(1) Der Verwaltungsdirektor und der Sanitätsdirektor beteiligen sich gemeinsam mit dem Generaldirektor, der die Verantwortung trägt, an der Führung des Betriebs, sind direkt für die Funktionen, die in ihre Zuständigkeit fallen, verantwortlich und tragen mit Vorschlägen und Gutachten zu den Entscheidungen der Generaldirektion in den Bereichen Planung, Koordination, Monitoring sowie Prüfung der Abläufe und Verfahren bei, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.15)
(2) Der Verwaltungsdirektor muß im Besitz des Laureatsdiploms in Rechts- oder in Wirtschaftswissenschaften sein; er darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet haben, muß eine mindestens fünfjährige qualifizierte Berufserfahrung in fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften, Betrieben oder Einrichtungen vorweisen und muß die Teilnahmebestätigung für den Ausbildungskurs im Bereich öffentliche Gesundheit und Organisation und Verwaltung im Gesundheitswesen oder für einen anderen eigens geplanten Managementlehrgang erbringen.
(3) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltungsdienste des Sanitätsbetriebes.
(4) Falls der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs aus einer Einrichtung stammt, die nicht im Gesundheitsbereich tätig ist, so ist der Verwaltungsdirektor unter Personen auszuwählen, die in einer Körperschaft oder Einrichtung des Gesundheitsbereichs tätig sind.16)
(5) Der Sanitätsdirektor ist ein Arzt, der das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, mindestens fünf Jahre lang in öffentlichen oder privaten Sanitätskörperschaften oder -strukturen, mittleren oder größeren Umfangs, medizinische Leitungsfunktionen ausgeübt und die Bescheinigung über die Management-Ausbildung für den Bereich öffentliche Gesundheit erworben hat.
(6) Der Sanitätsdirektor leitet die Sanitätsdienste in organisatorischer und hygienisch-medizinischer Hinsicht und legt dem Generaldirektor zu Maßnahmen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, eine obligatorische Stellungnahme vor, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Pflegedirektors laut Artikel 12/bis.17)
(7) Der Verwaltungs- und der Sanitätsdirektor müssen im Besitz des auf das Doktorat bezogenen Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sein.
(8) Das Arbeitsverhältnis des Verwaltungs- und des Sanitätsdirektors wird mit einem eigenen befristeten privatrechtlichen Vertrag geregelt, dessen Bedingungen von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Ausmaßes des entsprechenden Auftrages und der mit der Ausübung des Auftrages verbundenen Verantwortung sowie der im Sanitätsbereich üblichen Bezahlung festgelegt werden. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt drei bis fünf Jahre. Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 4. In den Fällen von Unvereinbarkeit und Unwählbarkeit des Verwaltungsdirektors und des Sanitätsdirektors gilt Artikel 3 Absätze 9 und 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung.
(9) Die Aufträge des Verwaltungs- und des Sanitätsdirektors werden bei gravierendem Defizit, bei Gesetzesverletzungen oder bei Verletzung des Grundsatzes der guten Führung und der Unparteilichkeit der Verwaltung für verfallen erklärt.
(10) Der Auftrag des Verwaltungs- und des Sanitätsdirektors endet innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des neuen Generaldirektors; er kann erneuert werden.
(11) Der Generaldirektor ernennt mit einer entsprechenden Verwaltungsmaßnahme die Stellvertreter des Verwaltungsdirektors und des Sanitätsdirektors, die den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten und die Leitung der Führungsstruktur bis zur Ernennung des neuen Verwaltungs- und Sanitätsdirektors übernehmen, falls die Direktion unbesetzt ist.
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(13) Die Landesregierung legt die Vergütung für die Ausübung der Funktionen des stellvertretenden Verwaltungsdirektors und des stellvertretenden Sanitätsdirektors fest.