(1) Die Akte zur Zweckbindung der Ausgaben werden im Rahmen der von den Landesbestimmungen im Bereich der Ämterordnung und Verwaltungsverfahren festgelegten Kompetenzen und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen getroffen.
(2) Die Ausgabenzweckbindungen dürfen nur zu Lasten des Haushaltsvoranschlages des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen werden, und zwar im Ausmaß der Bereitstellungen, die von der Landesregierung auf den entsprechenden Kapiteln des Gebarungplanes gemäß Artikel 12 genehmigt sind.
(3) Alle Beträge, die das Land aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder anderen Rechtstiteln bestimmten oder bestimmbaren Gläubigern schuldet, bilden Zweckbindungen des Haushaltsjahres, falls die entsprechende Verpflichtung innerhalb des Haushaltsjahres fällig wird.
(4) Die Beträge, die die Verwaltung aufgrund von Verträgen, deren Abschluss bewilligt worden ist, sowie jene, die die Verwaltung als Beiträge auf Darlehen oder Anleihen auszuschütten vorsieht, sind aufgrund der entsprechenden Akte, mit denen die Vergünstigung gewährt worden ist, im Haushalt zweckgebunden; dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluß beziehungsweise der Abschluss der Kreditoperation nicht innerhalb des Haushaltsjahres erfolgt.
(5) Die im Haushalt für die Durchführung von öffentlichen Bauarbeiten gemäß den Landesgesetzen vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und vom 8. Juni 1978, Nr. 27, und dem Gesetz vom 22. Juli 1966, Nr. 614, bereitgestellten Fonds bilden Zweckbindungen des Haushalts, vorausgesetzt, sie wurden innerhalb des Haushaltsjahres zwischen den Gebietskörperschaften aufgeteilt.
(6) Die Zweckbindungen für Ausgaben betreffend die Gesamtentlohnung der Bediensteten und die entsprechenden Lasten für Abschreibungsausgaben, für Zinsen und für Nebenlasten für Darlehen und Anleihen sowie für Ausgaben aufgrund von Verträgen oder Gesetzesbestimmungen werden von der Abteilung Finanzen und Haushalt, ohne dass weitere Akte erforderlich wären, auf den entsprechenden Haushalt vorgenommen.
(7) Die laufenden Ausgaben oder die Investitionsausgaben, die für den Betrieb der Ämter und der Landesdienste notwendig sind, können zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre zweckgebunden werden, wenn dies zur Gewährleistung der Weiterführung der Landesdienste unumgänglich ist. Handelt es sich um Ausgaben für Mieten oder um andere andauernde und wiederkehrende laufende Ausgaben, kann sich die Zweckbindung auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken, wenn dies eine Gepflogenheit ist oder wenn die Verwaltung die Notwendigkeit oder die Nützlichkeit anerkennt. 29)
(7/bis) Für Ausgaben zur Durchführung von Projekten und Initiativen, die vollständig oder teilweise mit mehrjähriger Finanzierung der Europäischen Union durchgeführt werden, können die Zweckbindungen auch zu Lasten jener nachfolgenden Haushalte ausgedehnt werden, die in die entsprechenden Programmierungszeiträume fallen und im Rahmen der jährlichen Ausgabenquoten bleiben, die von den mehrjährigen Finanzierungstabellen festgelegt sind.30)
(8) Für Investitionsausgaben, die vom Gesetz auf mehrere Jahre aufgeteilt sind oder für welche das Gesetz eine auf eine bestimmte Anzahl von Jahren bezogene globale Bewilligung vorsieht, können Zweckbindungen zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre im Rahmen des vom Gesetz vorgesehenen Betrages eingegangen werden.
(8/bis) Die Investitionsausgaben im Bereich der Finanzanlagen des Landes für Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des Artikels 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes 21. Jänner 1987, Nr. 2, können auf mehrere Jahre aufgeteilt sein. In diesen Fällen können die Zweckbindungen für einen mehrjährigen Zeitraum zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre eingegangen werden.31)
(9) Für die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben stellt die erste Jahresrate jeder einzelnen Ausgabenbegrenzung, die im Zusammenhang mit den im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen im Haushalt einzuschreiben ist, den Höchstbetrag dar, zu dessen Lasten Zweckbindungen und Zahlungen in Hinsicht auf die erste Jahresrate des Beitrages vorgenommen werden können. Die so eingegangenen Zweckbindungen erstrecken sich auf so viele Haushaltsjahre, als Jahresraten auf die Bereitstellungen der nachfolgenden Haushalte zu zahlen sind.
(10) Für die Ausgaben in Regie ohne Krediteröffnung gemäß Artikel 52 wird die Zweckbindung gleichzeitig mit der Flüssigmachung vorgenommen.
(11) Die Akte, die Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, werden vor ihrer Verabschiedung vom zuständigen Amt der Abteilung Finanzen und Haushalt in buchhalterischer Hinsicht gesichtet und gebucht. Zu diesem Zweck stellt das Amt fest, dass die zweckgebundene Ausgabe die Bereitstellung des entsprechenden Kapitels nicht überschreitet oder dass sie nicht einem anderen Kapitel zuzuordnen ist und dass die Quantifizierung der Ausgabe unter Beachtung der buchhalterischen und steuerlichen Auflagen erfolgt.