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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 33 (Provisorische Gebarung des Haushalts)

(1) Falls das Haushaltsgesetz oder jenes über die Ermächtigung zur provisorischen Führung des Haushaltes vom Landtag schon genehmigt worden ist, ist in Erwartung der Beurkundung und Veröffentlichung besagter Gesetze im Amtsblatt der Region die provisorische Gebarung des Haushaltes zulässig, und zwar im Rahmen eines Zwölftels der von den einzelnen Haushaltsgrundeinheiten vorgesehenen Ausgaben oder der erforderlichen erhöhten Ausgabe, falls es sich um Pflichtausgaben handelt, deren Zweckbindung und Zahlung nicht in Zwölftel aufgeteilt werden kann.

(2) Bis zum Abschluss des von Artikel 84 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen besonderen Verfahrens zur Genehmigung des Haushaltes ist die provisorische Gebarung im Sinne des Absatzes 1 für alle Haushaltsgrundeinheiten mit Ausnahme der beanstandeten zulässig.