(1) Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung betreffend einen geschlossenen Hof oder eine Klage auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem Teil eines geschlossenen Hofes erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobei an die Stelle des provinzialen Landwirtschaftsinspektorates die Landesabteilung Landwirtschaft tritt. 17)
(2) Auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Landwirtschaft kann von der Landesregierung anstelle des Direktors/der Direktorin der Abteilung Landwirtschaft auch eine andere geeignete Person mit dessen Aufgaben betraut werden. In einem solchen Fall wird der so ernannten Person ein Beamter/eine Beamtin der Abteilung Landwirtschaft als Schriftführer/Schriftführerin zur Verfügung gestellt.
(3) Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen bis zu zwei Sachverständige im Bereich Landwirtschaft hinzugezogen werden.
(4) Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung. 18)