In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 101)
Bestimmungen über den Rat der Gemeinden2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juni 2003, Nr. 25.
2)
Siehe auch die Art. 14 und 15 des L.G. vom 8. Februar 2010, Nr. 4.

Art. 5 (Übergangsbestimmung)

(1) Für die Erstanwendung dieses Gesetzes wird der Rat der Gemeinden innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten desselben gewählt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.