(1) Die Durchführung von Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, erfolgt unter Beachtung von Artikel 40 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10. Die Landesregierung erteilt die Erlaubnis zur Errichtung von privaten Krankenhauseinrichtungen für akute und postakute Patienten, von privaten Ambulatorien, einschließlich jener für Rehabilitation, Instrumentaldiagnostik und Laboruntersuchungen, und von stationären gesundheitlichen und sozio-sanitären Einrichtungen auf Sprengelebene sowie zu deren Umbau, Erweiterung, Umgestaltung, Verlegung und Inbetriebnahme. Der Landesregierung steht zudem die Befugnis zu, die Erlaubnis zur Errichtung und Inbetriebnahme der Praxen der Zahnärzte, Ärzte und der anderen Berufe im Gesundheitswesen zu erteilen, welche chirurgisch ambulatorische oder diagnostische und therapeutische Leistungen erbringen, die besonders komplex sind oder ein Risiko für die Sicherheit der Patienten darstellen, für die Praxen der freiberuflich Tätigen, welche sich akkreditieren wollen, sowie für die Praxen der freiberuflich Tätigen, für die die Landesregierung die Notwendigkeit einer Erlaubnis feststellt. Die Tätigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen, die keiner Erlaubnis unterliegen, muss aber gemeldet werden.69)
(2) Die Landesregierung legt die Eignungsvoraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis fest sowie die in Absatz 1 erwähnten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, für die eine Erlaubnis der Praxen nötig ist. Sie bestimmt außerdem die Modalitäten für die Meldung der Tätigkeit der Praxen, die nicht der Erlaubnis unterliegen.70)
(3) Die Landesregierung ergreift nach den Richtlinien der Gesundheitsplanung die Maßnahmen zur Regelung der in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Abkommen, die auf der Grundlage der Akkreditierung der Einrichtungen, auf der Zahlung nach Leistung und auf der Übernahme des Systems der Überprüfung und der Revision der Qualität der durchgeführten Tätigkeiten und erbrachten Leistungen beruhen. Entsprechend der Gesundheitsplanung und der periodischen Planung der Produktion gemäß dem Tarifsystem sorgen die Sanitätsbetriebe für den Abschluß neuer Abkommen.
(4) Um den Erfordernissen der betreuten Bevölkerung gerecht zu werden, müssen die akkreditierten privaten Gesundheitseinrichtungen, die ein Vertragsabkommen mit einem Sanitätsbetrieb abschließen, den Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleisten sowie jenen der ladinischen Sprache im ladinischen Sprachraum, unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in geltender Fassung.71)