Kundgemacht im Beiblatt 1 zum A.Bl. vom 8. April 2008, Nr. 15.
(1) Zum Besuch des fünften Jahres laut Artikel 8 ist zugelassen,
(2) Die Zulassung zum fünften Jahr erfolgt nach Überprüfung der vorhandenen Titel oder Kompetenzen auf der Grundlage der Mindeststandards für die Teilnahme an den Lehrgängen der Höheren Technischen Bildung (HTB).