In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 101)
Bestimmungen über den Rat der Gemeinden2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juni 2003, Nr. 25.
2)
Siehe auch die Art. 14 und 15 des L.G. vom 8. Februar 2010, Nr. 4.

Art. 1 (Errichtung und Zusammensetzung)

(1) Der Rat der Gemeinden wird als Organ zur Beratung zwischen der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol und den Gemeinden des Landesgebiets errichtet.

(2) Der Rat der Gemeinden besteht aus 16 Mitgliedern, die von der Vollversammlung der Bürgermeister der Gemeinden des Landes gewählt werden, wobei das Kriterium des sprachlichen Proporzes und der Vertretung des Gebietes jeder Bezirksgemeinschaft beachtet wird.

(3) Dem Rat der Gemeinden gehört jedenfalls der Präsident der repräsentativsten Organisation der Gemeinden des Landesgebietes an, der den Vorsitz führt.

(4) Die Wahl erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen.