(1) Die Durchführung öffentlicher Arbeiten kann im Konzessionswege einer anderen öffentlichen oder privaten Körperschaft, einzelnen Unternehmen und zu einer Bietergemeinschaft oder einem Konsortium zusammengeschlossenen Unternehmen übertragen werden.
(2) Die Konzession muß neben der Durchführung der Arbeiten auch die Führung des jeweiligen Bauvorhabens zum Gegenstand haben und kann auf die Ausführungsplanung sowie auf das Enteignungsverfahren ausgedehnt werden.
(3) Falls nötig, sichert der Konzessionserteiler dem Konzessionsträger ein wirtschaftlich-finanzielles Gleichgewicht der Investition und der damit zusammenhängenden Führung hinsichtlich der Qualität der zu erbringenden Dienstleistung zu. Dies erfolgt unter anderem durch die Festsetzung eines Preises bei der Vergabe. Als Preis können die Konzessionserteiler auch das Eigentum oder das Nutzungsrecht der in ihre Verfügbarkeit fallenden oder zu diesem Zweck enteigneten Liegenschaften, deren Nutzung mit dem in Konzession zu vergebenden Bauwerk verbunden ist, abtreten. Auch Liegenschaften, die nicht mehr für die Gemeinnützigkeit bestimmt sind, können dem Konzessionsträger abgetreten werden. Soweit mit diesem Gesetz und der Durchführungsverordnung im Einklang, kann die staatliche Bestimmung über die Privatfinanzierung öffentlicher Bauvorhaben sowie über den Generalübernehmer für Arbeiten, deren Beträge dem EU-Schwellenwert entsprechen oder ihn überschreiten, angewandt werden.45)
(4) Die Vergabe im Konzessionswege kann auf der Grundlage des endgültigen Projekts erfolgen.
(5) Die Vergabe der öffentlichen Arbeiten im Konzessionswege erfolgt ausschließlich durch ein nicht offenes Verfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wobei in bezug auf das auszuführende Bauvorhaben folgende veränderliche Elemente berücksichtigt werden:
- der wirtschaftliche und finanzielle Wert der Gegenleistung,
- der technische und ästhetische Wert des geplanten Bauwerkes,
- die Bauzeit,
- die Betriebs- und Wartungskosten,
- die Dauer der Konzession,
- die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und die auf den Benutzer anzuwendende Tarifebene.