(1) Die Gesundheitsplanung des Landes steht der Landesregierung zu, die zu diesem Zweck auch die Sanitätsbetriebe und die Beratungsorgane im Gesundheitswesen beizieht.
(2) Schwerpunkte der Planung sind:
- der Landesgesundheitsplan,
- Interventionspläne mit spezifischen Zielsetzungen zum Schutz der Gesundheit der Bürger,
- fachspezifische Pläne, die für den Schutz der Gesundheit der Bürger bedeutsam sind.
(3) Folgende Tätigkeiten dienen der Wirksamkeit und Effizienz des Planungsprozesses:
- die Entwicklung des Informationssystems,
- die Entwicklung der epidemiologischen Beobachtung,
- die Durchführung von Versuchen,
- die Festlegung eines Indikatorensystems zur Kontrolle der Qualität, der Effizienz, auch unter Berücksichtigung der Kosten und des erzielten Nutzens, sowie der Bürgernähe.
(4) Der Landesgesundheitsplan regelt die Koordinierung der verschiedenen gesundheitlichen und nicht gesundheitlichen Dienste des Landes, auch der überbetrieblichen und der in Form eines Departements organisierten Dienste, um die Gesundheit des Bürgers zu schützen und zu fördern.
(5) Für die Genehmigung des Landesgesundheitsplanes gilt der II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, betreffend "Landesraumordnungsgesetz".
(6) Der Landesgesundheitsplan wird von der Landesregierung genehmigt und tritt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, am Tage seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.
(7) Der Landesgesundheitsplan hat dreijährige Gültigkeit. Er behält seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Planes. Er muß ajouriert werden, indem er den Bestimmungen des gesamtstaatlichen Gesundheitsplanes gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, angepaßt wird.