Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2008, Nr. 1.
(1) Zur Gewährleistung eines regulären Schulbeginns im Laufe des Haushaltsjahres ist die Landesregierung ermächtigt, ab 1. September 2008 das Gesamtplansoll des vom Land Südtirol besoldeten Personals provisorisch zu erhöhen, um so den Bedarf an Lehrpersonal und diesem gleichgestellten Personal in den Schulen jeder Art und Stufe zu decken; dabei wird das Anwachsen der Schülerzahl berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 ist zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 02100) die Ausgabe von 3.200.000 Euro für das Jahr 2008 und von 9.600.000 Euro jährlich für die Jahre 2009 und 2010 autorisiert. Die Deckung der Mehrausgaben für das Jahr 2008 erfolgt mittels eines Anteils der vorgesehenen Erhöhungen der Kompetenzeinnahmen für die vom Staat abgetretenen Abgaben (HGE 120) und für die Jahre 2009 und 2010 durch die mit diesem Absatz verfügten höheren Bereitstellungen im Dreijahreshaushalt 2008-2010.9)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 46 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.