(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den Rechnungsprüfern ausgewählt werden, die im Verzeichnis gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingetragen sind. Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen im Land entsprechen, gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung.24)
(2) Das Kollegium bleibt für fünf Jahre im Amt; die Mitglieder können bestätigt werden. Den Kollegiumsmitgliedern steht eine monatliche Bruttovergütung und, falls sie Anrecht darauf haben, die Fahrkostenvergütung in dem von der Landesregierung festgelegten Ausmaß zu.
(3) Der Vorsitzende wird vom Kollegium gewählt. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern erforderlich. Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die in ihre Zuständigkeit fallen, können die Kollegiumsmitglieder sämtliche Verwaltungsakte und Rechnungsunterlagen einsehen und beim Generaldirektor Auskunft über die gesamte Verwaltungstätigkeit einholen.
(4) Das Kollegium versammelt sich mindestens einmal im Monat am Verwaltungssitz des Sanitätsbetriebes. Die Rechnungsprüfer können, auch einzeln, jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen.
(5) Das Kollegium überwacht die Einhaltung der Gesetze, überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und der Führung der Pflichtbücher sowie die Übereinstimmung der Haushaltsabrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr mit der Rechnungsführung. Es prüft den Haushaltsvoranschlag und erstellt einen diesbezüglichen Bericht, der gegebenenfalls mit zusätzlichen Bemerkungen zu versehen ist. Das Kollegium berichtet zudem der Landesregierung zumindest jährlich sowie auf Verlangen derselben über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und teilt ihr unverzüglich jene Fälle mit, bei denen begründeter Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten besteht; es unterbreitet dem Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften sowie dem Vertreter des Rates der Gemeinden laut Artikel 20 Absatz 3 regelmäßig und jedenfalls mindestens alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit des Sanitätsbetriebs.24)