(1) Die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Sonderbetriebs unterliegt der Überprüfung eines Kollegiums der Rechnungsprüfer, das aus drei Experten zusammengesetzt ist, die im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sind; mindestens ein Rechnungsprüfer muss dem Personal der Landesverwaltung angehören.
(2) Das Kollegium und sein Präsident werden von der Landesregierung ernannt; sie bleiben fünf Jahre im Amt und müssen innerhalb dieser Frist erneuert werden.
(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
(4) Das Kollegium führt alle Überprüfungen durch, die für den Gebarungsfortgang als nützlich angesehen werden. Es hat im Besonderen die Aufgabe, den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung zu überprüfen; zu diesem Zweck verfasst es einen Bericht an den Verwaltungsrat. Es führt überdies die Kontrolle der Abschlussrechnungen, welche die bevollmächtigten Beamten vorlegen, durch.
(5) Die Mitglieder des Kollegiums erhalten die Spesenvergütung sowie die anderen Vergütungen, die in den einschlägigen Landesvorschriften vorgesehen sind.