Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2008, Nr. 1.
(1) Die Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der vollen und pünktlichen Erfüllung der von derSüdtiroler Transportstrukturen AG zurKreditaufnahme für den Ankauf von Eisenbahn-Transportmitteln eingegangenen Verbindlichkeiten geldlicher und finanzieller Natureine entgeltliche Bürgschaft laut Artikel 1944 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches für die Dauer von fünf Jahren und für einen Höchstbetrag von 40 Millionen Euro zu leisten.8)
(2) Wenn das Land infolge der übernommenen Bürgschaft Zahlungen für die Nichterfüllung der Südtiroler Transportstrukturen AG vornehmen muss, wird die Landesregierung gemäß Artikel 1950 des Zivilgesetzbuches Rückgriff gegen diese Gesellschaft nehmen.
(3) Die Deckung allfälliger Lasten, die aus den Risiken entstehen, welche aus der Übernahme der Bürgschaft herrühren, erfolgt durch die im Landeshaushalt jährlich gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, bereitgestellten Mittel (HGE 27215).
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.