(1) Beim Sanitätsbetrieb wird der Sanitätsrat errichtet, der aus dem Sanitätsdirektor in der Funktion des Präsidenten sowie aus den folgenden gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist:
(2) An den Sitzungen des Sanitätsrats nimmt ein freiberuflicher Arzt als Zuhörer teil, der als Vertreter der privaten Gesundheitseinrichtungen, mit denen vertragliche Vereinbarungen geschlossen wurden, fungiert.
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen die Kriterien für die Wahlmodalitäten fest.
(4) Der Sanitätsrat ist ein internes Organ des Sanitätsbetriebs und wird für jeweils drei Jahre bestellt. Er übt eine technisch-sanitäre Beratungstätigkeit aus und legt dem Generaldirektor obligatorische Gutachten zu allen technisch-sanitären Tätigkeiten vor, auch unter dem organisatorischen Aspekt und unter dem Aspekt der dazugehörenden Investitionen, zu allen Tätigkeiten in der gesundheitlichen Betreuung und zu den Regelungen zur Organisation und Funktionsweise des Sanitätsbetriebs. Die Landesregierung kann weitere Themenbereiche festlegen, die dem oben genannten Rat zu unterbreiten sind. Die Stellungnahmen sind als positiv zu betrachten, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Anforderung erstellt werden. Der Generaldirektor kann, nach vorangehender Abstimmung mit den Gewerkschaftsorganisationen, Stellungnahmen zu weiteren Themen anfordern.35)