(1) Die Stiftung "Vital" mit Sitz in Bozen wird von der Autonomen Provinz Bozen als juristische Person des Privatrechts errichtet.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stiftung übt ihre Tätigkeit im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen aus und erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Stiftung verfolgt den Zweck, im Rahmen der Gesundheitsförderung einen gesunden Lebensstil der Südtiroler Bevölkerung zu fördern, indem sie im Sinne der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO, der staatlichen und Landesgesetzgebung im Gesundheitsbereich und Sozialbereich, des Landesgesundheitsplanes, des Landessozialplanes sowie auf der Grundlage der vom Land vorgegebenen Richtlinien innovative Projekte unterstützt, plant und durchführt.
(4) Die Satzung der in Absatz 1 genannten Stiftung, in der unter anderem auch die Organe und die Funktionsweise der Stiftung geregelt sind, sowie Änderungen der Satzung werden von der Landesregierung genehmigt.
(5) Das Kapital der Stiftung wird mit 60.000,00 Euro festgelegt. Nach Genehmigung des Jahresprogramms und des Haushaltsvoranschlages der Stiftung wendet die Landesregierung ihr die notwendigen Finanzmittel für Verwaltung, Führung und Tätigkeit zu. Die Landesregierung ist außerdem befugt, der Stiftung unentgeltlich Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.5)6)