(1) Um an den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen über dem EU-Schwellenwert teilnehmen zu können, muß das Unternehmen folgende Unterlagen vorlegen:
- SOA-Bescheinigung sowie Unterlagen, welche den Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 46 Absatz 1 nachweisen, 33)
- Auszug aus dem Strafregister für den Unternehmensinhaber oder für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und für den technischen Leiter. Der Auszug darf höchstens drei Monate vor der Eröffnung des Wettbewerbes eingeholt worden sein,
- Bescheinigung über die Eintragung in das bei der Handelskammer angelegte Handelsregister,
- Erklärung, in welcher der Unternehmer bestätigt,
- daß er sich an die Stelle, wo die Bauarbeiten auszuführen sind, begeben und mit den örtlichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch mit den Steinbrüchen und den Deponien, weiters den Mustern sowie mit allen allgemeinen und besonderen Umständen vertraut gemacht hat, welche sich auf die Festsetzung der Preise oder des Abgebotes ausgewirkt haben mögen und die Ausführung der Arbeiten beeinflussen könnten; daß er außerdem die Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen hat, und daß er über die für die Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Techniker und anderen Arbeiter sowie über die entsprechende Ausstattung verfügt,
- daß er bei der Abfassung des Angebotes die vertraglichen Verpflichtungen und jene bezüglich der einschlägigen Bestimmungen über Sicherheit, Hygiene, Umweltschutz, Arbeitsbedingungen, Vor- und Fürsorge, welche im Ort, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, gelten, berücksichtigt hat,
- daß er die Beiträge an die Anstalten für Sozialvorsorge regelmäßig entrichtet hat (für Italien Nationales Institut für soziale Fürsorge - NISF-, gesamtstaatliche Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle - INAIL -, und Bauarbeiterkasse).
(2) Um an den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen unter dem EU-Schwellenwert teilnehmen zu können, muß das Unternehmen die Bescheinigung über die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Artikel 45 vorlegen, außer es handelt sich um Wettbewerbe, die die Landesverwaltung ausgeschrieben hat.
(3) Die Unternehmen müssen immer die Bestätigung über die Hinterlegung der vorläufigen Kaution sowie die Erklärung laut Absatz 1 Buchstabe d) vorlegen.
(4) Um feststellen zu können, ob der Bewerber die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzt, kann der Auftraggeber die Bewerber auffordern, die eingereichten Unterlagen und die abgegebenen Erklärungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Der Auftraggeber kann darüber hinaus mit jeglichem Beweismittel den Inhalt der für die Teilnahme am Wettbewerb eingereichten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen überprüfen.
(5) Das Unternehmen kann anstelle der Unterlagen und Erklärungen laut den Absätzen 1 und 2 eine einzige Ersatzerklärung vorlegen, in welcher es bestätigt, daß es die für die Teilnahme am Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen besitzt.
(6) Die Unterlagen, die den Besitz der Voraussetzungen nachweisen, müssen vom Zuschlagsempfänger bei Vertragsabschluß vorgelegt werden, falls der Vertragspreis 300.000 ECU überschreitet, mit Ausnahme der Antimafiabescheinigung, welche gemäß den geltenden Bestimmungen vorzulegen ist.