(1) Der Auftraggeber kann zur Ausführung oder Führung eines öffentlichen Bauvorhabens die Form der Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung wählen.
(2) Die Gesellschaften laut Absatz 1 können die öffentlichen Arbeiten, die in den Zuständigkeitsbereich öffentlicher Körperschaften fallen, die an der Gesellschaft beteiligt oder auf diese einen dominierenden Einfluß ausüben, nicht selbst durchführen. Diese Arbeiten werden immer gemäß den Verfahren laut VI. Abschnitt vergeben.