5) Gegen die Verweigerung der Eintragung in das Gemeindeverzeichnis kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Maßnahme oder der Mitteilung derselben im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis davon erlangt hat, Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden.

(6) Die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit ist, außer im Falle einer Wiedereinsetzung in die früheren Rechte, denjenigen untersagt,

  1. die im letzten Triennium wegen eines der in den Artikeln 442, 444, 513, 515 und 517 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verbrechens oder wegen eines der in Sondergesetzen vorgesehenen Verbrechens auf dem Gebiet der Hygiene und Sanität oder wegen Betruges bei der Herstellung von Lebensmitteln rechtskräftig verurteilt worden sind,
  2. die gemäß Gesetz vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, in geltender Fassung, Vorbeugungsmaßnahmen unterworfen sind oder zu Gewohnheitsverbrechern erklärt worden sind.

(7) Zur Überwachung der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit in Südtirol und für deren Bewerbung auch durch ermächtigte Körperschaften und Vereinigungen im landwirtschaftlichen Bereich müssen die Gemeinden die Angaben betreffend die im Gemeindeverzeichnis laut Absatz 4 eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmer in das Einzige Landesarchiv der Beherbergungsbetriebe (ASTUR) eingeben.

Art. 9 (Mitteilung von Änderungen)

(1) Der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betreiber muss der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen jegliche Änderung der Tätigkeit melden, wobei er in eigener Verantwortung erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und die gesetzlichen Auflagen erfüllt wurden.

Art. 10 (Öffnungszeiten und Preise)

(1) Die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit kann entweder ganzjährig oder, nach Mitteilung an die Gemeinde, in den vom landwirtschaftlichen Unternehmer festgelegten Zeiträumen ausgeübt werden. Die Tätigkeit kann ohne vorherige Mitteilung an die Gemeinde für maximal einen Monat unterbrochen werden, wenn dies für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(2) Die angewendeten Preise werden von den "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betreibern jährlich gemäß den in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, festgelegten Modalitäten erklärt.

Art. 11 (Berufliche Ausbildung)

(1) Die Landesregierung legt die Arten beruflicher Ausbildung und die entsprechenden für die Meldung des Tätigkeitsbeginns laut Artikel 8 erforderlichen Nachweise fest.

Art. 12 (Bezeichnung "Urlaub auf dem Bauernhof")

(1) Die Verwendung der Bezeichnung "Urlaub auf dem Bauernhof" und der entsprechenden Abwandlungen ist ausschließlich landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten, die die Tätigkeit gemäß vorliegendem Gesetz ausüben.

Art. 13 (Einstufung)

(1) Die landwirtschaftlichen Betriebe, die Beherbergungstätigkeit gemäß vorliegendem Gesetz ausüben, werden entsprechend der für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen geltenden Regelung eingestuft.

Art. 14 (Maßnahmen zugunsten der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit)

(1) Um die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung des landwirtschaftlichen Einkommens zu fördern, kann das Land Südtirol den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Tätigkeiten laut Artikel 2 ausüben, Beiträge gewähren.

(2) Das Land Südtirol kann Körperschaften und Vereinigungen im landwirtschaftlichen Bereich Zuschüsse bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten für Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben für den "Urlaub auf dem Bauernhof" gewähren.

Art. 15 (Aufsicht und Verwaltungsstrafen)

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde.

(2) Wird eine Tätigkeit laut Artikel 2 ohne vorherige Meldung ausgeübt, so wird das Verbot der Fortführung der Tätigkeit verfügt. Außerdem wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 300,00 Euro bis 1.800,00 Euro verhängt.

(3) Die verspätete oder unterlassene Meldung von Änderungen laut Artikel 9 Absatz 1 wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 Euro bis 400,00 Euro bestraft.

(4) Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 und der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 Euro bis 400,00 Euro bestraft. Außerdem wird das Verbot der Fortführung der Tätigkeit für so lange verfügt, bis der Betroffene die Tätigkeit mit den geltenden Vorschriften in Einklang gebracht hat.

(5) Auf die Beherbergungstätigkeit laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) finden außerdem die Bestimmungen laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, Anwendung.

(6) Für die Verstöße laut diesem Artikel ist jene Gemeinde behördlich zuständig, in deren Gebiet die Übertretung begangen wurde; sie nimmt die eingehobenen Strafbeträge ein.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis der Unternehmer, die "Urlaub auf dem Bauernhof" anbieten, eingetragen sind, müssen sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den strengeren Bestimmungen anpassen.

(2) In Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 müssen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmer den Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) nicht erbringen.

(3) Jene landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Tätigkeit "Beherbergung auf Almen" eingetragen sind, können diese in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 weiterhin ausüben.

(4) Die Buschenschankbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Tätigkeit gemäß Landesgesetz vom 12. August 1978, Nr. 39, in geltender Fassung, ausüben, müssen sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.

Art. 17 (Aufhebung von Rechtsvorschriften und Finanzbestimmung)

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 12. August 1978, Nr. 39, in geltender Fassung.

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2008 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 13205 des Landeshaushaltes 2008 gedeckt, die für die Maßnahmen des durch Absatz 1 Buchstabe a) aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.

(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.