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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 18 (Ernennung der Prüfungskommissionen)

(1) Der für die Meisterausbildung zuständige Landesrat bzw. die für die Meisterausbildung zuständige Landesrätin ernennt die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absätze 1 und 2.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 2 Buchstabe a) werden vom Direktor bzw. von der Direktorin der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung vorgeschlagen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) werden von den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) werden im Einvernehmen mit den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes ernannt.

(5) Der Vorschlag für die Mitglieder der Prüfungskommissionen laut Absatz 3 wird der für die Meisterausbildung zuständigen Landesabteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung übermittelt. Wenn innerhalb dieser Frist kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.

(6) Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(7) Alle Kommissionsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.

(8) Die für die Meisterausbildung zuständige Landesabteilung kann bei den Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten im Rahmen der Prüfungen die Beratung externer Sachverständiger in Anspruch nehmen.