(1) Mit Durchführungsverordnung können Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Gebarung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben durch Verwendung von EDV-gestützten Systemen, Aufzeichnungen und Einhebungs- und Zahlungstiteln sowie Bestimmungen zur Fernübertragung der entsprechenden Dokumente erlassen werden; dabei kann auch der Einsatz von Digitalsichtvermerken und -unterschriften anstelle der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen handschriftlichen Unterschriften vorgesehen werden.41)