(1) Der Sanitätsbetrieb ist intern in vier Gesundheitsbezirke eingeteilt, die seinen peripheren Einheiten entsprechen. Sie tragen jeweils folgende Bezeichnung:
(2) Die Landesregierung legt die territoriale Zuständigkeit der Gesundheitsbezirke fest. Die Gesundheitsbezirke sind in Sprengel aufgeteilt, die den Einzugsgebieten gemäß den geltenden Bestimmungen entsprechen.
(3) Die Gesundheitsbezirke nehmen all jene Funktionen war, die auf lokaler Ebene effizienter wahrgenommen werden können. Diese sind in der Betriebsordnung festgehalten.
(4) Jeder Gesundheitsbezirk muss sich, unbeschadet der Zuständigkeiten des Generaldirektors, an die Landesplanung, die Betriebsordnung und die strategische Betriebsplanung halten. Innerhalb dieser Grenzen: