(1) Dem Verwaltungsrat gehören folgende Mitglieder an:
- der Landeshauptmann oder ein von ihm delegierter Landesrat als Vorsitzender,
- der Direktor der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung, der die Aufgaben eines Verwaltungsdirektors des Sonderbetriebs übernimmt,
- der Kommandant der Berufsfeuerwehr, der die Aufgaben eines technischen Direktors des Sonderbetriebs übernimmt,
- der Präsident des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren,
- drei Bürgermeister als Vertreter der Gemeinden Südtirols, die aus einem Vierervorschlag des Gemeindenverbands ausgewählt werden,
- ein Experte auf dem Gebiet Brand- und Zivilschutz,
- der Direktor oder ein anderer Vertreter der für Finanzen und Haushalt zuständigen Abteilung.
(2) Sekretär des Verwaltungsrates ist ein Bediensteter oder ein Beauftragter der Landesverwaltung.
(3) Die Mitglieder und der Sekretär werden von der Landesregierung ernannt. Der Verwaltungsrat bleibt fünf Jahre im Amt und muss innerhalb dieser Frist erneuert werden. Er kann aus den eigenen Reihen einen Vizepräsidenten wählen.
(4) Für die Gültigkeit der Sitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Der Präsident kann den Vertrauensarzt des Sonderbetriebs und Experten in den auf die Tagesordnung gesetzten Materien zur Teilnahme, ohne Stimmrecht, an den Sitzungen einladen; ebenso kann er dem technischen Direktor und/oder dem Verwaltungsdirektor oder anderen Mitgliedern auch Aufgaben übertragen, die dem Landesinspektor laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, in geltender Fassung, anvertraut sind.
(6) Die Mitglieder und die Experten erhalten, soweit sie ihnen zustehen, die Bezüge und Vergütungen, wie sie in den einschlägigen Landesvorschriften vorgesehen sind.