(1) Im Einzugsgebiet eines jeden Gesundheitsbezirks wird die Konferenz der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften errichtet, die sich aus den Vorsitzenden der Gemeinschaften und dem Bürgermeister der Gemeinde Bozen für den Gesundheitsbezirk Bozen oder deren Bevollmächtigten zusammensetzt. Entsprechend den sozio-sanitären Bedürfnissen der im einzelnen Gesundheitsbezirk ansässigen Bevölkerung beteiligt sich die Konferenz an der Erstellung der Programme für die sozio-sanitäre Entwicklung, die von besonderem Interesse für den jeweiligen Gesundheitsbezirk sind, einschließlich der Sozialdienste, und übermittelt ihre Bewertungen und Vorschläge dem Direktor des Gesundheitsbezirks und dem Generaldirektor. Zu diesem Zweck übermittelt der Direktor des Gesundheitsbezirks nicht nur den allgemeinen betrieblichen Dreijahresplan, den operativen Jahresplan und den Jahresbericht zum Stand der Umsetzung der Planung und zur wirtschaftlich-finanziellen Führung des Betriebs an die Konferenz, sondern auch die Dokumentation zu eventuellen Projekten und Initiativen zur Verbesserung der Gesundheitsdienste innerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereichs und der Krankenhäuser im betreffenden Gesundheitsbezirk.
(2) Besteht im Einzugsgebiet eines Gesundheitsbezirkes eine einzige Bezirksgemeinschaft, so werden die Funktionen laut Absatz 1 vom Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaft ausgeübt.
(3) Sind bei der Ausübung der Tätigkeiten laut Absatz 1 die Interessen von mehr als einem Gesundheitsbezirk betroffen, übt ein Vertreter, den der Rat der Gemeinden namhaft macht, die entsprechenden Funktionen aus. Diesbezügliche Bewertungen und Vorschläge sind dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs vorzulegen.36)