(1) Die für die durch Sondergesetze autorisierten Gebarungen der Fonds außerhalb des Landeshaushaltes verantwortlichen Ämter müssen jährlich der Abteilung Finanzen und Haushalt eine mit einem Erläuterungsbericht versehene Gebarungsabrechnung zur Überprüfung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit vorlegen.
(2) Mittels Durchführungsverordnung werden die Fristen und Modalitäten der Kontrolle und der Abrechnungen der Gebarungen gemäß Absatz 1 einheitlich geregelt.