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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 27 (Fonds mit Zweckbestimmung)

(1) Alle dem Land zugewiesenen Beträge sind im Landeshaushalt ohne Angabe einer Zweckbestimmung einzutragen, außer in den Fällen gemäß Absatz 2.

(2) Bei Fondszuweisungen an das Land von Seiten des Staates oder der Region im Zusammenhang mit übertragenen Verwaltungsbefugnissen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie bei anderen zweckbestimmten Fondszuweisungen sind die jeweiligen Ausgabenbereitstellungen auf jeden Fall in dem Ausmaß in den Landeshaushalt einzuschreiben, das nötig ist, um die im Bezugsjahr vorgesehenen Zweckbindungen tätigen zu können, wobei die Verpflichtung aufrecht bleibt, allfällige geringere Bereitstellungen im Vergleich zu den Zuweisungen durch erhöhte Bereitstellungen in den folgenden Jahren auszugleichen.

(3) Im Haushalt können in jedem Fall Ausgabenbereitstellungen eingetragen werden, die höher sind als die Zuweisungen des Staates und der Region. In diesem Fall können die vom Land getätigten Mehrausgaben, welche die Zuweisungen des Staates und der Region übersteigen, durch verminderte Bereitstellungen für denselben Zweck in den nachfolgenden Jahren ausgeglichen werden.

(4) Sollte in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem die Zuwendungen der Mittel gemäß Absatz 2 verfügt worden sind, die Zweckbindung oder die Zahlung der entsprechenden Ausgaben nicht innerhalb des Jahres erfolgen, in welchem diese Zuwendungen stattfinden, so können die entsprechenden Ausgabenbereitstellungen zu Lasten des unmittelbar darauffolgenden Haushaltsjahres eingetragen werden; die Einnahmen müssen jedoch dem Haushalt jenes Haushaltsjahres zugewiesen werden, in dem sie vorgeschrieben worden sind.

(5) In eigenen dem Haushalt beigelegten Verzeichnissen sind die Übereinstimmung und der Ausgleich der zweckbestimmten staatlichen oder regionalen Zuwendungen mit den Bereitstellungen im Landeshaushalt aufzuzeigen.