(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
- Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,8)
- Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,8)
- Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,8)
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.8)
(2) Die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin und die eines Kosmetikers bzw. einer Kosmetikerin können durch manuelle Techniken sowie durch Verwendung elektromechanischer Geräte für kosmetische Behandlungen durchgeführt werden. Die entsprechenden Geräte werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Leistungen, die direkt und ausschließlich therapeutische Zwecke verfolgen, gehören nicht zu den Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin.
(4)Der ausschließliche Betrieb einer Sauna oder eines Solariums gehört nicht zu den handwerklichen Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin. Die Ausübung der genannten Tätigkeiten unterliegt daher nicht den Bestimmungen laut Absatz 1 dieses Artikels, sondern, bis zum Inkrafttreten einer spezifischen Norm auf Landesebene, den geltenden einschlägigen staatlichen Bestimmungen.9)
(5) Die Unternehmen, die Kosmetikartikel verkaufen, dürfen die Tätigkeit eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin ausüben, vorausgesetzt, die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, sind im Besitz der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1, die von der Handelskammer festgestellt werden.
(6) Die Unternehmen laut Absatz 5 sind nicht verpflichtet, sich mit der Tätigkeit "Schönheitspfleger" ins Handelsregister eintragen zu lassen.
(7) Der Friseur bzw. die Friseurin kann bei der Ausübung des eigenen handwerklichen Berufes auch einfache Hand- und Fußpflegetätigkeiten sowie einfache kosmetische Behandlungen der Gesichtshaut durchführen.
(8) Ein fachspezifischer Betrieb ist ein Betrieb, der die betreffenden Tätigkeiten im Gesundheits- und Körperpflegegewerbe ausübt, sowie ein Betrieb, der seiner Kundschaft Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit und Körperpflege anbietet. Voraussetzung ist, dass die Berufserfahrung unter der Aufsicht einer Person erlangt wurde, die selbst im Besitz der beruflichen Voraussetzungen ist.
(9) Die Bezeichnung "Kosmetikschule" oder eine ähnliche Bezeichnung, die auf eine Ausbildungsstätte im Gesundheits- und Körperpflegegewerbe hinweist, darf nur dann geführt werden, wenn die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegenden Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
(10) Die Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten laut diesem Artikel können ihre Tätigkeit aufnehmen, nachdem sie der gebietszuständigen Gemeinde den Beginn der Tätigkeit gemeldet haben.
(11) Die Ausübung der Tätigkeit des Wellnesstrainers laut Artikel 53/decies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ist nur innerhalb gastgewerblicher Beherbergungsbetriebe und privater oder öffentlicher Wellness- und Badeeinrichtungen und beschränkt auf deren Gäste zulässig. Die Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Schönheitspflegers bzw. der Schönheitspflegerin, des Kosmetikers bzw. der Kosmetikerin und des Wellnesstrainers bzw. der Wellnesstrainerin erfolgt mit Durchführungsverordnung.
(12) Die Tätigkeiten des Schönheitspflegers bzw. der Schönheitspflegerin, des Kosmetikers bzw. der Kosmetikerin und des Friseurs bzw. der Friseurin werden am Betriebssitz der Person ausgeübt, die im Besitz der beruflichen Voraussetzungen ist.
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(14) Die Tätigkeit des Schönheitspflegers/der Schönheitspflegerin und des Friseurs/der Friseurin können, beschränkt auf die Gäste des Hauses, auch in Hotel- und Beherbergungsbetrieben ausgeübt werden.
(15) Bei Krankheit, körperlicher oder geistiger Behinderung, Gebrechlichkeit oder ähnlichen Zwangssituationen können die Tätigkeiten am Wohnort oder an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort ausgeübt werden.
(16) Die Tätigkeiten dürfen weder ambulant noch an Standplätzen ausgeübt werden.