(1) Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Sanitätsbetrieb bezeichnet, wird als instrumentelle Körperschaft der Autonomen Provinz Bozen zur Erfüllung ihrer institutionellen Zwecke errichtet. Der Sanitätsbetrieb ist eine mit Verwaltungsautonomie ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Die Organisation und Funktionsweise des Sanitätsbetriebs werden unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Prinzipien und Kriterien in einer privatrechtlich ausgerichteten Betriebsordnung geregelt. Dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs obliegt die Erstellung eines Vorschlags für die Betriebsordnung, der zur Genehmigung der Landesregierung vorzulegen ist. Die Betriebsordnung wird innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung vom Generaldirektor erlassen. Die Betriebsordnung legt gemäß den Bestimmungen der Artikel 2, 9, 11, 12/bis, 12/ter, 12/quater, 12/quinquies und 14 die Organisationsstruktur des Sanitätsbetriebs und der Gesundheitseinrichtungen fest, die die einheitliche Ausübung aller Funktionen in den Bereichen der Prävention, Diagnose, Behandlung und Rehabilitation gewährleisten. Gleichzeitig sorgt die Betriebsordnung für die Koordination und Integration aller Aktivitäten der territorialen Dienste in den einzelnen Gesundheitsbezirken mit jenen der Krankenhäuser und der anderen privaten und öffentlichen Leistungsträger.
(3) Der Sanitätsbetrieb nimmt die Befugnisse wahr, die in den geltenden Gesetzesbestimmungen für die Sanitätsbetriebe und im Landesgesundheitsplan vorgesehen sind. Im Einzelnen ist der Sanitätsbetrieb für die Umsetzung des Gesundheitsplans des Landes zuständig. Ferner muss er gemäß den Standards, die in den geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Bürger vorgesehen sind, die entsprechenden Gesundheitsleistungen direkt erbringen und die Kosten für indirekt erbrachte Leistungen rückerstatten. Die Kostenrückerstattung erfolgt dabei in der Regel nach zuvor festgesetzten Tarifen.8)