In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

I. ABSCHNITT
Mehrjähriger Haushalt und Ausgabengesetze

Art. 1 (Mehrjähriger Haushalt)

(1) Der mehrjährige und der jährliche Haushaltsvoranschlag sind Finanzinstrumente für die Planung der wirtschaftlichen Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen sowie der effizienten und sparsamen Verwendung der öffentlichen Gelder.

(2) Der mehrjährige Haushalt bezieht sich auf die Kompetenz und umfasst einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren. Er wird mit dem Gesetz, mit dem der Jahreshaushalt verabschiedet wird, genehmigt und jährlich berichtigt und fortgeschrieben.

Art. 2 (Wirksamkeit des mehrjährigen Haushaltes)

(1) Der mehrjährige Haushalt zeigt den Umfang der Mittel auf, die das Land im entsprechenden Zeitraum einzunehmen und auszugeben vorsieht, und zwar sowohl aufgrund der bereits bestehenden Rechtsvorschriften der EU, des Staates, der Region und des Landes als auch aufgrund der neu vorgesehenen Gesetzesmaßnahmen.

(2) Im besonderen bildet er die Grundlage für die Überprüfung der finanziellen Deckung der neuen oder vermehrten Ausgaben, die Landesgesetze zu Lasten künftiger Haushalte vorsehen.

(3) Die Annahme des mehrjährigen Haushalts bringt nicht die Ermächtigung zur Einhebung der Einnahmen und zur Durchführung der im Haushalt vorgesehenen Ausgaben mit sich.

Art. 3 (Ausmaß der Einnahmen im mehrjährigen Haushalt)

(1) Im mehrjährigen Haushalt sind die Einnahmen aus Landesabgaben, jene aus der Beteiligung an Staatsabgaben sowie die Einnahmen und Erträge aus Staatsabgaben, die laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ganz oder teilweise dem Land abgetreten werden, auf Grund der entsprechenden Erträge im laufenden und in den vorhergehenden Jahren sowie auf Grund der Voranschläge über die zukünftigen Änderungen dieser Erträge zu veranschlagen; was die Staatsabgaben angeht, sind die von der Regierung und von den staatlichen Programmierungsorganen erstellten Voranschläge zu berücksichtigen.

(2) Die Einnahmen aus dem veränderlichen Anteil gemäß Artikel 78 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sind, was das erste Jahr des mehrjährigen Haushaltes angeht, auf der Grundlage des voraussichtlichen Ergebnisses des im genannten Artikel vorgesehenen Abkommens anzugeben und, was die folgenden Haushalte angeht, auf Grund der Ausgaben, die von den Staatsgesetzen und dem mehrjährigen Haushalt des Staates vorgesehen sind; dies unter Beachtung der näheren Bestimmungen des genannten Artikels 78.

(3) Die Einnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Verordnungen und der Durchführung der Richtlinien der Europäischen Union, die Einnahmen betreffend Zuweisungen und Sonderbeiträge des Staates, die Einnahmen betreffend die Ausübung der vom Staat oder von der Region übertragenen Befugnisse, die Einnahmen aus Dienstleistungen oder Tätigkeiten des Landes und andere Einnahmen sind auf Grund der in den geltenden Gesetzen festgelegten Normen und Kriterien anzuführen.

(4) Es sind ferner die Einnahmen aus bereits genehmigten Anleihen und Darlehen anzugeben sowie, davon getrennt, die Einnahmen aus neuen internen Anleihen und Darlehen, die im betreffenden Zeitraum voraussichtlich genehmigt werden, um Investitionen für bleibende Anlagen und für die in den Maßnahmenprogrammen des Landes vorgesehenen Ausgaben zu ermöglichen.

Art. 4 (Ausmaß der Ausgaben im mehrjährigen Haushalt)

(1) Im mehrjährigen Haushalt sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der geltenden Gesetze, die Ausgaben aus der Tilgung der bereits aufgenommenen Anleihen und Darlehen und jene, die für die Tätigkeit der Landesorgane und Landesämter erforderlich sind, im vorgesehenen Ausmaß anzuführen; dabei sind die Erhöhungen, die durch Preissteigerungen und - was die Ausgaben für die Bediensteten angeht - durch die Anwendung der geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 beinhalten auch jene Ausgaben, die mit dem jährlichen Finanzgesetz laut Artikel 22 ermächtigt werden.

(3) Schließlich sind, soweit voraussehbar, die Ausgaben, die von neu vorgesehenen Gesetzesmaßnahmen des Landes herrühren, gesondert und besonders gekennzeichnet, anzuführen, und zwar im Rahmen der von den genehmigten Programmen oder Richtlinien geschätzten Höhe; dabei sind die Ausgaben hervorzuheben, die mit neuen Anleihen und Darlehen verbunden sind, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 innerhalb des in Betracht gezogenen Zeitraumes voraussichtlich genehmigt werden, sowie die Ausgaben aus der Genehmigung neuer Zweckbindungsbegrenzungen.

(4) Der mehrjährige Haushalt deckt die neuen Ausgaben oder die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 3 zu Lasten künftiger Haushalte, und zwar im Höchstausmaß der Differenz zwischen der Summe der im Haushalt gemäß Artikel 3 eingeschriebenen Einnahmen und der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eingetragenen Ausgaben.

Art. 5 (Aufbau des mehrjährigen Haushaltes)

(1) Der mehrjährige Haushalt besteht aus dem Voranschlag der Einnahmen, dem Voranschlag der Ausgaben und der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht.

(2) Im mehrjährigen Haushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben in der Weise gegliedert einzutragen, wie es von den Artikeln 16 und 17 für den Jahreshaushalt vorgesehen ist; die Einnahmen können allerdings nach Kategorien und die Ausgaben nach Funktionen/Zielen gegliedert werden, wobei jene, die von den vorgesehenen neuen Gesetzesmaßnahmen des Landes gemäß Artikel 4 Absatz 3 herrühren, getrennt anzuführen sind.

(3) Die laufenden Ausgaben sind in jedem Fall getrennt von den Investitionsausgaben und von jenen für die Tilgung von Darlehen und Anleihen anzuführen.

(4) Bei jeder Aufteilung der Einnahmen und der Ausgaben ist in Übereinstimmung mit den Veranschlagungen des jährlichen Haushaltes der Anteil der einzelnen Einnahmen und der einzelnen Ausgaben in Zusammenhang mit dem ersten Haushalt des in Betracht gezogenen mehrjährigen Zeitabschnittes anzuführen. Die Veranschlagungen für die nachfolgenden Jahre können auch kumulativ angeführt werden.

(5) Der jährliche und der mehrjährige Haushaltsvoranschlag können gemeinsam aufscheinen; in diesem Fall enthält der jährliche Haushalt auch die mehrjährigen Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben.

(6) Die allgemeine zusammenfassende Übersicht gibt die Einnahmen nach Titeln und die Ausgaben nach Funktionen/Zielen und Titeln gegliedert wieder.

Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)

(1) Die Landesgesetze, die neue oder vermehrte Ausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, müssen die entsprechenden Beträge und die finanzielle Deckung angeben, sowohl bezüglich des jährlichen als auch des mehrjährigen Haushaltes, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Landesgesetze in Geltung sind.

(2) Falls der Haushalt für die nachfolgende Finanzgebarung bereits genehmigt worden sein sollte, so sind das Ausmaß der Lasten und die entsprechende finanzielle Deckung, falls erforderlich, auf diesen Haushalt bezogen.

(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 angeführten Zweckes, werden die von der Landesregierung vorgeschlagenen Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem erklärenden technischen Bericht über die neuen oder vermehrten Ausgaben oder Mindereinnahmen versehen und werden vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Überprüfung, in finanzieller Hinsicht, durch die Abteilung Finanzen und Haushalt, die die entsprechenden finanziellen Bestimmungen ausarbeitet, unterzogen. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erteilt die genannte Abteilung, auf Antrag der zuständigen Gesetzgebungskommission des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen und Haushalt, innerhalb von 15 Tagen ein Gutachten über die Angemessenheit der entsprechenden finanziellen Deckung.

Art. 7 (Gesetze, die ständige oder wiederkehrende Ausgaben regeln)

(1) Die Landesgesetze, die fortlaufende oder wiederkehrende Tätigkeiten oder Maßnahmen vorsehen, legen in der Regel nur die zu erreichenden Ziele und die anzuwendenden Verfahren fest und verweisen, was die Höhe der betreffenden Ausgabe angeht, auf das jährliche Finanzgesetz gemäß Artikel 22.

(2) Die von den genannten Gesetzen vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen, die für das Land keine Ausgabenzweckbindung im Sinne von Artikel 48 mit sich bringen, können auf Grund dieser Gesetze durchgeführt werden, noch bevor die Höhe der durchzuführenden Ausgaben festgelegt ist.

Art. 8 (Gesetze, die mehrjährige Ausgaben regeln)

(1) Die Landesgesetze, die Investitionsausgaben von mehrjähriger Dauer verfügen, geben normalerweise nur das Gesamtausmaß sowie den eventuellen Anteil zu Lasten des bereits genehmigten oder bereits dem Landtag vorgelegten Haushaltes an und verweisen in Bezug auf die Festlegung der Anteile, die auf den nachfolgenden Haushalten lasten sollen, auf das jährliche Finanzgesetz gemäß Artikel 22.

(2) Für den Ankauf oder die Verwirklichung von öffentlichen Bauten oder für andere Maßnahmen und Projekte, deren Durchführung mehrere Haushaltsjahre beanspruchen, kann mit Landesgesetz der Abschluss von Verträgen oder die Aufnahme von Verbindlichkeiten zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre, bis zu höchstens fünf Jahren, im Rahmen der ermächtigten Gesamtausgabe genehmigt und gleichzeitig der Ausgabenanteil zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres und die Deckung im mehrjährigen Haushalt festgelegt werden. Das jährliche Finanzgesetz kann, im Rahmen der Gesamtgenehmigung und unter Berücksichtigung der bereits in vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangenen Zweckbindungen, die vorgesehenen Anteile für jedes berücksichtigte Jahr sowie die entsprechende Deckung im mehrjährigen Haushalt verändern.2)

(3) Die Landesgesetze, die Vergünstigungen in Form von Beiträgen in Jahresraten autorisieren, bestimmen das Ausmaß der Zweckbindungsbegrenzung, bezogen auf die erste Jahresrate, die Laufdauer, die Frist, binnen welcher die entsprechenden Jahresraten bereitgestellt werden müssen, die Deckung im mehrjährigen Haushalt sowie den allfälligen Ausgabenanteil zu Lasten des laufenden oder des dem Landtag bereits vorgelegten Haushalts für die Übernahme der Zweckbindungen, deren erste Fälligkeit auf das entsprechende Haushaltsjahr entfällt, und die entsprechende Deckung.

2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 9 (Fristen im Zusammenhang mit den Ausgabenverfahren)

(1) Was Maßnahmen angeht, die Ausgabenausschüttungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, so geben die entsprechenden Landesgesetze die Fristen, innerhalb welcher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, die Folgen des Nichtbeachtens dieser Fristen sowie die Fälle, in denen die Begünstigung widerrufen werden kann, an.

(2) Nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 2 angeführten oder der eventuell festgesetzten früheren Frist für die Auszahlung der Ausgabe, die auf Verschulden des Begünstigten, nicht vorgenommen werden konnte, verfügt die Landesregierung auf jeden Fall den Widerruf der Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Landesregierung eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren, nach dessen Ablauf die Begünstigung automatisch widerrufen ist.3)

(3) Wenn die Landesregierung den Widerruf von Beiträgen und anderen bereits ausgezahlten Begünstigungen verfügt, werden die rückzuerstattenden Beträge, wenn nicht anders festgelegt, um die gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum erhöht.

3)
Art. 9 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

II. ABSCHNITT
Jährliche Haushaltsvoranschlag und Gebarungsplan

Art. 10 (Haushaltsjahr)

(1) Das Haushaltsjahr des Landes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 11 (Haushaltsvoranschlag)

(1) Der von der Landesregierung erstellte Haushaltsvoranschlag wird dem Landtag zusammen mit dem Begleitbericht bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, vorgelegt und mit Landesgesetz unter Einhaltung des entsprechenden Verfahrens gemäß Artikel 84 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt.

(2) Der jährliche Haushaltsvoranschlag besteht aus dem Voranschlag der Einnahmen, dem Voranschlag der Ausgaben und der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht. Die einzelnen Voranschläge mit der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht werden der Reihe nach mit getrennten Artikeln des Haushaltsgesetzes genehmigt. Diese Genehmigung ermächtigt dazu, die Einnahmen festzustellen und einzuheben und die Ausgaben zweckzubinden und vorzunehmen, wie sie im Haushalt vorgesehen sind.

(3) Die Haushaltsveranschlagungen beziehen sich auf die Kompetenz und gliedern sich für die Einnahmen und die Ausgaben in Grundeinheiten, die so festgelegt werden, dass jeder Einheit eine einzige verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle, der die entsprechende Gebarung anvertraut ist, entspricht. Die verantwortlichen Stellen entsprechen den mit Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, errichteten Abteilungen. Die Festlegung der Haushaltsgrundeinheiten erfolgt nach homogenen Tätigkeitsbereichen, auch in instrumenteller Hinsicht, in die sich die institutionellen Aufgaben des Landes unterteilen.

(4) Für jede Haushaltsgrundeinheit bestimmt der Haushalt das Ausmaß der Einnahmen, die voraussichtlich festgestellt werden, oder jenes der Ausgaben, für welche die Zweckbindung im entsprechenden Haushaltsjahr genehmigt wird.

(5) Unter den Einnahmen oder den Ausgaben laut Absatz 4 ist der am Ende des vorhergehenden Haushaltsjahres angenommene Überschuss oder Fehlbetrag der Abschlussrechnung einzutragen.

Art. 12 (Gebarungsplan)

(1) Die Grundlage für die Gebarung der im Haushalt vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben und für die Erstellung der allgemeinen Rechnungslegung bildet der Gebarungsplan. Dieses Dokument, das nicht der Genehmigung von Seiten des Landtages unterliegt, unterteilt die Haushaltsgrundeinheiten in Kapitel. 4)

(2) Die Kapitel werden für die Einnahmen nach dem entsprechenden Gegenstand und für die Ausgaben nach dem Gegenstand und dem wirtschaftlich-funktionellen Inhalt festgelegt. Für jedes Kapitel werden die Rechtsbestimmungen sowie der EDV-Kode angeführt, der es ermöglicht, die funktionelle und wirtschaftliche Neueinteilung des Haushalts gemäß dem Kontenplan für die Harmonisierung der Dokumente des öffentlichen Finanzwesens vorzunehmen.

(3) Jedes Kapitel umfasst einen einzigen Ausgabengegenstand oder mehrere eng miteinander verbundene Gegenstände im Bereich eines Dienstes, einer Funktion oder eines Programms. Im selben Kapitel dürfen nicht Ausgaben verschiedener Titel oder verschiedener wirtschaftlicher Kategorien eingetragen werden und ebensowenig Ausgaben aus Zuständigkeiten des Landes und Ausgaben für Befugnisse, die dem Land übertragen sind.

(4) In den Buchungsunterlagen des Gebarungsplanes werden für jedes einzelne Einnahme- oder Ausgabenkapitel die aktiven oder passiven Rückstände, die bei Abschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres bestehen, getrennt nach dem jeweiligen Herkunftsjahr angeführt.5)

(5) Der Gebarungsplan wird von der Landesregierung nach der Genehmigung des Haushaltsgesetzes oder des Gesetzes zur Ermächtigung der provisorischen Führung des Haushaltes genehmigt. Mit diesem Dokument werden die Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten den verwaltungsmäßig verantwortlichen Stellen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zugewiesen.

4)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.
5)
Siehe auch Art. 8 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 12.

Art. 13 ( Ausgabenbereitstellungen)

(1) Die Ausgabenbereitstellungen sind im Haushalt in der Höhe einzutragen, wie sie für die Tätigkeiten und Maßnahmen erforderlich sind, die aufgrund der einschlägigen Gesetze im laufenden Jahr voraussichtlich Ausgabenzweckbindungen im Sinne von Artikel 48 mit sich bringen; dabei sind die in den Landesgesetzen gemäß Artikel 9 festgelegten Fristen sowie die allfälligen schon durchgeführten Verfahren und Maßnahmen laut Artikel 7 zu berücksichtigen. Die Ausgabenbereitstellungen werden ausschließlich nach den funktionellen Erfordernissen und den effektiv im entsprechenden Haushaltszeitraum verfolgbaren Zielen festgelegt.

(2) Für Ausgaben von mehrjähriger Dauer, die auf mehrere Haushalte aufgeteilt sind, ist der bereitzustellende Anteil im Haushalt nach den in Absatz 1 vorgesehenen Kriterien im Rahmen des im betreffenden Gesetz angeführten Gesamtbetrages festzulegen; dabei sind die in den früheren Haushalten bereitgestellten Anteile zu berücksichtigen.

(3) Im Haushalt müssen in jedem Fall die Beträge bereitgestellt werden, die den gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 Absätze 7 und 8 bereits aufgenommenen Zweckbindungen entsprechen, die während des Haushaltsjahres, auf den sich der Haushalt bezieht, fällig werden.

(4) Was die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen, in Jahresraten vorzunehmenden Ausgaben betrifft, so sind - in einer eigenen Anlage zum Haushaltsvoranschlag - die Beträge der in den vorhergehenden Haushaltsjahren gewährten Begünstigungen und die für die Gewährung neuer Begünstigungen verfügbaren Beträge getrennt anzuführen.

(5) Zur Anpassung der Haushaltsbereitstellung an die geänderten Fälligkeiten der Verpflichtungen und Zahlungen können diese Bereitstellungen zeitlich anders eingeteilt werden, als dies in den Gesetzen, mit denen die entsprechenden Ausgaben bewilligt worden sind, vorgesehen ist; es können mehrere vorhergehende jährliche Verpflichtungen zusammengezogen werden, wobei jedoch die Einschränkung gilt, dass das Ausmaß und die Höchstdauer der Zweckbindungsbegrenzung einzuhalten sind, die laut Artikel 8 Absatz 3 gesetzlich festgelegt sind.

Art. 14 (Ausgeglichenheit des Haushaltes)

(1) Im jährlichen Haushaltsvoranschlag muss die Summe der Ausgaben, für die die Zweckbindung autorisiert ist, zuzüglich des allfälligen Fehlbetrages der Abschlussrechnung, gleich hoch sein wie die Summe der Einnahmen, die voraussichtlich festgestellt werden, einschließlich jener aus den neuen autorisierten Darlehen und Anleihen im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 und des allfälligen Überschusses aus der Abschlussrechnung.6)

6)
Art. 14 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 15 (Universalität und Vollständigkeit des Haushaltes)

(1) Alle Einnahmen sind im Haushalt ohne Abzug der Einhebungsausgaben und anderer gegebenenfalls damit verbundener Ausgaben einzutragen.

(2) Alle Ausgaben sind im Haushalt vollständig und ohne Abzug der entsprechenden Einnahmen einzutragen.

(3) Außer in den durch Sondergesetze autorisierten Fällen ist es nicht zulässig, Fonds außerhalb des Haushaltes zu führen.

Art. 16 (Einteilung der Einnahmen)

(1) Die Einnahmen des Landes sind in folgende Titel unterteilt:

  1. Titel - Einnahmen aus Abgaben,
  2. Titel - Einnahmen aus Zuweisungen der Europäischen Union, des Staates und Dritter,
  3. III. Titel - Außersteuerliche Einnahmen,
  4. Titel - Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgütern, aus Kapitalzuwendungen und aus Krediteinhebungen,
  5. Titel - Einnahmen aus Darlehen, Anleihen und anderen Kreditoperationen,
  6. Titel - Einnahmen aus Sonderbuchführungen.

(2) Innerhalb der einzelnen Titel werden die Einnahmen in Kategorien nach der Art der Eingänge gegliedert, in Haushaltsgrundeinheiten für die Genehmigung durch den Landtag und, im Gebarungsplan laut Artikel 12 in Kapitel, nach ihrem Gegenstand für die Gebarung und Rechnungslegung.

(3) Die Nummerierung der Kategorien, der Haushaltsgrundeinheiten und der Kapitel ist aufsteigend, kann aber unterbrochen sein.

(4) Auf jeden Fall sind zweckbestimmte Einnahmen ausdrücklich gekennzeichnet.

(5) Der Haushalt enthält, was die Einnahmen angeht, eine Zusammenfassung der Kategorien nach Titeln sowie eine Übersicht der Titel.

Art. 17 (Einteilung der Ausgaben)

(1) Die Ausgaben des Landes sind unterteilt in:

  1. Funktionen/Ziele zum Zwecke der sektoriellen Landespolitik und der Überprüfung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit,
  2. Haushaltsgrundeinheiten zwecks Genehmigung durch den Landtag,
  3. Kapitel nach dem entsprechenden Gegenstand im Gebarungsplan gemäß Artikel 12, für die Gebarung und Rechnungslegung.

(2) Die Haushaltsgrundeinheiten werden aufgrund der wirtschaftlichen Analyse in Einheiten bezüglich der laufenden Ausgaben, der Investitionsausgaben, der Ausgaben für die Tilgung von Darlehen und Anleihen und der Ausgaben für Sonderbuchführungen unterteilt.

(3) Die laufenden Ausgaben beinhalten die Ausgaben für die Erbringung und den normalen Ablauf der Verwaltungsdienste und die Ausgaben für die Zuweisungen ohne Investitionszweck.

(4) Die Investitionsausgaben umfassen die direkten und die indirekten Investitionen, die Beteiligungen und Kapitaleinbringungen sowie die Ausgaben für die Gewährung von Krediten.

(5) Die Ausgaben für die Tilgung von Darlehen und die Rückzahlung von Anleihen umfassen die Kapitalanteile im Zusammenhang mit jeder beliebigen Verschuldung.

(6) Die Sonderbuchführungen umfassen Ausgaben, die für Dritte vorgenommen werden und für die entsprechende Einnahmen vorhanden sind. Sie umfassen ferner Vorschüsse für den Ökonomatsdienst und andere Ausgaben, die laut Gesetz Kapiteln der Sonderbuchführungen anzulasten sind.

(7) Die Nummerierung der Funktionen/Ziele, der Haushaltsgrundeinheiten und der Kapitel ist aufsteigend, kann aber unterbrochen sein.

(8) Der Haushalt enthält eine Zusammenfassung der Ausgaben nach Funktionen/Zielen, nach Titeln und Kategorien gemäß der wirtschaftlichen Analyse laut Absatz 2 und nach verwaltungsmäßigen Verantwortungsstellen.

Art. 18 (Reservefonds für Pflichtausgaben)

(1) Im Haushalt ist ein "Reservefonds für Pflichtausgaben" einzutragen.

(2) Diesem Fonds sind mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt die Beträge zu entnehmen, die für die Aufstockung der unzureichend gewordenen Bereitstellungen auf den Haushaltsgrundeinheiten und auf den Kapiteln, die Pflichtausgaben betreffen, erforderlich werden.

(3) Zu den Pflichtausgaben gehören in jedem Fall die Lasten für die Tilgung von Darlehen und die Rückzahlung von Anleihen, Passivzinsen auf Kassavorschüsse, weiters die vom Land im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 geleisteten Sicherstellungen und schließlich verwaltungsmäßig verfallene passive Rückstände der laufenden Ausgaben, die von den Gläubigern geltend gemacht werden; diese Ausgaben sind in die Haushaltsgrundeinheiten und in die Herkunftskapitel wiedereinzutragen oder in neu zu errichtende Haushaltsgrundeinheiten und Kapitel einzutragen, falls diese in der Zwischenzeit gestrichen worden sind.7)

(4) Das Verzeichnis der Kapitel, die im Sinne dieses Artikels ergänzt werden können, ist dem Haushalt beizulegen.

7)
Art. 18 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 19 (Sonderfonds für die Wiederzuweisung im Haushalt von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben)

(1) Im Haushalt ist ein "Sonderfonds zur Wiederzuweisung von passiven Rückständen der Investitionsausgaben, die in den vorhergehenden Jahren wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen worden sind" einzutragen.

(2) Wenn es sich um bereits verfallene Rückstände handelt, deren Beträge das Land auf Grund einer Zuteilung, eines Vertrages oder zu Vergütung von Diensten oder Arbeiten und Lieferungen zu zahlen hat, sind mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt aus dem genannten Fonds die notwendigen Beträge für die Zwecke, für welche diese genehmigt worden sind, zu beheben - dies, um die Bereitstellung auf den entsprechenden Haushaltsgrundeinheiten und Herkunftskapiteln aufzustocken oder die Beträge auf eigene neu zu errichtende Haushaltsgrundeinheiten und Kapitel einzuschreiben, falls die ursprünglichen in der Zwischenzeit gestrichen worden sind.

Art. 20 (Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben)

(1) Im Haushalt wird ein "Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben" eingetragen.

(2) Mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt sind aus dem genannten Fonds die Beträge zu beheben und den Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten und der bestehenden oder neu errichteten Ausgabenkapitel hinzuzufügen, die erforderlich sind, um eventuelle Fehlbeträge in den Haushaltszuweisungen zu decken; diese Haushaltszuweisungen dürfen nicht Ausgaben laut den Artikeln 18, 19 und 21 betreffen und dürfen in keinem Fall die folgenden Haushalte belasten.

(3) Das Verzeichnis der Ausgaben, für welche die in Absatz 2 angeführte Möglichkeit besteht, ist dem Haushaltsvoranschlag beizulegen.

(4) Der allgemeinen Rechnungslegung des Landes ist ein Verzeichnis der Dekrete laut Absatz 2 mit Angabe des behobenen Betrages und der entsprechenden Bestimmung der Ausgaben beizulegen.

Art. 21 (Sammelfonds)

(1) Was neue Gesetzgebungsmaßnahmen des Landes, die erst nach der Genehmigung des Haushaltes verabschiedet werden, angeht, so gilt folgende Regelung: Zur Deckung der Ausgaben, die damit verbunden sind, müssen im Haushalt ein oder mehrere Sammelfonds eingetragen werden.

(2) Die Sammelfonds sind im Haushalt in dem erforderlichen Ausmaß zur Deckung der Zweckbindungen, die voraussichtlich in Durchführung der neuen Gesetzesmaßnahmen während des Jahres gemäß Artikel 48 vorgenommen werden, einzutragen.

(3) Die Sammelfonds dürfen nur zur Behebung von Beträgen dienen, die in Durchführung der Gesetze, die diese Ausgaben autorisieren, unter Aufstockung der Bereitstellungen der bestehenden oder neuzuschaffenden Ausgabengrundeinheiten und Kapitel einzutragen sind. Diese Gesetzgebungsmaßnahmen können dem Landesrat für Finanzen und Haushalt die Befugnis übertragen, die nötigen Haushaltsänderungen mit Dekret durchzuführen.

(4) Die Sammelfonds zur Finanzierung von laufenden Ausgaben oder von Investitionsausgaben sind getrennt zu führen.

(5) Dem Haushalt ist ein Verzeichnis der Gesetzgebungsmaßnahmen, die mit dem jeweiligen Sammelfonds gedeckt werden, beizulegen, wobei der entsprechende Gegenstand und die Höhe der vorgesehenen Bereitstellung anzuführen sind.

(6) Bis zum Jahresende nicht verwendete Anteile der Sammelfonds stellen Ausgabeneinsparungen dar.

Art. 21/bis (Beteiligung am Ausgleich der öffentlichen Finanzen)

(1) Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form.8)

8)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 15. November 2011, Nr. 13.

Art. 22 (Finanzgesetz)

(1) Um die Einnahmen und die Ausgaben des Landeshaushaltes den Programmzielen anzupassen, auf die sich der mehrjährige und der jährliche Haushalt stützen, und um den Haushaltsausgleich im Sinne des Artikels 14 zu ermöglichen, legt die Landesregierung gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf zur Genehmigung des jährlichen Haushaltes und gleichzeitig mit jenem zur Genehmigung des Nachtragshaushaltes dem Landtag den Entwurf eines «Finanzgesetzes» vor, das das Ausmaß der autorisierten Ausgaben zu Lasten des Bezugsjahres gemäß den Artikeln 7 und 8 festlegt.

(2) Das "Finanzgesetz" darf in der Regel keine neuen Gesetzesbestimmungen oder Änderungen an Gesetzesbestimmungen enthalten, die sich nicht ausdrücklich auf den damit verbundenen Haushalt beziehen.

(3) Das Finanzgesetz legt die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Auf-nahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben fest. Es legt außerdem dieHöchstgrenze der primären und subsidären leistbaren Sicherstellungen des Landes zugunsten von Körperschaften oder Dritten fest und führt die finanzielle Deckung des entsprechenden Risikos an.9)

9)
Art. 22 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.

Art. 23 (Haushaltsänderungen)

(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, während des Haushaltsjahres mit Dekret die Haushaltsänderungen vorzunehmen, die nötig sind, um neue Einnahmengrundeinheiten zu schaffen, um Einnahmen aus Zuwendungen der Europäischen Union, des Staates und der Region sowie andere zweckbestimmte Einnahmen einzutragen; dasselbe gilt für die Eintragung der entsprechenden Ausgaben, wenn diese bereits ausdrücklich von der geltenden Gesetzgebung geregelt sind.

(2) Die im Laufe des Jahres festgestellten Mehreinnahmen aus Zuweisungen der Europäischen Union oder des Staates können in Anbetracht von Ausgaben, die vom Land für die Durchführung von EU-Programmen vorgestreckt wurden, im Landeshaushalt nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 eingeschrieben werden und den Haushaltsgrundeinheiten jener Funktionen/Ziele, entsprechend den Anweisungen der Landesregierung, wieder zugewiesen werden, zu deren Lasten die entsprechenden Mittel vorgestreckt wurden.

(3) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, Änderungen nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 am Haushalt vorzunehmen, um Mehreinnahmen und Mehrausgaben in entsprechender Höhe einzutragen, wenn es sich um Haushaltsgrundeinheiten der Sonderbuchführungen handelt.

(3/bis) Um für Steuerzwecke eine vereinheitlichte Verwaltung sowohl der Ausgaben für das Arbeiterpersonal, das für Projekte des Sonderbetriebs für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung und für Eingriffe im Sinne der Forstordnung eingesetzt ist, als auch der Ausgaben für das Personal, das mit befristetem Arbeitsvertrag für von der Europäischen Union mitfinanzierte Projekte und Programme von europäischem Interesse eingesetzt ist, sowie der zusätzlichen Vergütungen, die Landesbediensteten für Dienste bei Landeseinrichtungen und Landesanstalten sowie bei Schulen gezahlt werden und zwar für Tätigkeiten, die zu Lasten der betreffenden Haushaltsbereitstellungen finanziert werden, zu ermöglichen, wird der Landesrat für Haushalt und Finanzen ermächtigt, nach den Modalitäten laut Absatz 1 Änderungen am Haushalt vorzunehmen und damit Einnahmen einzutragen, die aus Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushalts und der genannten Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen stammen, samt den entsprechenden Ausgaben.10)

(4) Nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 können weiters ausgleichende Änderungen zwischen Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten, beschränkt auf die Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, vorgenommen werden. Das Verzeichnis der Kapitel, für welche die vorgenannten ausgleichenden Änderungen vorgenommen werden können, scheint in einer eigenen Anlage zum Haushalt auf.

(4/bis) Unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 können ausgleichende Änderungen zwischen den Bereitstellungen von Haushaltsgrundeinheiten innerhalb derselben Funktionen/ Ziele vorgenommen werden. Das Ausmaß dieser Änderungen darf nicht höher als 30 Prozent der insgesamt bereitgestellten Finanzressourcen der einzelnen Funktionen/Ziele sein. Die Verschiebung von Bereitstellungen der Investitionsausgaben auf Bereitstellungen der laufenden Ausgaben ist nicht erlaubt. 11)

(5) Jede andere Haushaltsänderung, mit Ausnahme der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 Absatz 3 vorgesehenen, muss mit Landesgesetz vorgenommen werden, wenn es sich um Gesetzesentwürfe handelt, die dem Landtag bis zum 31. Oktober vorgelegt worden sind.12)

(6) Die Dekrete des Landesrates zur Durchführung der Haushaltsänderungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels und des Artikels 21 sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.

10)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
11)
Art. 23 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
12)
Art. 23 Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 24 (Änderungen des Gebarungsplanes)

(1) Immer wenn Änderungen am Haushaltsvoranschlag vorgenommen werden, verfügt der Landesrat für Finanzen und Haushalt, in Übereinstimmung mit den Angaben des zuständigen Landesrates, auch die zum Gebarungsplan laut Artikel 12 entsprechenden Änderungen, und zwar so, dass immer die Übereinstimmung zwischen den Beträgen jeder Haushaltsgrundeinheit und dem Gesamtbetrag der Bereitstellungen der Kapitel, in welche die Grundeinheit unterteilt ist, gewährleistet ist.

(2) Nach den in Absatz 1 angeführten Modalitäten können auf Vorschlag der zuständigen Landesräte im Laufe des Haushaltsjahres Änderungen zur Schaffung neuer Kapitel, zur Umbenennung der bestehenden Kapitel sowie zu ausgleichenden Fondsumbuchungen zwischen Kapiteln einer selben Haushaltsgrundeinheit vorgenommen werden.

Art. 25 (Nachtragshaushalt)

(1) Jeweils innerhalb Juni legt die Landesregierung dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Berichtigung des Haushaltes vor, mit welchem hauptsächlich die Anpassung des am Ende des vorhergehenden Haushaltjahres laut Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen Überschusses oder Fehlbetrages vorgenommen wird, sowie jede weitere zweckmäßig erscheinende Änderung, sofern die Ausgleichsbegrenzungen des Hauhaltes laut Artikel 14 unangetastet bleiben. Mit dem genannten Gesetzentwurf übermittelt die Landesregierung dem Landtag das Dokument zur Anpassung des Gebarungsplanes gemäß Artikel 12.

(2) Wenn am Ende des vorhergehenden Haushaltsjahres aus der Abschlussrechnung ein Fehlbetrag oder ein Überschuss hervorgeht, der geringer ist als der im Haushaltsvoranschlag des laufenden Haushaltsjahres eingetragene angenommene Überschuss, kann, unbeschadet der Pflicht laut Absatz 1, von der Vorlage dieses Gesetzentwurfes abgesehen werden, sofern die sich durch die Berichtigung ergebenden Mehreinnahmen nicht höher sind als drei Prozent des Finanzvolumens des anfänglichen Haushaltsvoranschlages. In letzterem Fall fasst die Landesregierung einen entsprechenden Beschluss, der dem Landtag innerhalb der Frist laut Absatz 1 zusammen mit dem Beschluss zur Genehmigung der Rechnungslegung laut Artikel 62 Absatz 1 zu übermitteln ist.13)

13)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 26 (Verbot von Umbuchungen)

(1) Sofern in den Artikeln 18, 19, 20, 21 Absatz 3 und im Artikel 23 Absatz 4 und 4/bis nicht anders verfügt, ist die Übertragung - mit Verwaltungsakt - von Beträgen von einer auf eine andere Haushaltsgrundeinheit verboten.14)

(2) Ebenso ist die Umbuchung von Mitteln zwischen Rückständen sowie von Rückständen auf die Kompetenzbereitstellungen und umgekehrt verboten.

14)
Art. 26 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 27 (Fonds mit Zweckbestimmung)

(1) Alle dem Land zugewiesenen Beträge sind im Landeshaushalt ohne Angabe einer Zweckbestimmung einzutragen, außer in den Fällen gemäß Absatz 2.

(2) Bei Fondszuweisungen an das Land von Seiten des Staates oder der Region im Zusammenhang mit übertragenen Verwaltungsbefugnissen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie bei anderen zweckbestimmten Fondszuweisungen sind die jeweiligen Ausgabenbereitstellungen auf jeden Fall in dem Ausmaß in den Landeshaushalt einzuschreiben, das nötig ist, um die im Bezugsjahr vorgesehenen Zweckbindungen tätigen zu können, wobei die Verpflichtung aufrecht bleibt, allfällige geringere Bereitstellungen im Vergleich zu den Zuweisungen durch erhöhte Bereitstellungen in den folgenden Jahren auszugleichen.

(3) Im Haushalt können in jedem Fall Ausgabenbereitstellungen eingetragen werden, die höher sind als die Zuweisungen des Staates und der Region. In diesem Fall können die vom Land getätigten Mehrausgaben, welche die Zuweisungen des Staates und der Region übersteigen, durch verminderte Bereitstellungen für denselben Zweck in den nachfolgenden Jahren ausgeglichen werden.

(4) Sollte in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem die Zuwendungen der Mittel gemäß Absatz 2 verfügt worden sind, die Zweckbindung oder die Zahlung der entsprechenden Ausgaben nicht innerhalb des Jahres erfolgen, in welchem diese Zuwendungen stattfinden, so können die entsprechenden Ausgabenbereitstellungen zu Lasten des unmittelbar darauffolgenden Haushaltsjahres eingetragen werden; die Einnahmen müssen jedoch dem Haushalt jenes Haushaltsjahres zugewiesen werden, in dem sie vorgeschrieben worden sind.

(5) In eigenen dem Haushalt beigelegten Verzeichnissen sind die Übereinstimmung und der Ausgleich der zweckbestimmten staatlichen oder regionalen Zuwendungen mit den Bereitstellungen im Landeshaushalt aufzuzeigen.

Art. 28 (Darlehen und Anleihen) 15)

15)
Die Art. 28 und 30 wurden aufgehoben durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.

Art. 29 (Kassenvorschüsse)

(1) Die Aufnahme von Kassenvorschüssen im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst wird vom Landesrat für Finanzen und Haushalt verfügt; der entsprechende Betrag stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der - im Falle von Kassenengpässen - Zahlungen vorgenommen werden können.

(2) Die Vorschüsse gemäß Absatz 1 werden fortlaufend für die vom Land nach und angeordneten Zahlungen verwendet; alle während des Kassenengpasses eingehobenen Beträge werden von den laufenden Vorschüssen abgebucht.

(3) Die Bewegung der Kassenvorschüsse muss aus den täglichen Mitteilungen des Schatzmeisters hervorgehen.

(4) Die Buchung allfälliger Passivzinsen und damit verbundener Lasten, die im Laufe des Haushaltsjahres fällig geworden sind, wird vom Landesrat für Finanzen und Haushalt zu Lasten der entsprechenden Haushaltsgrundeinheiten verfügt.

Art. 30 (Vom Land geleistete Sicherstellungen) 15)

15)
Die Art. 28 und 30 wurden aufgehoben durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.

Art. 31 (Kautionen zugunsten des Landes)

(1) Ist die Stellung einer Kaution oder eine ähnliche Sicherstellung zugunsten des Landes, eines landeseigenen Betriebes oder einer vom Land errichteten Anstalt erforderlich, so kann diese Sicherstellung mittels einer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen über das öffentliche Rechnungswesen geeigneten Kaution erfolgen, oder aber mittels einer Bankgarantie einer entsprechend ermächtigten Kreditanstalt oder mittels einer Versicherungspolizze eines einschlägig ermächtigten Versicherungsunternehmens.

Art. 32 (Provisorische Führung des nicht genehmigten Haushaltes)

(1) Die Ermächtigung zur provisorischen Führung des Haushaltes wird mit Gesetz für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten erteilt.

(2) Das Gesetz über die provisorische Führung des Haushaltes ermächtigt zur Feststellung und Einhebung der Einnahmen sowie zur Zweckbindung und Zahlung der Ausgaben aufgrund des dem Landtag vorgelegten Haushaltes, ohne Begrenzung der Beträge.

(3) Dasselbe Gesetz kann ferner Beschränkungen für nicht obligatorische Ausgaben auferlegen, und zwar sowohl in Hinsicht auf das Ausmaß der verwendbaren Bereitstellungen als auch in Hinsicht auf einzelne im Haushaltsentwurf vorgesehene Grundeinheiten, deren Beanspruchung bis zur Genehmigung des Haushaltsgesetzes ganz oder teilweise untersagt werden kann.

(4) Falls der Haushalt dem Landtag noch nicht vorgelegt worden ist oder falls er von diesem rückverwiesen und noch kein neuer Haushalt vorgelegt worden ist, ist die provisorische Gebarung des Haushalts auf Grund des letzten genehmigten Haushaltes und dessen Änderungen zulässig.

(5) In dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall ist die Haushaltsgebarung für so viele Zwölftel der von den einzelnen Haushaltsgrundeinheiten vorgesehenen Ausgabe zulässig, wie viele Monate der Haushalt provisorisch geführt wird; handelt es sich um Pflichtausgaben, deren Zweckbindung oder Zahlung nicht in Zwölftel unterteilt werden kann, so gilt die Ermächtigung für einen im erforderlichen Ausmaß erhöhten Betrag. Diese Begrenzungen betreffen sowohl die Ermächtigungen zur Zweckbindung als auch die zur Zahlung. Keine Begrenzung wird für die Rückständegebarung festgelegt.

Art. 33 (Provisorische Gebarung des Haushalts)

(1) Falls das Haushaltsgesetz oder jenes über die Ermächtigung zur provisorischen Führung des Haushaltes vom Landtag schon genehmigt worden ist, ist in Erwartung der Beurkundung und Veröffentlichung besagter Gesetze im Amtsblatt der Region die provisorische Gebarung des Haushaltes zulässig, und zwar im Rahmen eines Zwölftels der von den einzelnen Haushaltsgrundeinheiten vorgesehenen Ausgaben oder der erforderlichen erhöhten Ausgabe, falls es sich um Pflichtausgaben handelt, deren Zweckbindung und Zahlung nicht in Zwölftel aufgeteilt werden kann.

(2) Bis zum Abschluss des von Artikel 84 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen besonderen Verfahrens zur Genehmigung des Haushaltes ist die provisorische Gebarung im Sinne des Absatzes 1 für alle Haushaltsgrundeinheiten mit Ausnahme der beanstandeten zulässig.

Art. 34 (Buchhaltungsautonomie des Landtages) 16)

(1) Für die Wahrnehmung seiner Befugnisse verfügt der Landtag über einen autonomen Haushalt, der unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu führen ist.

(2) Die im Landeshaushalt für die Führung und den Betrieb des Landtages bereitgestellten Mittel werden diesem auf Antrag seines Präsidenten in einziger Zahlung oder in Raten zur Verfügung gestellt.

16)
Siehe auch Art. 11 des L.G. vom 26. Juni 2009, Nr. 3.

III. ABSCHNITT
Gebarung der Einnahmen

Art. 35 (Phasen der Einnahmen)

(1) Alle Einnahmen des Landes durchlaufen folgende Phasen:

  1. Feststellung,
  2. Einhebung,
  3. Einzahlung.

(2) Diese Phasen können für einige Einnahmen zusammenfallen.

Art. 36 (Feststellung der Einnahmen)

(1) Die Einnahme ist festgestellt, wenn die Landesverwaltung den Grund des Guthabens des Landes und den Schuldner ermittelt und im Haushalt das Ausmaß des Guthabens, das während des entsprechenden Jahres fällig wird, einschreibt.

(2) Was die Einnahmen aus Landesabgaben angeht, so erfolgt die Feststellung unter Berücksichtigung der im entsprechenden Jahr fälligen Raten.

(3) Was die Einnahmen aus Beteiligungen und Abtretungen von staatlichen Abgaben in festem Anteil angeht, so erfolgt die Feststellung auf Grund des entsprechenden Aufkommens und, was die Abgaben in veränderlichem Anteil angeht, auf Grund des Abkommens zwischen dem Staat und dem Land oder auf Grund der Maßnahmen, die im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut getroffen werden.

(4) Was die Einnahmen nichtsteuerlicher Natur angeht, so erfolgt die Feststellung normalerweise auf Grund der Akte, die das Ausmaß festlegen und die Einhebung zugunsten des entsprechenden Haushaltsjahres autorisieren.

(5) Was die Einnahmen aus Sonderbuchführungen angeht, so erfolgt die Feststellung auf Grund des Betrages der Einhebungen sowie auf Grund der vorgenommenen Zweckbindungen oder Zahlungen im entsprechenden Teil der Ausgaben.

(6) In allen anderen Fällen, in denen vorhergehende Akte und Unterlagen, die das Guthaben betreffen, fehlen, erfolgt die Feststellung gleichzeitig mit der Einhebung der Einnahmen.

(7) Alle Beschlüsse und Verwaltungsakte, aus denen Einnahmenfeststellungen zugunsten des Landeshaushaltes hervorgehen, müssen mit den entsprechenden Unterlagen der Abteilung Finanzen und Haushalt übermittelt werden, die den rechtlichen Anspruch auf das Guthaben und die Regelmäßigkeit der Unterlagen überprüft und feststellt, ob die Einnahme in das richtige Kapitel des Gebarungsplanes eingeschrieben ist, sowie nach der Eintragung den Sichtvermerk anbringt.

(8) Alle nachfolgenden Akte im Sinne des Absatzes 7, die sich auf bereits vorgenommene Feststellungen beziehen, müssen der Abteilung Finanzen und Haushalt für die nötigen buchhalterischen Anmerkungen mitgeteilt werden.

Art. 37 (Einhebung der Einnahmen)

(1) Die Einnahme ist eingehoben, sobald der Schuldner den entsprechenden Betrag über den Schatzmeister oder ein anderes Amt oder ein anderes Subjekt, das vom Gesetz dazu ermächtigt ist, eingezahlt hat und das Land davon Mitteilung erhalten hat.

(2) Die Einhebung der Einnahmen wird von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt mittels Einhebungsanweisungen verfügt.17)

(3) Für die Einhebung von Abgaben, Geldstrafen, Vermögenseinnahmen oder Einnahmen anderer Art, ist, auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen, die Benutzung verschiedener Zahlungsmittel, auch über das Banksystem und unter Verwendung von Datenverarbeitungsinstrumenten, gemäß den Anweisungen der Abteilung Finanzen und Haushalt, erlaubt.

(4)Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens zweiundsiebzig Monatsraten gewähren, gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind. Der Betrag der einzelnen Raten ist um die gesetzlichen Zinsen erhöht.18)

(5) Für die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, ist die Landesabteilung Finanzen und Haushalt zuständig.19)

17)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
18)
Art. 37 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
19)
Art. 37 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 38 (Die Einzahlung der Einnahmen)

(1) Die Einnahme ist eingezahlt, wenn der entsprechende Betrag bei der Landeskasse eingegangen ist.

(2) Der Landesschatzmeister nimmt die Einzahlung entgegen und stellt dafür eine Einnahmebestätigung aus.

(3) Die dem Land zustehenden Beträge, die auf Grund eines beliebigen Titels von den Einhebungsberechtigten eingehoben werden oder von Schuldnern zu zahlende Beträge sind, müssen im Gesamtausmaß beim Landesschatzmeister innerhalb der festgelegten Frist eingezahlt werden.

(4) Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die genannten Beträge noch nicht im Haushaltsvoranschlag eingetragen wurden.

(5) Der Landesschatzmeister teilt der Abteilung Finanzen und Haushalt täglich die vorgenommenen Einzahlungen mit.

(6) Die Eintragung der Einzahlungen und die Gutschrift zugunsten der entsprechenden Kapitel des Gebarungsplanes wird von der Abteilung Finanzen und Haushalt vorgenommen.

Art. 39 (Zusätzliche Bestimmungen für die Einhebungsberechtigten)

(1) Die einhebungsberechtigten Beamten werden vom Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ernannt und haben die Einnahmen des Landes in dem Umfang und in der Weise einzuheben, wie diese in der entsprechenden Ordnung festgelegt sind, es sei denn, in diesem Gesetz ist eine andere Regelung getroffen.20)

(2) Die Berechtigten gemäß Absatz 1 können ohne Betragsbegrenzung alle Einnahmen einheben, die aus Genehmigungsakten oder Verfügungen herrühren, die in ihren Sachbereich fallen; zu diesen Einnahmen gehören auch solche aus öffentlichen Versteigerungen. Die dem Einzahler ausgestellte Quittung hat diesem gegenüber schuldbefreiende Wirkung.

(3) Die Einhebungsberechtigten können verlangen, dass jeder Schuldner die Zahlung durch die Bank oder die Post vornimmt. In diesen Fällen ist die Quittung abzutrennen und zu den Akten zu legen, so dass sie dem Schuldner zur Verfügung steht.

20)
Art. 39 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 40 (Verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung der Einnahmen)

(1) Die Einhebungsberechtigten müssen, nachdem sie die Einhebungen im Sinne des Artikels 39 durchgeführt haben, eine Abrechnung über die Einnahmen im jeweiligen Jahr vorlegen; diese Rechnungslegung ist der Abteilung Finanzen und Haushalt bis zum 31. März des Jahres, das auf jenes folgt, auf das sie sich bezieht, zu übermitteln.

(2) Die Abteilung Finanzen und Haushalt hat die Rechnungslegungen zu prüfen, mit dem Sichtvermerk über die Richtigkeit zu versehen und an den Rechnungshof weiterzuleiten.21)

(3) Liegt ein Mangel vor oder wird eine Unregelmäßigkeit vermerkt, so hat die Abteilung Finanzen und Haushalt die Rechnungslegung mit den Beanstandungen dem Einhebungsberechtigten zurückzuschicken, der verpflichtet ist, die Beantwortung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der zurückgeschickten Rechnungslegung vorzunehmen.22)

(4)Die Landesabteilung Finanzen und Haushalt kann bei den einhebungsberechtigten Beamten Kassenüberprüfungen vornehmen.23)

21)
Art. 40 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
22)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
23)
Art. 40 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 41 (Einzahlung und verwaltungsmäßige Abrechnung der Einnahmen, die von Einhebungsberechtigten eingehoben werden)

(1) Jeweils innerhalb der ersten fünf Tage eines Monats haben die Einhebungsberechtigten beim Schatzmeister die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge einzuzahlen. Die entsprechende Einzahlungsbestätigung ist der Rechnungslegung beizulegen und ist ein Entlastungsbeleg.

(2) Falls der vom Einhebungsberechtigten eingehobene Betrag die vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt festgesetzte Grenze überschreitet, muss er vor der in Absatz 1 genannten Frist den Gesamtbetrag direkt dem Schatzmeister oder auf ein eigenes auf die Autonome Provinz Bozen lautendes Bankkonto überweisen.

(3) Auf dieses Konto, das vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt genehmigt wird, fließen außer den gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträgen auch die Überweisungen, von denen in Artikel 39 Absatz 3 die Rede ist. Der Bestand dieses Kontos am Monatsende ist gemäß Absatz 1 beim Landesschatzmeister einzuzahlen. Die auf diesem Konto angereiften Zinsen, deren Höhe und Kapitalisierung nicht niedriger sein dürfen als vom Abkommen über den Landesschatzdienst vorgesehen, werden vom Einhebungsberechtigten beim Landesschatzmeister innerhalb der ersten fünf Tage des auf ihre Flüssigmachung folgenden Monats eingezahlt.

(4) Die Einhebungsberechtigten haben über die von ihnen eingehobenen Einnahmen der Abteilung Finanzen und Haushalt monatlich Rechenschaft abzulegen und zwar durch Übersendung von Auszügen mit monatlichen Zwischensummen aus dem allgemeinen Register der Einnahmen.

(5) Für die Einnahmen steuerlicher Natur kann die Landesregierung Modalitäten der Ausschüttung und Abrechnung festlegen, die von denen in diesem Artikel abweichen.

Art. 42 (Weitere Pflichten der Einhebungsberechtigten)

(1) Die Einhebungsberechtigten müssen die Einhebung der Einnahmen, von denen in Artikel 39 Absatz 2 die Rede ist, betreiben: bei Verzögerung mahnen sie den Schuldner oder ersuchen die Abteilung Finanzen und Haushalt, die zwangsweise Eintreibung vorzunehmen; wenn es möglich ist, fordern sie den Schuldner auf, den Nachweis über die Zahlung der Schuld zu erbringen, bevor Dienstleistungen erbracht oder Gewährungsakte gezeichnet werden.

(2) Die Einhebungsberechtigten sind für die fehlenden Einnahmen verantwortlich, die aus der Nichtbeachtung der in Absatz 1 angeführten Pflichten herrühren.

Art. 43 (Beschleunigung beim Eingang der Einnahmen)

(1) Die Landesregierung kann beschließen, dass die Einhebung bestimmter Landeseinnahmen Ämtern, die nicht zur Abteilung Finanzen und Haushalt gehören, anvertraut wird; sie ist jedoch verpflichtet, den Ämtern die vorgenommenen Einhebungen mitzuteilen.

Art. 44 (Bestimmungen für die zwangsweise Eintreibung)

(1) Immer dann, wenn Staats-, Regional- oder Landesbestimmungen Einnahmen zugunsten des Landes festlegen, erfolgt die zwangsweise Einhebung mit dem Verfahren laut gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46.24)

(2) Das Land kann mittels eines von ihm Beauftragten den Konzessionär des Dienstes für die Abgabeneinhebung in der Ermittlung der zu pfändenden Güter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung unterstützen.

(3) Die von Privaten geschuldeten Landeseinnahmen erachtet man in Bezug auf die Vollstreckung für endgültig uneinbringbar, wenn der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Konzessionär des Dienstes für die Abgabeneinhebung innerhalb der von den Artikeln 19 und 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 13. April 1999, Nr. 112, vorgesehenen Fristen und nach den darin vorgesehenen Verfahrensweisen die diesbezügliche Mitteilung verfasst hat und der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt die Entlastung genehmigt hat.

(4)Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben des Landes ist die Landesabteilung Finanzen und Haushalt ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger – Staat und Region Trentino-Südtirol ausgenommen – auszugleichen, auch mittels Aussetzung der Zahlungen, um damit die Aufrechnung zu ermöglichen. Die Bestimmungen von Artikel 48-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, bleiben aufrecht.25)

(5)26)

24)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
25)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15, aufgehoben durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und später wieder hinzugefügt durch Art. 34 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
26)
Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.

Art. 45 (Verzicht auf die Einhebung von Einnahmen des Landes von geringem Ausmaß) 27)

(1)Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltes kann den Direktor der Abteilung Finanzen ermächtigen, innerhalb des vom Gesetz selbst festgelegten Höchstbetrages auf die Einhebung von außersteuerlichen Einnahmen zu verzichten, wenn die entsprechenden Kosten für die Feststellung, die Einhebung und die Einzahlung der einzelnen Einnahmen im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die nachfolgenden Jahre, sofern er nicht mit nachfolgendem Haushaltsgesetz geändert wird.

(2) Die Zwangseintreibung von außersteuerlichen Guthaben des Landes wird bei Beträgen von weniger als 35,00 Euro nicht vorgenommen.

(3) Die Feststellung, die Einschreibung in die Steuerrolle und die Einhebung der Kredite bezüglich Landesabgaben, einschließlich der Verwaltungsstrafen oder Zinsen, bzw. der Kredite, die ausschließlich aus Verwaltungsstrafen oder Zinsen bestehen, werden nicht vorgenommen, wenn der geschuldete Betrag für jede Steuerperiode jenen für die Kredite der staatlichen Abgaben laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. April 1999, Nr. 129, in geltender Fassung, nicht übersteigt und sofern der Kredit nicht Folge eines Versäumnisses der Zahlungsverpflichtungen derselben Abgabe für wenigstens einen Zweijahreszeitraum ist. Der vorgenannte Betrag bildet auch die Grenze, unterhalb welcher keine Landesabgaben rückerstattet werden.28)

27)
Siehe auch Art. 9 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 12.
28)
Art. 45 wurde zuerst durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 15. November 2011, Nr. 13, so ersetzt.

Art. 46 (Erhebung der aktiven Rückstände)

(1) Die aktiven Rückstände bestehen aus der Differenz zwischen den festgestellten und den eingehobenen und eingezahlten Beträgen.

(2) Die endgültige Feststellung der als Aktivrückstände auszuweisenden Beträge ist jährlich bei der Erstellung der allgemeinen Abschlussrechnung vorzunehmen.

(3) Unter den aktiven Rückständen scheinen die im Sinne der Artikel 44 und 45 als uneintreibbar befundenen Guthaben nicht auf; diese werden vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt mit begründetem Beschluss annulliert.

IV. ABSCHNITT
Gebarung der Ausgaben

Art. 47 (Phasen der Ausgabe)

(1) Alle Ausgaben des Landes durchlaufen folgende Phasen:

  1. Zweckbindung,
  2. Flüssigmachung,
  3. Anordnung der Zahlung,
  4. Zahlung.

(2) Diese Phasen können für einige Ausgaben auch zusammenfallen.

Art. 48 (Ausgabenzweckbindung)

(1) Die Akte zur Zweckbindung der Ausgaben werden im Rahmen der von den Landesbestimmungen im Bereich der Ämterordnung und Verwaltungsverfahren festgelegten Kompetenzen und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen getroffen.

(2) Die Ausgabenzweckbindungen dürfen nur zu Lasten des Haushaltsvoranschlages des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen werden, und zwar im Ausmaß der Bereitstellungen, die von der Landesregierung auf den entsprechenden Kapiteln des Gebarungplanes gemäß Artikel 12 genehmigt sind.

(3) Alle Beträge, die das Land aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder anderen Rechtstiteln bestimmten oder bestimmbaren Gläubigern schuldet, bilden Zweckbindungen des Haushaltsjahres, falls die entsprechende Verpflichtung innerhalb des Haushaltsjahres fällig wird.

(4) Die Beträge, die die Verwaltung aufgrund von Verträgen, deren Abschluss bewilligt worden ist, sowie jene, die die Verwaltung als Beiträge auf Darlehen oder Anleihen auszuschütten vorsieht, sind aufgrund der entsprechenden Akte, mit denen die Vergünstigung gewährt worden ist, im Haushalt zweckgebunden; dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluß beziehungsweise der Abschluss der Kreditoperation nicht innerhalb des Haushaltsjahres erfolgt.

(5) Die im Haushalt für die Durchführung von öffentlichen Bauarbeiten gemäß den Landesgesetzen vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und vom 8. Juni 1978, Nr. 27, und dem Gesetz vom 22. Juli 1966, Nr. 614, bereitgestellten Fonds bilden Zweckbindungen des Haushalts, vorausgesetzt, sie wurden innerhalb des Haushaltsjahres zwischen den Gebietskörperschaften aufgeteilt.

(6) Die Zweckbindungen für Ausgaben betreffend die Gesamtentlohnung der Bediensteten und die entsprechenden Lasten für Abschreibungsausgaben, für Zinsen und für Nebenlasten für Darlehen und Anleihen sowie für Ausgaben aufgrund von Verträgen oder Gesetzesbestimmungen werden von der Abteilung Finanzen und Haushalt, ohne dass weitere Akte erforderlich wären, auf den entsprechenden Haushalt vorgenommen.

(7) Die laufenden Ausgaben oder die Investitionsausgaben, die für den Betrieb der Ämter und der Landesdienste notwendig sind, können zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre zweckgebunden werden, wenn dies zur Gewährleistung der Weiterführung der Landesdienste unumgänglich ist. Handelt es sich um Ausgaben für Mieten oder um andere andauernde und wiederkehrende laufende Ausgaben, kann sich die Zweckbindung auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken, wenn dies eine Gepflogenheit ist oder wenn die Verwaltung die Notwendigkeit oder die Nützlichkeit anerkennt. 29)

(7/bis) Für Ausgaben zur Durchführung von Projekten und Initiativen, die vollständig oder teilweise mit mehrjähriger Finanzierung der Europäischen Union durchgeführt werden, können die Zweckbindungen auch zu Lasten jener nachfolgenden Haushalte ausgedehnt werden, die in die entsprechenden Programmierungszeiträume fallen und im Rahmen der jährlichen Ausgabenquoten bleiben, die von den mehrjährigen Finanzierungstabellen festgelegt sind.30)

(8) Für Investitionsausgaben, die vom Gesetz auf mehrere Jahre aufgeteilt sind oder für welche das Gesetz eine auf eine bestimmte Anzahl von Jahren bezogene globale Bewilligung vorsieht, können Zweckbindungen zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre im Rahmen des vom Gesetz vorgesehenen Betrages eingegangen werden.

(8/bis) Die Investitionsausgaben im Bereich der Finanzanlagen des Landes für Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des Artikels 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes 21. Jänner 1987, Nr. 2, können auf mehrere Jahre aufgeteilt sein. In diesen Fällen können die Zweckbindungen für einen mehrjährigen Zeitraum zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre eingegangen werden.31)

(9) Für die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben stellt die erste Jahresrate jeder einzelnen Ausgabenbegrenzung, die im Zusammenhang mit den im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen im Haushalt einzuschreiben ist, den Höchstbetrag dar, zu dessen Lasten Zweckbindungen und Zahlungen in Hinsicht auf die erste Jahresrate des Beitrages vorgenommen werden können. Die so eingegangenen Zweckbindungen erstrecken sich auf so viele Haushaltsjahre, als Jahresraten auf die Bereitstellungen der nachfolgenden Haushalte zu zahlen sind.

(10) Für die Ausgaben in Regie ohne Krediteröffnung gemäß Artikel 52 wird die Zweckbindung gleichzeitig mit der Flüssigmachung vorgenommen.

(11) Die Akte, die Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, werden vor ihrer Verabschiedung vom zuständigen Amt der Abteilung Finanzen und Haushalt in buchhalterischer Hinsicht gesichtet und gebucht. Zu diesem Zweck stellt das Amt fest, dass die zweckgebundene Ausgabe die Bereitstellung des entsprechenden Kapitels nicht überschreitet oder dass sie nicht einem anderen Kapitel zuzuordnen ist und dass die Quantifizierung der Ausgabe unter Beachtung der buchhalterischen und steuerlichen Auflagen erfolgt.

29)
Art. 48 Absatz 7 wurde zuerst durch Art. 8 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15, und später durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 15. November 2011, Nr. 13, so ersetzt.
30)
Art. 48 Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
31)
Art. 48 Absatz 8/bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

Art. 49 (Flüssigmachung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben)

(1) Die Flüssigmachung der Ausgaben besteht in der Ermittlung der Person des Gläubigers und der genauen Höhe des fälligen Betrages. Sie wird auf Grund der Belege vorgenommen, die den Anspruch des Gläubigers nachweisen.

(2) Die Flüssigmachung der Ausgaben erfolgt durch die Amtsdirektoren. Die Flüssigmachung von Ausgaben, die mittels Krediteröffnungen zugunsten bevollmächtigter Beamter gezahlt werden, wird von diesen selbst vorgenommen.

(3) Die Flüssigmachungsverfügung wird, zusammen mit den Rechtfertigungsunterlagen, der Abteilung Finanzen und Haushalt übermittelt, damit diese prüfen kann, ob die Ausgabe unter Einhaltung der Grenzen, Bedingungen und der im Zweckbindungsakt festgelegten Modalitäten flüssiggemacht wird, und den Zahlungstitel ausstellen kann.

(3/bis) Wird die Flüssigmachungsverfügung mittels elektronischem Verfahren abgefasst, wird der Flüssigmachungsakt, versehen mit der digitalen Unterschrift, unverzüglich und automatisch an die Abteilung Finanzen und Haushalt für die im Absatz 3 vorgesehene Überprüfung übermittelt. Der elektronischen Flüssigmachung werden eine digitalisierte Belegdokumentation und eine vom zuständigen Amtsdirektor digital unterzeichnete Erklärung beigelegt, welche das Vorhandensein und die Gültigkeit eventueller zusätzlicher Voraussetzungen für die Flüssigmachung bestätigt. In der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 65/bis sind die notwendigen Verfahrensmodalitäten geregelt, einschließlich der Fälle, in denen die Übermittlung der Belegdokumentation durch Stichprobenkontrollen bei den Ämtern, die die Flüssigmachungen durchführen, ersetzt werden kann.32)

(4) Die Zahlung der Ausgaben wird durch Einzel- oder Sammelzahlungsanweisungen, durch Gutschriftanweisungen sowie auf Grund von Aufstellungen für wiederkehrende Ausgaben innerhalb der Kassaverfügbarkeit des Landes und der möglichen Vorschüsse laut Artikel 29 verfügt.

(5) Andere Zahlungsformen können mit Landesgesetz vorgesehen werden.

(6) Die Ausgabentitel sind fortlaufend zu nummerieren.

(7) Jeder ausgestellte Ausgabentitel darf nur ein einzelnes Kapitel des Gebarungsplanes laut Artikel 12 betreffen.

(8) Die Ausgabentitel sind vom Direktor der Landesabteilung für Finanzen und Haushalt unterzeichnet.

(9) Keine Ausgabenzahlungen dürfen geleistet werden auf Grund von Akten, die nicht vollziehbar geworden oder unmittelbar durchführbar sind.

32)
Art. 49 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.

Art. 50 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 54 über die Ökonomatsdienste und der von Gesetzen laut Artikel 49 Absatz 5 vorgesehenen anderen Zahlungsmodalitäten darf die Zahlung der einzelnen Ausgaben nur durch den Schatzmeister des Landes erfolgen, und zwar auf Grund der in Artikel 49 Absatz 4 vorgesehenen Ausgabenakte.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 über die Gebarung von Mitteln durch bevollmächtigte Beamte müssen die Ausgabentitel ausschließlich zugunsten der unmittelbaren Gläubiger ausgestellt werden; dies gilt auch im Falle von in Regie geführten Diensten.

(3) Die Zahlung der Gehälter, Renten, Mieten, Fürsorgeleistungen und die anderen periodischen Zahlungen mit bestimmter Fälligkeit können auf Grund von Aufstellungen verfügt werden.

(4) Die Zahlung gemäß Absatz 3 ist vom Schatzmeister des Landes zu den in der Aufstellung angeführten Fälligkeiten und für die dort angegebenen Raten vorzunehmen. Der Schatzmeister hat der Abteilung Finanzen und Haushalt entsprechende Mitteilungen zu machen.

(5) Für die Zahlung von Nutzungsgebühren, für laufende obligatorische Betriebsausgaben der Landesverwaltung und von Ausgaben jeglicher Art, die für besondere dienstliche Erfordernisse notwendig sind, übernimmt der Schatzmeister des Landes, auf spezifischen Antrag des Direktors der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, die Verpflichtung zur fristgerechten Begleichung der Beträge, die aus den Gebührenabrechnungen oder aus anderen Dokumenten resultieren, welche dieLieferanten, auch auf elektronischem Wege, zuschicken. In regelmäßigen Abständen stellt die Landesabteilung Finanzen und Haushalt eine Zahlungsanweisung zur Deckung der vomSchatzmeister dem Land angelasteten Ausgaben aus. Die Zahlungsanweisung wird erst ausgestellt, nachdem das für die Feststellung zuständige Amt die Korrektheit der Zahlungen festgestellt hat.33)

33)
Art. 50 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 34 Absatz 8 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 51 (Tilgung der Ausgabentitel)

(1) Die Tilgung der Ausgabentitel erfolgt durch:

  1. Barzahlung oder gezogenen Scheck; in beiden Fällen hat der Gläubiger direkt zu quittieren,
  2. Gutschriftanweisung des Schatzmeisters für Zahlungen außerhalb des Bankplatzes und ins Ausland über Zweigstellen oder an das Schatzamt vertraglich gebundene Kreditinstitute,
  3. Umwandlung in einen Postscheck mit Angaben des Zahlungsortes,
  4. Umwandlung in einen nicht übertragbaren Zirkularscheck zugunsten des Gläubigers; der Scheck ist mit Wertbrief zu übermitteln,
  5. Gutschrift auf ein auf den Namen des Gläubigers lautendes Post- oder Bankkontokorrent, sofern dieser darum angesucht hat,
  6. Umwandlung in eine Einnahmebestätigung zugunsten des Landes für aus beliebigen Gründen auf Zahlungen vorgenommene Einbehalte.

(2) Zur Vereinfachung des Zahlungsvorgangs kann der Schatzmeister die Tilgung der Ausgabentitel, für die eine direkte Quittierung des Gläubigers in der in Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) vorgesehenen Art vorgesehen ist, von Amts wegen vornehmen.

(3) Die Tilgung der Ausgabentitel laut Absatz 2 wird vom Schatzmeister auf eigene Verantwortung und auf sein ausschließliches Risiko vorgenommen, und der ausdrückliche Vermerk des Schatzmeisters und dessen Gegenzeichnung auf dem Ausgabentitel haben schuldtilgende Wirkung.

(4) Die bei Abschluss des Haushaltsjahres nicht ausgezahlten Ausgabentitel werden annulliert oder von der Abteilung Finanzen und Haushalt durch das Ausstellen von Einnahmenanweisungen für den entsprechenden Betrag getilgt und dem eigens dafür vorgesehenen Kapitel der Sonderbuchführungen im Gebarungsplan gutgeschrieben, wobei der Schatzmeister die entsprechende Einnahmebestätigung ausstellt. Diese Beträge können mit neuen Ausgabentiteln innerhalb des laufenden Haushaltsjahres wieder ausgezahlt werden, wobei die Ausgabe dem entsprechenden Kapitel der Sonderbuchführungen anzulasten ist.

Art. 52 (Bevollmächtigte Beamte)

(1) Der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt kann, auf Ansuchen der zuständigen Abteilungsdirektoren, beim Landesschatzamt zugunsten von bevollmächtigten Beamten Krediteröffnungen, die sich auf die Kompetenz oder auf die Rückstände beziehen, für folgende Ausgaben bewilligen:

  1. Ausgaben, die in Regie durchzuführen sind und für welche die unmittelbare Zahlung unverzichtbar ist,
  2. Ausgaben für den Betrieb der Ämter,
  3. Ausgaben, die im Ausland zu tätigen sind,
  4. Ausgaben für Außendienst-, Übersiedlungs- und Überstundenvergütungen an die Bediensteten,
  5. Ausgaben jeglicher Art, für die Gesetze oder Verordnungen die Auszahlung durch bevollmächtigte Beamte gestatten.

(2) Für Ausgaben laut Absatz 1, welche die Landesregierung oder der zuständige Landesrat autorisiert hat, wird die Krediteröffnung im Regelfall gleichzeitig mit der Ermächtigungsverfügung für Ausgaben verfügt.

(3) Der Betrag der Krediteröffnungen zugunsten der einzelnen Beamten wird unter Berücksichtigung der zu tätigenden Ausgaben laut der von der Landesregierung genehmigten Programme oder laut des von den zuständigen Abteilungsdirektoren mitgeteilten Bedarfs festgelegt; dieser Betrag darf jedoch in keinem Fall die Verfügbarkeit der Bereitstellung auf den einzelnen Ausgabenkapiteln des Gebarungsplanes laut Artikel 12 überschreiten.

(4) Die genannten Krediteröffnungen erfolgen durch Ausstellung von Gutschriftsanweisungen durch die Abteilung Finanzen und Haushalt; sie lauten auf den Namen des bevollmächtigten Beamten und geben dessen Eigenschaft an. Aus Erfordernissen der integrierten buchhalterischen Erfassung der Zahlungen mittels Krediteröffnungen können die Gutschriftsanweisungen auch als Kassenverfügbarkeit gelten, die auf den Gesamtbetrag der jedem einzelnen bevollmächtigten Beamten gewährten Krediteröffnungen begrenzt ist.34)

(5) Jede Gutschriftsanweisung kann den Betrag aufweisen, der vom bevollmächtigten Beamten in bar, und jenen, der durch Zahlungsanweisungen zugunsten der Gläubiger behoben werden kann. Die Zahlungsaufträge unterschreibt der bevollmächtigte Beamte.35)

(6) Die Barbehebung erfolgt von Fall zu Fall, kurz bevor die Zahlungen durchzuführen sind.

(7) Der Landesschatzmeister muss, bevor diese Behebungen zu Lasten der Krediteröffnungen durchgeführt werden, feststellen, ob der bevollmächtigte Beamte die in der Gutschriftsanweisung angegebene Eigenschaft hat, und ob die Behebung im Rahmen der Krediteröffnung, auf die sie sich bezieht, bleibt.

(8) Falls der Dienst es erforderlich macht, kann der bevollmächtigte Beamte gleichzeitig mit der Krediteröffnung, nach Anhören der Abteilung Finanzen und Haushalt, ermächtigt werden, Zahlungsformen anzuwenden, die für das eigens eröffnete Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautend vom bevollmächtigten Beamten nach dem wirklichen Bedarf mittels Zahlungsanweisungen zugunsten seiner selbst gespeist wird. Bei Abschluss des Finanzjahres sind die auf genanntem Bankkonto nicht verwendeten Beträge auf die Einnahmen des Landeshaushaltes zu überweisen.

34)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
35)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.

Art. 53 (Abrechnung der bevollmächtigten Beamten)  delibera sentenza

(1) Die bevollmächtigten Beamten sind verpflichtet, für jedes Semester oder für einen geringeren, vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt bestimmten Zeitraum die Abrechnung über die Zahlungen zu Lasten der Krediteröffnungen zu erstellen; die Abrechnung muss nach Kapiteln des Gebarungsplanes laut Artikel 12 gegliedert sein und Kompetenz und Rückstände getrennt ausweisen.

(2) Die bevollmächtigten Beamten müssen die genannte Abrechnung auch dann erstellen, wenn der gutgeschriebene Betrag erschöpft ist oder wenn die Befugnisse, aufgrund welcher die genannten Krediteröffnungen zu ihren Gunsten bewilligt worden sind, nicht mehr vorliegen.

(3) Bei Abschluss des Haushaltsjahres werden die den einzelnen bevollmächtigten Beamten gewährten Krediteröffnungen auf den tatsächlich gezahlten Betrag gekürzt, und der gekürzte Betrag wird zum Restguthaben dazugerechnet. Das Restguthaben aus der Differenz zwischen dem Betrag der Krediteröffnung und dem Betrag der tatsächlich beanspruchten Gutschriftsanweisungen wird unter den passiven Rückständen für den Teil, der im Sinne des Artikels 48 als Ausgabenzweckbindung gilt, beibehalten.

(4) Die Abrechnungen laut den vorhergehenden Absätzen sind innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen, samt allen Unterlagen der Abteilung Finanzen und Haushalt zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung zu übermitteln. Aus buchhalterisch-technischen Gründen kann diese Frist von Mal zu Mal mit Entscheid des Direktors der Abteilung Finanzen und Haushalt verlängert werden. Diese Überprüfung kann auch mittels Stichprobenmethode durchgeführt werden, aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden. In diesem Fall werden die Unterlagen über die getätigten Ausgaben nach Anforderung der Abteilung Finanzen und Haushalt übermittelt.36)

massimeBeschluss Nr. 1242 vom 30.03.1998 - Kriterien für die Stichprobenkontrolle der von bevollmächtigten Beamten vorgelegten Abrechnungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3327 vom 29.09.2003 und Beschluss Nr. 1184 vom 08.08.2011)
36)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

Art. 54 (Ökonomatsdienste)

(1) Innerhalb der von der Ämterordnung des Landes vorgesehenen Dienste werden Kassen- und Ökonomatsdienste errichtet, um die in der entsprechenden Verordnung angegebenen Ausgaben für die in Regie durchzuführenden Dienste vorzunehmen.

(2) Bei den im Absatz 1 vorgesehenen Diensten wird als Vorschuss ein Kassenfonds zugewiesen, der durch direkte Zahlungsanweisungen zugunsten des Beauftragten des Ökonomatsdienstes zur Verfügung gestellt und aufgefüllt wird.

(3) Gleichzeitig mit der Bildung des Kassenfonds kann die Landesregierung den Beauftragten des Ökonomatsdienstes zur Benutzung der Zahlungsformen, die vom eigens auf das Land lautenden Bankkonto vorgesehen sind, das aus Diensterfordernissen eröffnet wurde, ermächtigen.

(4) Die Ernennung der mit den Ökonomatsdiensten Beauftragten wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Finanzen und Haushalt vorgenommen; es können auch Bedienstete anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden, die wegen ihrer Tätigkeit auf bestimmten Sachbereichen mit dem Land zusammenarbeiten.

(5) Die mit dem Kassen- und Ökonomatsdienst Beauftragten unterstehen der Aufsicht der Abteilung Finanzen und Haushalt und der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes.

(6) Die Aufgaben, die in die Ökonomatsdienste fallen, die Ausgaben, die zu Lasten der Kassenfonds vorgenommen werden können, sowie die Modalitäten und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Dienste sind mit entsprechender Verordnung zu regeln.

Art. 54/bis (Zahlungen mittels Bankkontokorrent)

(1) Aufgrund von besonderen und begründeten dienstlichen Erfordernissen kann der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt, in Alternative zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut den Artikeln 53 und 54, die Anwendung von Zahlungsformen ermächtigen, die von einem Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautet, um Ausgaben zu tätigen, die einem einzigen Kapitel und ein und derselben Gebarungsklassifizierung zuzuschreiben sind. Das Konto wird auf der Grundlage des effektiven Bedarfs mittels Zahlungsanweisungen zugunsten eines eigens dafür beauftragten Bediensteten, der vom zuständigen Landesrat oder Direktor der zuständigen Landesabteilung namhaft gemacht wird, gespeist. Bei Abschluss des Finanzjahres sind die auf genanntem Bankkonto nicht verwendeten Beträge auf die Einnahmen des Landeshaushaltes zu überweisen.

(2) Die Abrechnung der gemäß den Modalitäten laut Absatz 1 verwalteten Ausgaben erfolgt auf Grund der Anweisungen, die vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt erteilt werden.37)

37)
Art. 54/bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 54/ter (Zahlungen mittels Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen)

(1) Für die Überweisung der Fürsorgebeiträge und anderer periodisch fälliger Zahlungen ist die Autonome Provinz Bozen ermächtigt, diese mittels Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen durchzuführen.

(2) Zu diesem Zweck werden entsprechend den verschiedenen Diensten, die im Sinne der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgewickelt werden sollen, beim Amt für Postkontokorrente ein oder mehrere Konten eröffnet.

(3) Auf jedes eröffnete Konto wird zu Beginn des Rechnungsjahres eine Vorschusszahlung geleistet. Im Laufe des Rechnungsjahres kann das Konto aufgrund der Feststellung der Abteilung Finanzen und Haushalt je nach Bedarf aufgestockt werden.

(4)38)

(5) Die Angabe über die dem Amt für Postkontokorrente zurückgesandten Anweisungen, welche den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt worden sind, sind der zuständigen Landesabteilung zur Erledigung der diesbezüglichen Fälle mitzuteilen.

(6) Für die Anweisungen, welche zwei Monate nach der Ausstellung nicht zugestellt worden sind, wird deren Gutschrift auf dem Konto verlangt. Die Unterstützungen, auf welche sich obgenannte Anweisungen beziehen, können neuerdings zur Zahlung vorgeschlagen werden.

(7) Am Schluss eines jeden Rechnungsjahres genehmigt die Landesregierung mit eigenem Beschluss die Jahresabrechnung.39)

38)
Art. 54/ter Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
39)
Art. 54/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 55 (Zur Prüfung vorgelegte Akte: Richtigstellung von Amts wegen)

(1) Sollte die Abteilung Finanzen und Haushalt in den Akten, die gemäß den Artikeln 36, 48 und 49 zur Prüfung vorgelegt werden, Unregelmäßigkeiten und Fehler feststellen, so sind die Unregelmäßigkeiten und Fehler nach Möglichkeit von Amts wegen zu beseitigen; das vorschlagende Amt ist davon zu benachrichtigen.

(2) In allen anderen Fällen hat die Abteilung Finanzen und Haushalt der vorschlagenden Abteilung mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Richtigstellung des Aktes zu ergreifen sind. Sollten Unregelmäßigkeiten nicht buchhalterischer Natur festgestellt werden und sollte der Direktor der vorschlagenden Abteilung darauf bestehen, so führt das Amt für Haushalt den Akt aus.

Art. 56 (Passive Rückstände)

(1) Die passiven Rückstände setzen sich aus Beträgen zusammen, die gemäß Artikel 48 zweckgebunden und nicht innerhalb des Haushaltsjahres gezahlt worden sind.

(2) Die passiven Rückstände können in der Rückständegebarung für nicht mehr als fünf Jahre ab dem Jahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, eingeschrieben werden.

(3) Alle Beträge, die als Bereitstellungen im Haushalt eingetragen und nicht im Sinne des Artikels 48 zweckgebunden worden sind, werden als Einsparungen angesehen und tragen somit zu den Endergebnissen bei.

(4) Zu den Ausgabeneinsparungen werden ebenfalls die passiven Rückstände gerechnet, die am Ende des Zeitraumes, der für ihre Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 vorgesehen ist, noch nicht bezahlt sind; es bleibt jedoch die Möglichkeit, diese in den Haushalten der folgenden Jahre einzutragen, wenn die Zahlung des Betrages von den Gläubigern gefordert wird.

(5) Die Zahlung der im Sinne des Absatzes 4 gestrichenen Beträge der Rückstände erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 19, je nachdem, ob es sich um laufende Ausgaben oder um Investitionsausgaben handelt. Die Zahlung der von den Gläubigern geforderten Schulden wird durch direkte Zahlungsanweisung aufgrund der Beschlüsse und Akte, die die Grundlage der Zweckbindung waren, verfügt, und zwar nach Überprüfung und Bestätigung der Zahlungsverpflichtung durch den zuständigen Abteilungsdirektor.

Art. 57 (Feststellung und erneute Festlegung der passiven Rückstände)

(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt legt bis zum 30. April nach Abschluss des Haushaltsjahres mit Dekret das Ausmaß der Rückstände in den einzelnen Ausgabenkapiteln des Gebarungsplanes fest. Dieses Dekret wird von der Abteilung Finanzen und Haushalt vorbereitet und beinhaltet - in Übereinstimmung mit dem Ausmaß der Rückstände - die Angabe der Beschlüsse und Akte, von denen die Zweckbindung herrührt; in Fällen, in denen die Zweckbindung gleichzeitig mit der Zahlung erfolgt oder es sich um Ausgaben aus Verbindlichkeiten handelt, die innerhalb des Jahres fällig geworden sind, muss im Dekret auf die Maßnahmen Bezug genommen werden, aus denen die Zahlungspflicht hervorgeht.

(2) Die Zahlung von Beträgen, die sich auf die Rückstände des abgelaufenen Haushaltes beziehen, kann auch vor Erlass des Dekrets gemäß Absatz 1 vorgenommen werden.

(3) Die Beträge, die als passive Rückstände erhalten werden sollen, werden jährlich beim Erstellen der allgemeinen Rechnungslegung erneut festgelegt.

(4) Die passiven Rückstände sind nach ihrer Herkunft getrennt zu führen, und ihre Aufstellung ist von der Kompetenz getrennt zu führen, so dass keine Ausgabe, die sich auf die Rückstände bezieht, den Mitteln der Kompetenz angelastet werden kann und umgekehrt.

V. ABSCHNITT
Allgemeine Rechnungslegung

Art. 58 (Allgemeine Rechnungslegung)

(1) Die Ergebnisse der Gebarung werden in der jährlichen allgemeinen Rechnungslegung des Landes nachgewiesen.

(2) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die allgemeine Vermögensrechnung.

Art. 59 (Finanzrechnung)

(1) Die Finanzrechnung legt in Bezug auf die Klassifizierung des Haushaltsvoranschlages und des Gebarungsplanes laut Artikel 12 für jede Haushaltsgrundeinheit und für jedes Einnahmekapitel folgendes dar:

  1. die endgültigen Veranschlagungen der Kompetenz,
  2. das Ausmaß der aktiven Rückstände, die in der vorhergehenden Finanzrechnung festgestellt worden sind,
  3. das Ausmaß der eingehobenen und eingezahlten Einnahmen in die Kompetenz,
  4. das Ausmaß der eingehobenen und eingezahlten Einnahmen in die Rückstände,
  5. das Gesamtausmaß der Einnahmen, die während des Haushaltsjahres eingehoben und eingezahlt worden sind,
  6. das Ausmaß der während des Haushaltsjahres festgestellten und der erneut festgestellten Einnahmen,
  7. die Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den Voranschlägen der Kompetenz oder gegenüber dem Ausmaß der aktiven Rückstände,
  8. das Ausmaß der aktiven Rückstände, die im laufenden Haushaltsjahr entstanden sind,
  9. das Ausmaß der aktiven Rückstände der vorhergehenden Haushaltsjahre, die auf den neuen Haushalt übertragen werden,
  10. das Gesamtausmaß der aktiven Rückstände am Ende des Haushaltsjahres.

(2) Die Finanzrechnung legt weiters in Bezug auf die Einteilung des Haushaltsvoranschlages und des Gebarungsplanes laut Artikel 12 für jede Haushaltsgrundeinheit und für jedes Ausgabenkapitel des Haushaltes folgendes dar:

  1. die endgültigen Veranschlagungen der Kompetenz,
  2. das Ausmaß der passiven Rückstände, die in der vorhergehenden Finanzrechnung festgestellt worden sind,
  3. das Ausmaß der Zahlungen, die zu Lasten der Kompetenz vorgenommen worden sind,
  4. das Ausmaß der Zahlungen, die zu Lasten der Rückstände vorgenommen worden sind,
  5. das Gesamtausmaß der Zahlungen, die während des Haushaltsjahres erfolgt sind,
  6. das Ausmaß der im Haushaltsjahr vorgenommenen und der erneut vorgenommenen Zweckbindungen,
  7. die Einsparungen gegenüber den Bereitstellungen der Kompetenz oder gegenüber dem Ausmaß der passiven Rückstände,
  8. das Ausmaß der passiven Rückstände, die im laufenden Haushaltsjahr zusammengekommen sind,
  9. das Ausmaß der passiven Rückstände der vorhergehenden Haushaltsjahre, die auf das neue Haushaltsjahr übertragen werden,
  10. das Gesamtausmaß der passiven Rückstände Ende des Haushaltsjahres.

(3) Eine der Finanzrechnung beigelegte Aufstellung zeigt - für jedes einzelne Kapitel - die während des Haushaltsjahres eingetretenen Änderungen der Hauhaltsbereitstellungen auf.

(4) Die Finanzrechnung muss, auf der Grundlage der Klassifizierung nach Funktionen/Zielen und nach Haushaltsgrundeinheiten, die Bewertung der Einnahme- und Ausgabeergebnisse im Verhältnis zu den Sektorenmaßnahmen des Landes ermöglichen.

(5) Die Landesverwaltung wendet geeignete Organisationsmaßnahmen an, um die Analyse und die Bewertung der Kosten und der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.

Art. 60 (Überschuss oder Fehlbetrag der Abschlussrechnung)

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag der Abschlussrechnung wird errechnet unter Berücksichtigung

  1. der Kassenbestände oder der Kassendefizite zu Beginn des Haushaltsjahres; als Grundlage dient die Abrechnung des Landesschatzmeisters,
  2. der eingehobenen und eingezahlten Einnahmen sowie der im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben,
  3. des Gesamtbetrages der aktiven und der passiven Rückstände bei Haushaltsabschluss.

(2) Die Finanzrechnung muss eine Übersicht enthalten, aus der die in Absatz 1 genannten Operationen hervorgehen, die vom Landeshauptmann, vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt und - was den Abschnitt über die Kassenbewegungen angeht - vom Schatzmeister des Landes unterschrieben wird.

Art. 61 (Allgemeine Vermögensrechnung)

(1) Die allgemeine Vermögensrechnung umfasst auf der Grundlage der Inventarwerte bei Abschluss des Haushaltsjahres, auf das sich die Abrechnung bezieht, folgendes:

  1. die finanziellen Aktiva und Passiva,
  2. die beweglichen und die unbeweglichen Güter,
  3. alle anderen Aktiva und Passiva, samt den Abänderungen.

(2) Die Vermögensrechnung umfasst weiters die zwischen der Haushaltsbuchhaltung und der Vermögensbuchhaltung übereinstimmenden Punkte.

(3) Der Vermögensrechnung ist bei Abschluss des Haushaltsjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, ein zusammenfassendes nach Kategorien getrenntes Verzeichnis der beweglichen und unbeweglichen Güter des Landes beizulegen.

(4) Die Übersicht über die Vermögenssituation am Ende des Haushaltsjahres, mit Angabe der in den Konten der Aktiva und der Passiva erfolgten Änderungen, der Differenzergebnisse zwischen der Summe der Aktiva und Passiva sowie der Verbesserung oder Verschlechterung des Nettovermögens, wird vom Landeshauptmann und vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt unterzeichnet.

Art. 62 (Verfahren bezüglich der allgemeinen Rechnungslegung)

(1) Die Landesregierung beschließt die allgemeine Rechnungslegung des Landes jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, das auf jenes folgt, auf das sich das Haushaltsjahr bezieht; der Landeshauptmann übermittelt die Rechnungslegung dem Rechnungshof, damit dieser im Sinne der einschlägigen Bestimmungen tätig werden kann.

(2) In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Rechnungshofes hat die Landesregierung dem Landtag den entsprechenden Gesetzentwurf zur Genehmigung der Rechnungslegung zu unterbreiten und diesem Gesetzentwurf einen Begleitbericht über die finanziellen und vermögensrechtlichen Gegebenheiten beizulegen.

VI. ABSCHNITT
Rechnungswesen der Landesanstalten und der Gebarungen außerhalb des Haushaltes sowie allgemeine Bestimmungen40)

Art. 63 (Haushalte und Abschlussrechnungen der Landesanstalten)  delibera sentenza

(1) Die von der Landesregierung - welche auch die entsprechenden Anweisungen erteilt - bestimmten Landesanstalten halten auf dem Gebiet des Haushalts und des Rechnungswesens die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, sofern diese auf sie angewandt werden können. Für diese Anstalten stimmt der jährliche Haushaltsvoranschlag mit dem Gebarungsplan gemäß Artikel 12 überein. Die Landesregierung legt, auch in Abweichung von den entsprechenden Gesetzesbestimmungen oder Bestimmungen des Statutes, fest, welche Landesanstalten oder -betriebe, unter Berücksichtigung der vorwiegenden Betriebstätigkeit, anstelle der finanziellen Buchhaltung die wirtschaftlich-vermögensrechtliche anwenden können.

(2) Die Haushaltsvoranschläge der Anstalten laut Absatz 1 werden jährlich innerhalb der von den entsprechenden Ordnungsgesetzen vorgesehenen Fristen von den betreffenden Organen beschlossen und nach der Genehmigung durch die Landesregierung vollziehbar. Die Abschlussrechnungen der Landesanstalten sind der Landesregierung bis zum 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung zu übermitteln.

(3) Die Anstalten laut Absatz 1 sind für den Fall, dass sie Ausschüttungen zu Lasten des Landeshaushaltes empfangen, verpflichtet, die entsprechenden Einnahmeveranschlagungen ihrer Haushalte dem Ausmaß der vom Land zu ihren Gunsten verfügten Zuwendung anzugleichen.

(4) Die Landesregierung legt die Landesanstalten fest, die zur Vorlegung auch des mehrjährigen Haushaltes verpflichtet sind.

(5) Dem Haushaltsvoranschlag des Landes ist ein Verzeichnis der in Absatz 1 erwähnten Anstalten beizulegen; für jede Anstalt ist das Ausmaß der Ausschüttung zu Lasten des Landeshaushaltes anzugeben, und in der Anlage zur allgemeinen Rechnungslegung des Landes ist eine zusammenfassende Abschlussrechnung über ihre Ausgaben darzulegen.

massimeBeschluss Nr. 475 vom 18.02.2008 - Weisungen betreffend den Haushalt und das Rechnungswesen der Landesanstalten.

Art. 64 (Ausschüttungen zu Lasten des Landes)

(1) Die Zahlungen bezüglich der Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes zugunsten von Anstalten, von denen in diesem Abschnitt die Rede ist, sowie von öffentlichen Körperschaften und deren Konsortien, die auf ordentlichem Weg vom Land finanziert werden, werden von Zeit zu Zeit je nach Kassenbedarf verfügt.

Art. 65 (Gebarungen außerhalb des Haushalts)  delibera sentenza

(1) Die für die durch Sondergesetze autorisierten Gebarungen der Fonds außerhalb des Landeshaushaltes verantwortlichen Ämter müssen jährlich der Abteilung Finanzen und Haushalt eine mit einem Erläuterungsbericht versehene Gebarungsabrechnung zur Überprüfung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit vorlegen.

(2) Mittels Durchführungsverordnung werden die Fristen und Modalitäten der Kontrolle und der Abrechnungen der Gebarungen gemäß Absatz 1 einheitlich geregelt.

massimeBeschluss Nr. 2260 vom 20.06.2005 - Modalitäten zur Führung des Sonderfonds „Familiengeld des Landes“

Art. 65/bis (Vereinfachung durch Verwendung von Informatik- und Fernübertragungssystemen)

(1) Mit Durchführungsverordnung können Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Gebarung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben durch Verwendung von EDV-gestützten Systemen, Aufzeichnungen und Einhebungs- und Zahlungstiteln sowie Bestimmungen zur Fernübertragung der entsprechenden Dokumente erlassen werden; dabei kann auch der Einsatz von Digitalsichtvermerken und -unterschriften anstelle der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen handschriftlichen Unterschriften vorgesehen werden.41)

41)
Art. 65/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
40)
Der Titel des VI. Abschnittes wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 66 (Anwendung dieses Gesetzes)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme der unter Absatz 2 vorgesehenen, mit In-Kraft-Treten desselben angewandt.

(2) Die Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung des mehrjährigen und des jährlichen Haushaltes, des jährlichen Gebarungsplanes und der allgemeinen Rechnungslegung werden ab dem Finanzjahr 2003 angewendet.

Art. 67 (Schlussbestimmung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 26. April 1980, Nr. 8, aufgehoben.

(2) Für die Gebarung des Haushaltes des Finanzjahres 2002 und die entsprechenden Änderungen sowie für die Ausarbeitung der allgemeinen Rechnungslegung des Finanzjahres 2002 finden weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, Anwendung.

Art. 68 (Anpassung von Landesgesetzen)

(1) Wo immer im Korpus der Landesgesetzgebung für die zwangsweise Einhebung auf die Bestimmungen des königlichen Dekrets vom 14. April 1910, Nr. 639, Bezug genommen wird, wird dieser Bezug durch den Bezug auf das gesetzesvertretende Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, ersetzt.42)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

42)
Art. 68 wurde angefügt durch Art. 24 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
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