(1) Unbeschadet der Bestimmung nach Artikel 30 Absatz 1 verhandelt der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen mit einem Betrag über 50.000 ECU und in den Fällen nach den Buchstaben a) und b) des Artikels 31 Absatz 1 vorausgeschickt, daß der Betrag die 50.000 ECU übersteigt, mit mindestens 10 Unternehmen seiner Wahl über die Vertragsbedingungen, falls es soviele Unternehmen gibt, die im Sinne dieses Gesetzes für die Durchführung der Arbeiten qualifiziert sind.