(1) Wo immer im Korpus der Landesgesetzgebung für die zwangsweise Einhebung auf die Bestimmungen des königlichen Dekrets vom 14. April 1910, Nr. 639, Bezug genommen wird, wird dieser Bezug durch den Bezug auf das gesetzesvertretende Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, ersetzt.42)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.