Kundgemacht im Beiblatt 1 zum A.Bl. vom 8. April 2008, Nr. 15.
(1) Der Unterricht in den Lehrgängen laut Artikel 9 wird Lehrkräften anvertraut, die im Besitz des vorgeschriebenen Studientitels und der entsprechenden Lehrbefähigung sind, beziehungsweise Lehrkräften oder Fachleuten mit nachgewiesener und vom Land anerkannter didaktischer und fachspezifischer Kompetenz.