(1) Der Pflegedirektor wird unter Personen mit Fachlaureat der Gesundheitsberufe ausgewählt, welche die für das Doktorat vorgesehene Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache verfügen, eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen können. Auf den Pflegedirektor wird Artikel 11 Absätze 1, 8, 9, 10, 11 und 13 angewandt.
(2) Der Pflegedirektor führt das Krankenpflegepersonal, das sanitätstechnische Personal, das Personal in den Bereichen Rehabilitation und Prävention sowie das Hilfspersonal und das technische Personal, das für die Betreuung zuständig ist und in den entsprechenden Bereichen eingesetzt wird, indem er sich der koordinierenden Pflegedienstleiter laut Absatz 4 bedient. Dabei widmet er den Bereichen Qualitätssicherung, interdisziplinäre Zusammenarbeit und Teamarbeit besonderes Augenmerk.
(3) In jedem Gesundheitsbezirk ist außerdem mindestens je ein Pflegedienstleiter für jedes Krankenhaus und ein Pflegedienstleiter für den territorialen Bereich vorgesehen. Zusätzlich kann ein Pflegedienstleiter für das technisch-sanitäre, Rehabilitations- und Präventionspersonal vorgesehen werden.
(4) Der Generaldirektor erteilt im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks einem der Pflegedienstleiter, die im Gesundheitsbezirk tätig sind, den Auftrag zur Koordination des jeweiligen Gesundheitsbezirks. In Gesundheitsbezirken mit mehr als 150.000 Einwohnern kann dieser Auftrag auch als Vollzeitbeschäftigung erteilt werden. Gegenüber den oben genannten koordinierenden Pflegedienstleitern übt der Pflegedirektor, dem diese funktional unterstellt sind, Ausrichtungs-, Koordinations- und unterstützende Funktionen aus, wobei er die Zusammenarbeit und Integration des jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereiches mit dem Krankenhaus oder den Krankenhäusern fördert.
(5) Der Pflegedienstleiter übt im Rahmen des territorialen Zuständigkeitsbereichs und des Krankenhauses die Funktionen der Organisation und der Führung des Krankenpflegepersonals sowie des Personals in den Bereichen Sanitätstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie des Hilfspersonals und des technischen Personals, das für die Betreuung zuständig ist, aus. Dem Pflegedienstleiter obliegen außerdem die Funktionen der Organisation und der Führung der zugehörigen Arbeitsprozesse.
(6) Der Auftrag eines Pflegedienstleiters wird auf der Grundlage eines öffentlichen Auswahlverfahrens erteilt. Zu diesem Verfahren sind sowohl diejenigen Personen zugelassen, welche die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, als auch jene, die einen vom Land oder von einem öffentlichen oder privaten, in Italien oder im Ausland anerkannten, Institut durchgeführten Kurs in Organisationstechnik oder Management im Gesundheitsbereich besucht und die Abschlussprüfung bestanden haben. Für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erforderlich, die für den Abschluss der Sekundarschule zweiten Grades vorgesehen ist.20)