Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.
(1) Der Präsident des Verwaltungsrats ist der gesetzliche Vertreter des Sonderbetriebs.
(2) Der Präsident
(3) Der Präsident ergreift in dringenden Fällen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen; diese sind in der unmittelbar darauffolgenden Sitzung dem Verwaltungsrat zur Ratifizierung vorzulegen.
(4) Die Zuständigkeiten laut Absatz 2 Buchstaben c) und e) können an die Direktoren des Sonderbetriebs delegiert werden.