(1) Die Geldmittel zur Finanzierung des Landesfonds für den Zivildienst werden vom Land, vom Staat und von der Europäischen Union bereitgestellt.
(2) Die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergebenden Ausgaben werden mit den vom Landesfonds für den Zivildienst laut Artikel 8 Absatz 1 bereitgestellten Mitteln sowie durch die in den einschlägigen Bereichsgesetzen festgelegten Finanzmittel gedeckt.