(1) Der Generaldirektor ist für die Gesamtleitung des Sanitätsbetriebs verantwortlich und hat dessen Vertretungsvollmacht. Im Einzelnen ist er für folgende Aufgaben zuständig:
- Erstellung und Verabschiedung der Betriebsordnung laut Artikel 5 Absatz 2 nach vorhergehender Abstimmung mit den Gewerkschaftsorganisationen,
- Festlegung der Betriebsziele und Erstellung der Betriebsplanung, die im Rahmen der Landesgesundheitsplanung umzusetzen sind, wobei die entsprechenden Prioritäten und die zu ihrer Erfüllung notwendigen Ressourcen anzugeben sind, sowie Erlass der Verwaltungsmaßnahmen strategischer Art, die von der Landesregierung zu genehmigen sind, gemäß den einschlägigen Landesvorschriften,
- Verhandlungen mit dem Land zur Festlegung des Betriebsbudgets,
- Erstellung des Jahrestätigkeitsprogramms und des Budgets mit Untergliederung auch nach Bezirken,
- Verhandlung und Festlegung der Jahresziele mit dem Verwaltungsdirektor, dem Sanitätsdirektor und dem Pflegedirektor,
- Verhandlung und Festlegung der Jahresziele mit den Direktoren der Gesundheitsbezirke,
- Verhandlung und Zuweisung der Ressourcen an die Gesundheitsbezirke gemäß den Richtlinien des Landes,
- Erlass von Verordnungen und Richtlinien,
- Festlegung der Dienste, Aktivitäten sowie der Verfahren, die für den Betrieb von Belang oder von bezirksübergreifender Bedeutung sind, gemäß der Landesplanung,
- Führung und Koordination der Verwaltungsdienste, der technischen und fachlichen Dienste, die für das gesamte Landesgebiet von Bedeutung sind, sowie der nicht an die Gesundheitsbezirke delegierten betrieblichen Dienste,
- Gewährleistung der Einheitlichkeit der Verfahren im Rahmen des Sanitätsbetriebs,
- Entscheidungen über die Beteiligung an Gesellschaften mit öffentlicher/privater Beteiligung,
- Unterzeichnung von Zusatzkollektivverträgen auf betrieblicher Ebene,
- Ausübung von Funktionen im Bereich der Prüfung und Kontrolle der erzielten Ergebnisse im Verhältnis zu den geplanten Betriebszielen,
- Ernennung des Sanitätsrats,
- Genehmigung des Abschlusses von aktiven Verträgen und von solchen über Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, die für den Gesundheitsbezirk von Belang sind und eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben,
- Ernennung der Mitglieder der Prüfstelle,
- Ernennung, Wiederbestätigung im Amt und Abberufung des Verwaltungsdirektors, des Sanitätsdirektors und des Pflegedirektors nach Anhören der Landesregierung,
- Vorschlag an die Landesregierung zur Ernennung, Wiederbestätigung im Amt und Abberufung der Direktoren des Gesundheitsbezirks,
- Ernennungen, Abberufungen und ähnliche Akte, die ihm gemäß den geltenden Bestimmungen obliegen.
(2) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsdirektor, vom Sanitätsdirektor und vom Pflegedirektor unterstützt.
(3) Der Generaldirektor muss die Maßnahmen, die mit der Stellungnahme des Verwaltungsdirektors, des Sanitätsdirektors, des Pflegedirektors und des Sanitätsrates nicht übereinstimmen, begründen. Im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ist er für die Handlungen in Ausübung seiner Funktionen verantwortlich und haftet dafür persönlich. Bei Vakanz des Amtes, bei gerechtfertigter Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors werden die entsprechenden Aufgaben aufgrund einer Vollmacht des Generaldirektors vom Verwaltungs- oder vom Sanitätsdirektor oder, in Ermangelung einer Vollmacht, vom ältesten Direktor wahrgenommen. Ist der Generaldirektor ununterbrochen mehr als 180 Tage abwesend, so ist das Verfahren zu dessen Ersetzung einzuleiten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 9 obliegt es dem Generaldirektor bis zum 31. März eines jeden Jahres die vom Verwaltungsdirektor, vom Sanitätsdirektor, vom Pflegedirektor und von den Direktoren der Gesundheitsbezirke erzielten Ergebnisse zu prüfen. Fällt die Bewertung negativ aus, so kann er die Ernennung zum Verwaltungsdirektor, zum Sanitätsdirektor oder zum Pflegedirektor nach Anhören der Landesregierung widerrufen oder der Landesregierung die Abberufung eines Direktors des Gesundheitsbezirks vorschlagen.12)