(1) Das Landeskomitee für Ethik wird als Beratungsorgan der Landesverwaltung eingesetzt; es gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab und ist in ethischen Fragen, die sich aus der Tätigkeit im Gesundheitswesen und der Forschung in den Bereichen Medizin, Gesundheitsschutz und Biologie ergeben und den Einzelnen wie auch soziale Gruppen und die gesamte Gesellschaft betreffen, richtungsweisend.
(2) Das Komitee gibt Gutachten ab über die Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit:
- der Erprobung neuer diagnostischer und therapeutischer Methoden am Menschen; die Zuständigkeiten der Ethikkomitees der Sanitätsbetriebe bleiben aufrecht,
- der Genetik, der künstlichen Befruchtung und der perinatalen Medizin,
- Organspenden und Transplantationen von menschlichen Organen und Geweben,
- dem Schutz der Lebensqualität und der Würde des Kranken mit besonderer Berücksichtigung der Patienten im terminalen Stadium, der Minderjährigen und der Behinderten,
- der Schmerztherapie,
- jeder anderen diagnostischen oder therapeutischen Tätigkeit im Gesundheitswesen, die ethische Fragen aufwirft.
(3) Das Gutachten des Komitees muß immer dann eingeholt werden, wenn die Rechte eines Menschen durch klinische Versuche, durch die Forschung oder durch biomedizinische Versuche verletzt werden könnten.
(4) Das Komitee nimmt weiters folgende Aufgaben wahr:
- es erteilt allgemeine Richtlinien im Bereich der klinischen Versuche, die in den Gesundheitseinrichtungen des Landes durchgeführt werden,
- es holt die von den Sanitätsbetrieben gelieferten Daten und Verwaltungsakte über die durchgeführten klinischen Versuche ein und bewertet sie,
- es erarbeitet Vorschläge für die Aufklärungs- und Bildungsarbeit über ethische Fragen, die mit der ärztlichen Betreuung zusammenhängen.
(5) Das Komitee besteht aus:
- drei Krankenhausärzten,
- einem Facharzt für Rechts- und Versicherungsmedizin,
- einem Arzt für Allgemeinmedizin,
- einem Psychologen,
- einem Vertreter der Krankenpfleger,
- einem Fachmann auf dem Gebiet der Bioethik,
- einem Fachmann auf dem Gebiet der Bioethik aus dem Bereich der Theologie,
- einem Vertreter der Organisationen, welche die Interessen der Nutzer des Landesgesundheitsdienstes schützen,
- einem Richter oder einem anderen Juristen,
- einem Krankenhausseelsorger,
- einem Fachmann in Statistik,
- einem Vertreter der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen. 80)
(6) Die Landesregierung legt die Arbeitsweise und die Amtsdauer des Komitees fest und ernennt den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Mitglieder laut Absatz 5 Buchstaben a), b), c), d), e), g), i) und j) auf Vorschlag der entsprechenden Berufskammern oder -verbände beziehungsweise der jeweils zuständigen Behörde. Die Mitglieder laut Absatz 5 Buchstaben f) und h) werden von der Landesregierung auf Grund besonderer Verdienste auf dem Gebiet der Bioethik oder des Verbraucherschutzes ernannt. Sekretär ist ein Beamter der Landesabteilung Gesundheitswesen, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(7) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landeskomitees für Ethik wird eine Funktionszulage zugesprochen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Landeskomitee für Ethik wird durch Sitzungsgelder abgegolten. Das Ausmaß von Funktionszulage und Sitzungsgeldern wird von der Landesregierung festgelegt.81)
(8) Das Landeskomitee für Ethik erstellt im Rahmen der jährlich für seine Tätigkeit vorgesehenen finanziellen Mittel ein Tätigkeitsprogramm, das von der Landesregierung genehmigt wird.82)
Buchstabe l) wurde eingefügt durch Art. 44 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.